Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93   

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https://dejure.org/1993,2989
VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93 (https://dejure.org/1993,2989)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 (https://dejure.org/1993,2989)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 1993 - 1 S 953/93 (https://dejure.org/1993,2989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässigkeit eines kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits wegen fehlender Klagebefugnis eines fraktionslosen Ratsmitglieds bei Streit um Redezeitbeschränkung anderer Fraktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 229
  • VBlBW 1994, 3
  • VBlBW 1994, 99
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 2242/91

    Ratsmitglied bei Streit um Sitzungsöffentlichkeit nicht klagebefugt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
    Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, daß der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (Urt. d. Senats v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, VBlBW 1992, 375).

    Dies auch deshalb, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GemO) ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit besteht und nicht dazu bestimmt ist, dem organschaftlichen Individualinteresse des Gemeinderatsmitglieds an öffentlicher Selbstdarstellung oder Vertretung der öffentlichen Interessen als "Sachwalter" der Allgemeinheit zu dienen (so Urt. d. Senats v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 -, VBlBW 1992, 375).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
    Dieses Rederecht kann - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - eingeschränkt, insbesondere zeitlich begrenzt werden (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188).

    Beschränkungen des Rederechts des Gemeinderatsmitglieds sind daher zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgen, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stehen (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 13.6.1989, a.a.O., S. 228).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1992 - 1 S 506/92

    Zur Klage eines Gemeinderatsmitgliedes gegen eine Eilentscheidung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
    Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit grundsätzlich nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen (Bschl. d. Senats v. 1.9.1992 - 1 S 506/92 -, VBlBW 1993, 179).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1988 - 1 S 1036/87

    Ausschußbesetzung im Gemeinderat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 1 S 953/93
    Dabei steht dem Gemeinderat prinzipiell ein weites "normatives" Ermessen zu (vgl. Urt. d. Senats v. 18.1.1988 - 1 S 1036/87 -, VBlBW 1988, 407), das seine Begrenzung allein in gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 36 Abs. 2 GemO) und durch allgemeine Rechtsgrundsätze findet.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18

    (Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im

    Das jedem Gemeinderatsmitglied grundsätzlich gewährleistete Recht, zu Tagesordnungspunkten der Gemeinderatssitzung zu sprechen, kann vom Gemeinderat durch eine abstrakt-generelle Regelung auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 GemO eingeschränkt, insbesondere zeitlich begrenzt werden, wobei die Beschränkung nach gleichen Grundsätzen erfolgen und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sein muss und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stehen darf (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - VBlBW 1994, 99 m.w.N).

    52 (aa) Das jedem einzelnen Gemeinderatsmitglied durch die Gemeindeordnung grundsätzlich gewährleistete Recht, zu Tagesordnungspunkten der Gemeinderatssitzung zu sprechen (vgl. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 37 Abs. 1 GemO und Senat, Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - VBlBW 1994, 99 m.w.N.), kann vom jeweiligen Gemeinderat durch eine abstrakt-generelle Regelung eingeschränkt, insbesondere zeitlich begrenzt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.11.1993, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188).

    Beschränkungen des Rederechts des Gemeinderatsmitglieds sind daher zulässig, soweit sie nach gleichen Grundsätzen erfolgen, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zur Schwierigkeit und Bedeutung der zu erörternden Angelegenheit stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 04.11.1993, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 20.02.2006 - 1 K 351/06

    Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds

    Der Antragsteller kann sich insoweit auf sein aus dem freien Mandat abzuleitendes Rederecht (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 37 Abs. 1 GemO) und Antragstellungsrecht während der Gemeinderatssitzung berufen (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 267; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99 zum Rederecht; Sächs. OVG, Beschl. vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, DVBl. 1997, 1287; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 21.12.1988 - 15 A 951/87 -, NVwZ-RR 1989, 380 zum Antragsrecht); der Oberbürgermeister leitet nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GemO die Sitzungen des Gemeinderates als dessen Vorsitzender (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GemO).

    Der Antragsteller hat schließlich auch einen Anordnungsanspruch, weil er bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache hat (vgl. zu den strengen Anforderungen an das Vorlegen eines Anordnungsanspruches Bauer/ Krause, JuS 1996, 512 [517] m.w.N.; Franz, JURA 2005, 156 [161]; Pietzner/ Ronellenfitsch, Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl. 2005, § 59 Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 20.07.1992 - 15 B 1643/92 -, NVwZ 1993, 399), weil bei der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt "Flächennutzungsplan" sein Rederecht (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 37 Abs. 1 GemO, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99) verletzt wurde und der Gemeinderatsbeschluss deshalb rechtswidrig ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2006 - 2 LB 23/06

    Befangenheit von Ratsmitgliedern bei Entscheidung über Absetzung einer

    Nach dem die VwGO beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch im Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch ein anderes Organ oder Organteil einer Rechtsverletzung erfahren zu haben oder durch ein bevorstehendes Handeln oder Unterlassen in seinen Rechten verletzt zu werden (Senatsbeschl. v. 11.04.2006 - 2 MB 6/06 - siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99).
  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

    Zwar konnte der Kläger sich in der Gemeinderatssitzung vom 26.05.2020 zum strittigen Tagesordnungspunkt 6 - im Rahmen der ihm nach der Geschäftsordnung zustehenden Redezeiten (vgl. § 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt X in der maßgeblichen Fassung vom 26.05.2020; zur Zulässigkeit von Redezeitbeschränkungen vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Ls. 2 und Rn. 7 f.) - äußern und einen Antrag auf Absetzung des Tagesordnungspunkts stellen, über den der Gemeinderat anschließend auch abgestimmt hat.

    Eine Äußerungsbefugnis steht dem Oberbürgermeister im Gemeinderat - wie jedem anderem Ratsmitglied - freilich nicht einschränkungslos zu (allgemein zur Zulässigkeit von Beschränkungen des Rederechts, etwa in zeitlicher Hinsicht, vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Rn. 7).

  • VG Arnsberg, 05.12.2019 - 12 K 7751/17

    Teilerfolg für Kläger im Streit um Redezeiten im Rat der Stadt Brilon

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, a.a.O. (Rn. 53); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschlüsse vom 20. November 2018 - 1 S 1824/18 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 2019, 207 ff. = juris (Rn. 52) und vom 4. November 1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99 = NVwZ-RR 1994, 229 = juris (Rn. 7); OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 10 LC 64/12 -, juris (Rn. 34); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2017 - 1 K 15544/16 -, juris (Rn. 35); Rehn/Cron-auge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 43 GO Anm. II.1.; Heusch, a.a.O. (355).

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. November 1993 - 1 S 953/93 -, a.a.O. (Rn. 7); Heusch, a.a.O. (355); Heusch/Duikers, a.a.O. (315).

    vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 1 S 1824/18 -, a.a.O. (Rn. 52) und vom 4. November 1993 - 1 S 953/93 -, a.a.O. (Rn. 7); OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 10 LC 64/12 -, a.a.O. (Rn. 34); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2017 - 1 K 15544/16 -, a.a.O. (Rn. 37); Heusch, a.a.O. (355).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Denn auf Organteile öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sind die Grundrechte ihrem Wesen nach nicht anwendbar, soweit sich diese Organteile - wie hier - auf ihren kommunalverfassungsrechtlichen Status berufen (vgl. Senat, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, juris Rn. 2 und v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Rn. 4, wonach Gemeindeorgane oder Organteile beim Kommunalverfassungsstreit über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten; so auch Sächs. OVG, Beschl. v. 02.06.2009 - 4 B 287/09 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 06.12.2009 - 1 BvR 802/00 -, juris Rn. 13).

    Als Mitglied des Gemeinderats kommt ihm damit gemäß § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 37 Abs. 1 GemO ein Rederecht zu (Senat, Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 5 S 1797/02

    Klagebefugnis und Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der

    Organstreitverfahren: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - NVwZ-RR 1994, 99).

    Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Klagebefugnis zu begründen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - 1 S 953/93 - a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2013 - 10 LC 64/12

    Voraussetzungen für die Begrenzung des Rederechts eines Ratsmitgliedes

    Dabei steht dem Gemeinderat prinzipiell ein weites "normatives" Ermessen zu (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 4.11.1993 - 1 S 953/93 -, NVwZ-RR 1994, 229 f., juris, Rn. 7, m. w. N., auch zum Folgenden).
  • VG Arnsberg, 12.07.2019 - 12 K 7751/17
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, a.a.O. (Rn. 53); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschlüsse vom 20. November 2018 - 1 S 1824/18 -, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 2019, 207 ff. = juris (Rn. 52) und vom 4. November 1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99 = NVwZ-RR 1994, 229 = juris (Rn. 7); OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 10 LC 64/12 -, juris (Rn. 34); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2017 - 1 K 15544/16 -, juris (Rn. 35); Rehn/Cron-auge/von Lennep/Knirsch, a.a.O., § 43 GO Anm. II.1.; Heusch, a.a.O. (355).

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 4. November 1993 - 1 S 953/93 -, a.a.O. (Rn. 7); Heusch, a.a.O. (355); Heusch/Duikers, a.a.O. (315).

    vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 1 S 1824/18 -, a.a.O. (Rn. 52) und vom 4. November 1993 - 1 S 953/93 -, a.a.O. (Rn. 7); OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 10 LC 64/12 -, a.a.O. (Rn. 34); VG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2017 - 1 K 15544/16 -, a.a.O. (Rn. 37); Heusch, a.a.O. (355).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 1 S 2059/98

    Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit: Verletzung organschaftlicher Befugnis

    Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, daß der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 04.11.1993 - 1 S 953/93 -, VBlBW 1994, 99).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2624/99

    Rüge eines Gemeinderatsmitglieds wegen Meinungsäußerung als angebliche

  • VGH Bayern, 04.10.2010 - 4 CE 10.2403

    Beschluss über Schluss der Beratung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage

  • VG Freiburg, 21.07.2021 - 4 K 2188/21

    Allgemeinverfügung über ein Glasverbot bei öffentlichen Feiern

  • VG Düsseldorf, 31.03.2017 - 1 K 15544/16

    Klage eines Mitglieds der Ratsfraktion Tierschutzpartei/FREIE WÄHLER gegen den

  • VG Magdeburg, 02.12.2009 - 9 B 297/09

    Verletzung des Rederechts eines Stadtrates bei der Beschlussfassung über den

  • VG Karlsruhe, 05.02.2002 - 11 K 1851/01

    Einvernehmen bei personalrechtlicher Entscheidung zwischen Bürgermeister und

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2018 - 4 K 24/17

    Grenzen der Redezeitbegrenzung in der Gemeindevertretung

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2007 - 2 MB 14/07
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2009 - 4 O 198/09

    Prozesskostenhilfe; Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren nicht

  • VG Düsseldorf, 21.04.2020 - 1 L 678/20

    Eilantrag eines Ratsmitglieds gegen die Umsetzung von

  • VG Schwerin, 15.02.2021 - 1 A 770/20

    Klage gegen die Ermöglichung von Umlaufbeschlüssen auf kommunaler Ebene durch

  • VG Freiburg, 17.03.2009 - 5 K 650/07

    Beanstandung einer auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhende Besetzung von Sitzen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1993 - 9 S 2983/91

    Fehlende organschaftliche Befugnis des einzelnen Mitgliedes des

  • VG München, 21.09.2010 - M 7 E 10.4017
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.1997 - 2 M 29/97
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 10 S 854/93   

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https://dejure.org/1993,4056
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Überwindung der Prüfungsangst als allgemeines Eignungskriterium bei der Fahrprüfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1994, 319
  • VBlBW 1994, 99
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 10 S 854/93
    Die Gründe, die zur Anordnung der theoretischen Fahrprüfung geführt haben, können jedoch im Zusammenhang mit der bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers eine Rolle spielen (im Anschluß an BVerwG, U v 18.3.1982 - 7 C 69/81 -, BVerwGE 65, 157).

    Die Gründe, die zur Anordnung der theoretischen Fahrprüfung geführt haben, können jedoch im Zusammenhang mit der bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers eine Rolle spielen (so BVerwG, U. v. 18.3.1982 - 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157, 162 f.).

    Diese Befähigung ist daher sowohl von Anfängern als auch von Kraftfahrern mit längerer Fahrpraxis zu fordern, so daß ihr Verlust ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen macht (BVerwG, U.v. 18.3.1982, a.a.O., S. 158 ff.; U. des Senats v. 16.1.1990 - 10 S 2703/89 -, VBlBW 1990, 438).

    Kann der Fahrerlaubnisinhaber, der auf diese Weise begutachtet wird, trotz ihm gebotener Gelegenheit zur Vorbereitung wiederholt das erforderliche Wissen nicht vorweisen, so kann daraus auf das Fehlen der notwendigen theoretischen Verkehrskenntnisse geschlossen werden, das als Befähigungsmangel die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (BVerwG, U.v. 18.3.1982, a.a.O., S. 163 f.).

    Ein Kraftfahrer ist danach jedenfalls dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er solche Prüfungsfragen mehrfach falsch beantwortet und dadurch bereits für sich allein oder im Zusammenhang mit seinem Verkehrsverhalten eine unzureichende Fähigkeit in der Kenntnis und Anwendung der sicherheitserheblichen Verkehrsvorschriften offenkundig wird (BVerwG, U. v. 18.3.1982, a.a.O., S. 164 ff.; vgl. auch das Urteil des Senats vom 8.6.1993 - 10 S 2308/92 -).

    Zwar hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Vermutung anerkannt, die dahingeht, daß der Fahrerlaubnisinhaber die einmal erworbenen theoretischen Kenntnisse aufgrund seiner Fahrpraxis weiterhin besitzt, wenn und solange er ohne wesentliche Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat (BVerwG, U. v. 18.3.1982, a.a.O., S. 163).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1990 - 10 S 2703/89

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ausräumen von Eignungsbedenken

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 10 S 854/93
    Diese Befähigung ist daher sowohl von Anfängern als auch von Kraftfahrern mit längerer Fahrpraxis zu fordern, so daß ihr Verlust ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen macht (BVerwG, U.v. 18.3.1982, a.a.O., S. 158 ff.; U. des Senats v. 16.1.1990 - 10 S 2703/89 -, VBlBW 1990, 438).

    Diese Prüfung ist nach der Systematik des § 15 b Abs. 2 StVZO vielmehr den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten (U. des Senats v. 16.1.1990 - 10 S 2703/89 - VBlBW 1990, 438).

  • BVerwG, 17.07.1987 - 7 C 71.85

    Fahrerlaubnis - Gutachten - Mehrfachtätern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 10 S 854/93
    Sowohl das zweimalige Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.7.1987 - 7 C 71.85 -, NJW 1988, 1042, 1043) als auch der Rotlichtverstoß gehören zu den sicherheitserheblichen Zuwiderhandlungen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.1992 - 10 S 1659/92

    Fahrprüfung: unverzügliche Rüge von Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.1993 - 10 S 854/93
    Die Überwindung der Prüfungsangst ist vielmehr im Bereich der Fahrerlaubnis - wie auch in sonstigen Bereichen, in denen Prüfungen abgelegt werden - ein allgemeines Eignungskriterium, von dem der Erfolg der Prüfung ebenso abhängt wie vom fachlichen Wissensstand (vgl. zur Maßgeblichkeit der allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts auch bei Prüfungen und prüfungsähnlichen Verfahren nach der StVZO den Senatsbeschluß vom 4.9.1992 - 10 S 1659/92 - BWVPr 1992, 278 = NZV 1993, 168).
  • VG Karlsruhe, 11.05.1999 - 4 K 485/99
    Im Übrigen schafft das Ergebnis der durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung neue Tatsachen, denen selbständige Bedeutung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1993 -10 S 854/93 -).
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