Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2452
VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93 (https://dejure.org/1994,2452)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 (https://dejure.org/1994,2452)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Oktober 1994 - 5 S 3142/93 (https://dejure.org/1994,2452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Befangenheit von Ratsmitgliedern - Verlassen der Sitzung; zur Ausweisung eines Sondergebietes "betreute Seniorenwohnungen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlassen einer Sitzung durch einen befangenen Gemeinderat bei Abrücken vom Sitzungstisch eines Gremiums um Stuhlesbreite und kein Begeben in einen vorhandene Zubehörbereich eines Sitzungsraums; Zulässigkeit einer Ausweisung eines Sondergebiets "betreute ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Ausweisung eines Sondergebiets "betreute Seniorenwohnungen" - Kommunalrecht: Begriff des Verlassens einer [Gemeinderats-] Sitzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 232 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1995, 154
  • VBlBW 1995, 193
  • ZfBR 1995, 224
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1973 - II 306/72
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Mit der ausreichend erkennbaren räumlichen Trennung wird auch eine Einflußnahme durch physische Anwesenheit weitgehend ausgeschlossen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.07.1973 - II 306/72 -, ESVGH 24, 125).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu grundlegend Urt. v. 10.08.1984 - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206, ferner Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20 = VBlBW 1991, 19), die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt wurde (vgl. Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204), bedürfen gemeindliche Satzungen der Ausfertigung (vgl. für Gesetze und Rechtsverordnungen Art. 82 Abs. 1 GG sowie Art. 63 Abs. 1 u. 2 LV).
  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer innerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.92 -, BVerwGE 91, 318 und Beschl. v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu grundlegend Urt. v. 10.08.1984 - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206, ferner Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20 = VBlBW 1991, 19), die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt wurde (vgl. Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204), bedürfen gemeindliche Satzungen der Ausfertigung (vgl. für Gesetze und Rechtsverordnungen Art. 82 Abs. 1 GG sowie Art. 63 Abs. 1 u. 2 LV).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1991 - 5 S 976/91

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans wegen Abwägungsdefizits (Nichtbeachtung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Denn diese Vorschrift ist gemäß Art. 16 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 01.05.1993 in Kraft getreten; für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bebauungsplan (hier: 04.05.1993) maßgebend (zur Relevanz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans vor dem 01.05.1993 vgl. Normenkontrollurteil d. Senats v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 -, NVwZ-RR 1993, 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu grundlegend Urt. v. 10.08.1984 - 5 S 3119/83 -, NVwZ 1985, 206, ferner Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20 = VBlBW 1991, 19), die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt wurde (vgl. Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204), bedürfen gemeindliche Satzungen der Ausfertigung (vgl. für Gesetze und Rechtsverordnungen Art. 82 Abs. 1 GG sowie Art. 63 Abs. 1 u. 2 LV).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1993 - 5 S 3056/92

    Zu den Anforderungen an die Ausfertigung gemeindlicher Gestaltungssatzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Dies kann bei einem Lageplan etwa dadurch geschehen, daß im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. auch Senatsurt. v. 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer innerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO; durch die Festsetzungen des Bebauungsplans werden Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.92 -, BVerwGE 91, 318 und Beschl. v. 06.01.1993 - 4 NB 38.92 -, NVwZ 1993, 561).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Nichtigkeit wegen Zusatzes in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht - dies hätte allerdings einer Rüge der Antragsteller gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedurft, um beachtlich zu sein - liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB vor, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Gemeindeboten vom 19.03.1993 einen Zusatz enthält (hier: Angabe des betroffenen Grundstücks/Gebäudes), der als Beschränkung der zugelassenen Beteiligung verstanden werden kann (vgl. Normenkontrollbeschluß des Senats vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 -).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.10.1994 - 5 S 3142/93
    Insoweit wäre allerdings wohl nur von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans auszugehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37).
  • BVerwG, 06.05.1993 - 4 N 2.92

    Neuinkraftsetzung eines aus formellen Gründen für nichtig erklärten

  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.2016 - 8 S 2442/14

    Wie weit muss sich ein befangenes Ratsmitglied vom Sitzungstisch entfernen?

    Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.2.2001 a.a.O.; vom 1.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 ff.; Beschluss v. 18.7.1973 a.a.O; Kuntze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand 2016, RdNr. 24 zu § 18).

    Das bloße "Abrücken um Stuhlesbreite" genügt dementsprechend jedenfalls dann nicht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einen vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Bereich gibt, auch wenn sich dieser in unmittelbarer Nähe befindet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - VBlBW 1995, 193).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

    Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).

    Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 8 S 1989/05

    Ausfertigung eines Bebauungsplans durch Bürgermeister

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2001 - 3 S 2574/99

    Befangenheit eines Gemeinderates - Verlassen der Sitzung; Lärmschutzkonzept;

    Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr. 28 = NVwZ-RR 1995, 154).

    Zur Beachtung der Befangenheitsvorschriften genügt es daher, dass sich der befangene Gemeinderat bei einer Verhandlung in öffentlicher Sitzung in den Zuhörerraum begibt (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 18.7.1973 - II 306/72 - a.a.O; Kuntze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., RdNr. 24 zu § 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2020 - 5 S 2132/17

    Abwägungserheblichkeit der Erhaltung einer unverbauten Aussicht aufgrund

    Nach der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes genügt ein bloßes Abrücken des befangenen Gemeinderates vom Sitzungstisch aber dann nicht für ein rechtliches "Verlassen" der Sitzung i.S.v. § 18 Abs. 5 GemO, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einen vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Zuschauerbereich gibt, in welchen sich der Gemeinderat hätte begeben können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 - juris Rn. 46; Beschluss vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - juris 18).
  • VGH Bayern, 17.10.2017 - 15 N 17.574

    Unwirksame Veränderungssperre für eine Bauleitplanung - Festsetzung eines

    Es ist nicht ersichtlich, dass sich unter dem Gesichtspunkt des Wohnens ein Wohngebiet speziell für die vorgenannte Bevölkerungsgruppe wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2 - 7 BauNVO unterscheidet (für ein Sondergebiet "betreute Seniorenwohnungen" vgl. auch VGH BW, U.v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = juris Rn. 26; Decker in Jäde, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 11 BauNVO Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2016 - 1 C 10321/15

    Befangenes Ratsmitglied auf für Verwaltungsmitarbeiter vorgesehenem Stuhl

    Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass alleine von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. etwa OVG RP, Urteile vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG - und vom 3. November 1981 - 10 C 10/81 -, VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 1994 - 5 S 3142/93 -, alle in juris, sowie Schaaf/Oster in Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.).

    Demgegenüber reicht der hier erfolgte Ortswechsel unmittelbar hinter die Stirnseite des Sitzungstisches - ebenso wie dies grundsätzlich bei einem bloßen Abrücken des Stuhles vom Sitzungstisch der Fall ist (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 3. November 1981, und VGH BW, Beschluss vom 11. Oktober 1994, a. a. O.) -bereits unter dem Gesichtspunkt einer möglichst weitgehenden Verhinderung tatsächlicher Einflussnahme nicht aus.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2010 - 8 C 10150/10

    Bebauungsplan für Mainzer Stadion "Coface-Arena" überwiegend rechtmäßig -

    Die räumliche Entfernung soll bereits den äußeren Eindruck vermeiden, dass allein von der Anwesenheit des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes eine Beeinflussung der Entscheidungsträger ausgeht (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 3. November 1981, NVwZ 1982, 204; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 1994 , NVwZ-RR 1995, 154 und juris, Rn. 17; Gabler u.a., Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, § 22 GemO Anm. 5.1.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2003 - 8 C 11016/02

    Baurecht; Bebauungsplan; Abwägung; Abwägungsfehler; Ausgleich; Eingriff;

    Diese Form der Entfernung vom Beratungstisch stellt nicht lediglich ein Abrücken des Stuhles (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1982, 204 und VGH Baden-Württemberg, BRS 56 Nr. 28) dar, sondern signalisiert auch dann eine unzweideutige Distanzierung von der Mitwirkung, wenn die separat aufgestellten Tische - wie hier - wegen geringer Fläche des Beratungsraumes nur wenig mehr als einen Meter vom Beratungstisch entfernt gestanden haben mögen.
  • VG Freiburg, 15.10.2020 - 4 K 1251/20

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Ein solch eindeutiger Zusammenhang kann neben eindeutigen Bezeichnungen (z.B. "Fassung zum Satzungsbeschluss", VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -, juris Rn. 58) etwa auch durch die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext hergestellt werden (VGH Bad-Württ. Urt. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, juris; Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 34).

    enthält, da es dann an der "gedanklichen Schnur", die es ermöglichen könnte, die nicht ausgefertigten Pläne und Karten als Bestandteil des schriftlichen Teils der Rechtsverordnung zu identifizieren, fehlt (so für eine Verordnungstext unter Inbezugnahme eines "Plans" und einer "Karte", VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.10.1991 - 8 S 1543/91 -, juris Rn. 24; "Bebauungsplan im Maßstab 1:1.000" bei fehlendem Lageplan nicht hinreichend, Beschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, juris Rn. 30; "Übersichtskarten", "Detailkarten" und "Flurkarten", Beschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/95 -, Rn. 36; "Anlagen", Bayer. VGH, Urt. v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 -, juris Rn. 43; Urt. v. 28.10.2014 - 15 N 15.1633 -, juris Rn. 43).

  • VG Hamburg, 25.04.2013 - 7 K 2974/09

    Ausfertigung von landesrechtlichen Rechtsnormen

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2001 - 1 MN 2456/01

    Altenwohnen; Baunachbarklage; Bebauungsplan; einstweilige Anordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 10 A 8.15

    Baurecht: Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Anforderungen an die

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3496
VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94 (https://dejure.org/1995,3496)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.02.1995 - 3 S 1784/94 (https://dejure.org/1995,3496)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Februar 1995 - 3 S 1784/94 (https://dejure.org/1995,3496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Festsetzung von Emissionsgrenzwerten; Entbehrlichkeit eines zusätzlichen Lärmimmissionsgutachtens

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine angemessene Entscheidung in einem Planungsverfahren; Notwendigkeit der Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen bei der Erweiterung einer Straße im Wohngebiet; Verlängerung einer Stichstraße für den Anliegerverkehr; Konflikt zwischen gewerblicher Nutzung ...

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionshöchstwerten nach § 1 Abs. 4 BauNVO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 193 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Die Festsetzung von Höchstwerten für die von einem Gewerbegebiet ausgehenden Emissionen ist nach § 1 Abs. 4 S 1 Nr. 2 und S 2 BauNVO zulässig (wie BVerwG, Beschluß v 18.12.1990, NVwZ 1991, 881 = BRS 50 Nr. 25).

    § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestattet deshalb nicht die (ausschließliche) Festsetzung von Schallpegelgrenzwerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.1994, NVwZ 1994, 1009 und Beschl. v. 18.12.1990, NVwZ 1991, 881 = BRS 50 Nr. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 5 S 1231/90

    Zur Verwendung in der PlanzeichenVO nicht vorgesehener Planzeichen; Bebauungsplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Mit der Begrenzung der Emissionen auf bestimmte Höchstwerte lassen sich deshalb Konflikte innerhalb des Baugebietes und im Hinblick auf andere Baugebiete planerisch lösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.4990, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231190-, NVwZ 1992, 802; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 RdNr. 61.1 und 94ff.).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Die Zumutbarkeitsgrenze ist dabei im Einzelfall zu ermitteln, wobei als Kriterien insbesondere das Gewicht der Nutzung des Außenwohnbereiches nach der jeweiligen Gebietsstruktur und die konkrete tatsächliche Vorbelastung in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, NVwZ-RR 1991, 601 und Urt. v. 11.11.1988, NVwZ 1989, 255).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Die Zumutbarkeitsgrenze ist dabei im Einzelfall zu ermitteln, wobei als Kriterien insbesondere das Gewicht der Nutzung des Außenwohnbereiches nach der jeweiligen Gebietsstruktur und die konkrete tatsächliche Vorbelastung in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1991, NVwZ-RR 1991, 601 und Urt. v. 11.11.1988, NVwZ 1989, 255).
  • BVerwG, 02.03.1994 - 4 NB 3.94

    Bauplanungsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestattet deshalb nicht die (ausschließliche) Festsetzung von Schallpegelgrenzwerten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.1994, NVwZ 1994, 1009 und Beschl. v. 18.12.1990, NVwZ 1991, 881 = BRS 50 Nr. 25).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil ist dann gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, das also - anders ausgedrückt - im Rahmen von § 1 Abs. 6 BauGB zum notwendigen "Abwägungsmaterial" gehörte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979, BVerwGE 59, 87 = NJW 1980, 1061).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Erforderlich ist, daß eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge erheblichen Belange eingestellt werden, daß die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und daß der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301; 45, 309).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Sie sind zwar nicht Eigentümer eines Grundstückes im Plangebiet, für das der Bebauungsplan schon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992, DÖV 1993, 391).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.02.1995 - 3 S 1784/94
    Erforderlich ist, daß eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, daß in die Abwägung alle nach Lage der Dinge erheblichen Belange eingestellt werden, daß die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und daß der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301; 45, 309).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2005 - 8 S 595/04

    Bestimmtheit von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln

    Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17).
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2006 - 9 KN 34/03

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für einen Normenkontrollantrag bei wirksamen

    Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, enthält § 50 BImSchG kein generelles Verbot, Gewerbegebiete unmittelbar neben Wohngebieten festzusetzen (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 14.09.2005 - 8 C 10317/05 und 8 C 10317/05 - zitiert nach juris; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.1991 - 5 S 1231/90 - NVwZ 1992, 802 u. Beschluss vom 6.2.1995 - 3 S 1784/94 - BRS 57 Nr. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 5 S 113/00

    Normenkontrollverfahren zur Überprüfung eines Bebauungsplans wegen befürchteter

    Das Verfahren der Berechnung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln und ihre Festsetzung sind aus diesen Gründen auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt (vgl. Urt. v. 6.2.1995  -  3 S 1784/94 -, UPR 1995, 317).

    Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere die zurückversetzten Baugrenzen und die Bestimmung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln, bewirken gerade, dass das Wohnen im Wohngebiet " Kälberweid " durch Lärm nicht weiter gestört wird, als dies nach den Richtwerten für ein reines Wohngebiet zumutbar ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.09.1999 - 1 M 2579/99

    Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO; Abwägungsgebot; Anordnung,

    Ein Anspruch auf einen "Schutzstreifen" von mindestens 20 m Breite läßt sich den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen (Beschl. d. 6. Senates v. 28.6.1993 - 6 K 3147/91 -, MDR 1993, 758, und VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, UPR 1995, 317) nicht entnehmen.
  • VG Kassel, 20.07.2005 - 2 G 1020/05

    Baustopp für Verbrauchermarktkomplex in Willingen

    Erforderlich ist vielmehr eine Sonderbeurteilung in Form der Einholung von Sachverständigengutachten hinsichtlich der zu erwartenden Immissionslage im Hinblick auf die Wohnnutzung (so im Ergebnis OVG Koblenz, Urteil vom 30.11.1988, NVwZ 1989, Seite 674, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17).
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