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   VGH Baden-Württemberg, 10.04.1995 - 3 S 608/95   

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VGH Baden-Württemberg, 10.04.1995 - 3 S 608/95 (https://dejure.org/1995,2903)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.04.1995 - 3 S 608/95 (https://dejure.org/1995,2903)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. April 1995 - 3 S 608/95 (https://dejure.org/1995,2903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verhältnis der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 434
  • ZfBR 1995, 221
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1994 - 3 S 3155/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Streitwert für vorläufigen Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.1995 - 3 S 608/95
    Dieser Betrag ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.12.1994 - 3 S 3155/94 -) nicht auf die Hälfte zu reduzieren, da sich die Antragstellerin vor allem gegen die Beeinträchtigungen durch den Baukörper selbst wendet und insoweit durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Ein Vorrang des Planungsrechts und die Möglichkeit, durch einen Bebauungsplan abweichende Regelungen zu treffen, besteht nur, soweit das Landesrecht hierzu ausdrücklich ermächtigt, etwa in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.4.1995 - 3 S 608/95 - VBlBW 1995, 434, juris Rn. 3; König in ders./Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl., § 23 Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2006 - 5 S 2335/05

    Entbehrlichkeit einer Abstandsfläche bei Grenzbebauung im Bereich eines

    Zwar ist richtig, dass aus bundesrechtlicher Sicht die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen unberührt bleiben, wenn eine Grenzbebauung planungsrechtlich nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.04.1995 - 3 S 608/95 - VBlBVW 1995, 434; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 30 RdNr. 13).
  • VG Ansbach, 27.07.2016 - AN 9 K 14.01599

    Nachbarklage auf Rückbau einer Terrassenüberdachung

    Entgegen der Auffassung der Beklagten im ablehnenden Bescheid vom 2. Februar 2016 treten die Abstandsflächenvorschriften nicht hinter die Festsetzungen bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche in einem Bebauungsplan zurück (vgl. VGH BW, B. v. 10.4.1995 - 3 S 608/95 - juris Rn. 5).

    Da die Baugrenze lediglich eine äußerste Grenze bestimmt, die nicht überschritten werden darf, ein Zurücktreten hinter diese aber erlaubt (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO), werden dadurch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht berührt und sind weiter zu beachten (vgl. VGH BW, B. v. 10.4.1995, a. a. O.).

  • VG Münster, 19.01.2023 - 2 K 2889/18

    Bauvorbescheid Veränderungssperre erneute Veränderungssperre neue

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB 40/95 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. August 2016 - 8 B 10637/16 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 1995 - 3 S 608/95 -, juris Rn. 6.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 1995 - 3 S 608/95 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2008 - 1 MN 58/08 -, juris Rn. 17 (m.w.N.); BeckOK BauNVO/Hornmann, 30. Ed. 15.7.2022, BauNVO § 22 Rn. 65.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 3 S 2016/01

    Ökologische Belange in der Abwägung

    Damit wird durch diese Festsetzung der nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen von einem konkreten Vorhaben einzuhaltende Waldabstand nicht berührt und ist weiter zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.4.1995 - 3 S 608/95 -, VBlBW 1995, 434).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 MN 58/08

    Normenkontrollantragsbefugnis eines Plannachbarn bei Erweiterung der

    Es entspricht - soweit ersichtlich - zumindest weitgehend einhelliger Kommentatorenmeinung, dass die "abweichende Bauweise" im sog. normativen Teil eines Bebauungsplans festgesetzt werden muss (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 22 Rdnr. 34 unter Hinweis auch auf BWVGH, Beschl. v. 10.4.1995 - 3 S 608/95 -, ZfBR 1995, 221 = BWVBl. 1995, 434; König/Roeser/Stock, BauNVO 2. Aufl. § 22 Rdnr. 21 und 22 b; Knaup/Stange, BauNVO Kommentar, § 22 Rdnr. 44; ebenso wohl Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar 10. Aufl. § 22 Tz 10).
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