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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93   

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VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93 (https://dejure.org/1995,3968)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 (https://dejure.org/1995,3968)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 1995 - 9 S 1848/93 (https://dejure.org/1995,3968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Hauptschüler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 87
  • NVwZ-RR 1996, 659
  • VBlBW 1996, 182
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93
    Zu diesen gehört - als Pflichtaufgabe - seit dem 1. August 1983 teilweise und seit dem 1. August 1986 vollständig auch die Durchführung und Finanzierung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten (vgl. § 18 FAG vom 26.9.1991, GBl. S. 658, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.2.1993, GBl. S. 129, und Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670, Nr. 38).

    Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.).

    Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 1 und 3 und Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung - LV - berufen, hat der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Beschluß vom 10.6.1991 a.a.O. darauf hingewiesen und näher ausgeführt, daß aus diesen Verfassungsgeboten kein Anspruch auf (vollständige) Erstattung der Schülerbeförderungskosten folgt.

    Die den Schülern von Realschulen und Gymnasien eröffneten Bildungsmöglichkeiten sind hingegen mit dem auf eine "Grundversorgung" zugeschnittenen Schulpflichtstandard nicht zu vergleichen (Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

  • BVerwG, 22.10.1990 - 7 B 128.90

    Schulrecht: Fahrtkostenfreiheit und Eigenanteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93
    Auch das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatprinzip gebietet keine Freistellung der unterhaltspflichtigen Eltern von allen durch den Schulbesuch ihrer Kinder verursachten Kosten und damit auch keine (vollständige) Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten (BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59 m.w.N.).

    Die den Schülern von Realschulen und Gymnasien eröffneten Bildungsmöglichkeiten sind hingegen mit dem auf eine "Grundversorgung" zugeschnittenen Schulpflichtstandard nicht zu vergleichen (Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Leistungsanspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektiv verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.; Beschluß vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 - jeweils m.w.N. zur Frage des Eigenanteils).

    Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß der Antragsgegner berechtigt war, bei der Kostenerstattung Einschnitte vorzunehmen, um auf diese Weise die erhebliche Kürzung der Landeszuweisungen für 1993 (insgesamt 50 Mio. DM; vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 7.11.1995 a.a.O.), die für den Antragsgegner, der nach Anlage 1 zu § 18 FAG 2, 32% der Zuweisungen erhält, einen Betrag in Höhe von 1, 16 Mio. DM/Jahr ausmachten, auszugleichen bzw. aufzufangen.

    Da die Privatschule, die nach § 1 PrivatschulG der öffentlichen Aufgabe dient, das Schulwesen des Landes zu bereichern, der öffentlichen Schule gleichzustellen ist und sie als Grundschule und Hauptschule gleichfalls der schulischen Grundversorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 7.11.1995 a.a.O., m.w.N.) dient, leuchtet nicht ein, daß für ihre Schüler unter den Voraussetzungen der beanstandeten Regelung eine Schülerbeförderungskostenerstattung vollständig ausgeschlossen ist.

    Die Schülerbeförderungskostenerstattung stellt eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse dar, die mit der schulischen Grundversorgung, nämlich dem Besuch der Grundschule und Hauptschule, in deren Bezirk der Schüler wohnt, verbunden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7.11.1995 a.a.O.).

    Für die Schüler dieser Schulen hat der Senat zwar schon mehrfach (Beschluß vom 10.6.1991; vom 7.11.1995 a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990 a.a.O.) entschieden, daß diese Schülergruppen in der Frage der Übernahme der Schülerbeförderungskosten den Grundschulen und Hauptschulen nicht notwendig gleichgestellt werden müssen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Im Übrigen ist die streitige Differenzierung nach der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die insoweit sichergestellte "Grundversorgung" zur Erfüllung der Schulpflicht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris Rn. 5, sowie die Senatsbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 49 und vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, juris Rn. 28; vgl. ferner das Senatsurteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, NVwZ-RR 2002, 436, 437 f.).

    Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 1414, 80 EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 - und vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00

    Antragsfrist für Normenkontrollverfahren; Erstattung von

    Diese weitere Einschränkung findet ihren Grund in der Rechtsprechung des Senats, derzufolge für Schüler an Wahlschulen teilweise andere Grundsätze gelten als für Schüler an Grund- und Hauptschulen (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38; Normenkontrollbeschluss vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87).

    Insbesondere für Schüler an Pflichtschulen mag es geboten erscheinen, den Selbstbehalt deutlich unter 50 DM im Monat abzusenken (vgl. Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 und vom 07.11.1995 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

    Schüler, die wie der Antragsteller nicht die nächstgelegene Schule besuchen, haben daher weder Anspruch darauf, zumutbar zu ihrer Schule befördert zu werden, noch Anspruch auf vollständige Erstattung der ihnen entstehenden Beförderungskosten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 8. März 1996 a. a. O.; Beschl. v. 7. November 1995, NVwZ-RR 1996, 659 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 239/01

    Schülerfahrtkosten: verneinte Zuschussberechtigung von Fachschülern

    Gemäß § 18 Abs. 1 FAG obliegt den Stadt- und Landkreisen, die notwendigen Schülerbeförderungskosten den Schulträgern zu erstatten oder, wenn sie selbst Schulträger sind, selbst zu tragen, als weisungsfreie Pflichtaufgabe (vgl. Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87, und vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, DVBl 1996, 999 = VBlBW 1996, 432).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 10.6.1991, a.a.O. und vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 -, ESVGH 46, 87 = NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182, jeweils m. w. N. zur Frage des Eigenanteils).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96

    Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern: notwendige

    Daraus folgt zwar keine Rechtspflicht der Stadt- und Landkreise, sämtliche im Rahmen dieser schulischen Grundversorgung entstehenden Schülerbeförderungskosten zu tragen (siehe Normenkontrollbeschluß des Senats vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93), der Gesichtspunkt, daß es sich vorliegend um die schulische Grundversorgung handelt, kann jedoch bei der Abgrenzung der zu den notwendigen Beförderungskosten zählenden Kosten nicht außer Acht gelassen werden.
  • VG Potsdam, 06.10.2008 - 12 K 1821/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils im Rahmen der Schülerbeförderung

    Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 1995, NVwZ-RR 1996 S. 659; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990, NVwZ-RR 1991, S. 197).
  • VG Potsdam, 14.06.2007 - 12 L 265/07

    Beteiligung der Eltern an den Schülerbeförderungskosten der Kinder

    Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 1995, NVwZ-RR 1996 S. 659; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, S. 197).
  • VG Potsdam, 02.03.2009 - 12 K 475/07

    Kommunalaufsicht - Sicherstellungssatzung einer angemessenen Beteiligung an den

    Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG und das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip (VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 1995, NVwZ-RR 1996 S. 659; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, S. 197).
  • VG Potsdam, 12.08.2004 - 12 L 505/04

    Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils zu den Schülerbeförderungskosten für

  • VG Potsdam, 02.03.2009 - 12 K 1040/05

    Rückwirkende Einführung einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern

  • VG Weimar, 13.12.2001 - 2 K 2481/00
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