Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95   

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VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95 (https://dejure.org/1996,1663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 (https://dejure.org/1996,1663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - 5 S 1697/95 (https://dejure.org/1996,1663)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: keine Nichtigkeit wegen Zusatzes in der Bekanntmachung; Entbehrlichkeit einer neuen Auslegung bei nachträglichen Bebauungsplanänderungen; zur Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes; Beachtlichkeit von Bedenken eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Befangenheit eines Gemeinderatsmitglieds, Unschädlichkeit eines Zusatzes bei Bekanntmachung des Bebbaungsplans, Entbehrlichkeit der neuen Auslegung bei nachträglicher Bebauungsplanänderung, Beachtlichkeit von Bedenken der Planbetroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 289
  • NVwZ-RR 1997, 692
  • VBlBW 1997, 24
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1994 - 5 S 317/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Nichtigkeit wegen Zusatzes in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis, daß "Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift" vorgetragen werden können und schriftlich vorgebrachte Bedenken und Anregungen "die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw Gebäudes" enthalten "sollten", verstößt nicht gegen § 3 Abs. 2 S 2 BauGB (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 -, ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491 = DVBl 1994, 1153).

    Hierin habe auch der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 - einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gesehen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25.02.1994 - 5 S 317/93 - (ESVGH 44, 208 = VBlBW 1994, 491) eine mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unvereinbare Beschränkung der Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung in der Formulierung der Bekanntmachung über die Auslegung gesehen, wonach "schriftlich vorgebrachte Bedenken oder Anregungen ... die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls die genaue Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bzw. Gebäudes enthalten" "sollten".

    Der Senat hält nach erneuter Überprüfung dieser Rechtsfrage an seinem im Urteil vom 25.02.1994 (a. a. O.) vertretenen Standpunkt nicht fest.

    Zudem hat der Senat in seinem Urteil vom 25.02.1994 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, daß der Hinweis, die volle Anschrift des Verfassers der Anregungen und Bedenken anzugeben, ihre Rechtfertigung dadurch erhält, daß nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken mitzuteilen ist, was die Kenntnis eben der Anschrift ihres Verfassers voraussetzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 5 S 833/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Der die Ausweisung dieses Streifens als öffentliche Grünfläche rechtfertigende gewichtige öffentliche Belang (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 22.04.1996 - 5 S 833/95 -) wird von der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Ziel angegeben, langfristig eine in öffentlicher Hand befindliche durchgehende Frischluftschneise entlang der A. in der für den "A.täler" maßgeblichen Windrichtung zu sichern.
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Entspricht die Änderung eines Planentwurfs in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers, wäre die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - VBlBW 1992, 19/21; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 5 S 1140/95

    Teilweise Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nach Beanstandung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Denn die bloße Verkleinerung des Plangebiets ist von vornherein keine Planänderung i. S. des § 3 Abs. 3 BauGB, da der schließlich in Kraft getretene Bebauungsplan mit dem ausgelegten Planentwurf insoweit übereinstimmt (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.04.1996 - 5 S 1140/95 -).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/308; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 54.72 - BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/308; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 54.72 - BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Entspricht die Änderung eines Planentwurfs in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers, wäre die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - VBlBW 1992, 19/21; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9).
  • BVerwG, 15.09.1972 - IV C 54.72

    Voraussetzungen für eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/308; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 54.72 - BVerwGE 45, 309/314 f.).
  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen und im Interesse einer umfassenden gerechten Abwägung zur Planung beizutragen (BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95
    Die Antragstellerin erleidet durch den Bebauungsplan einen rechtserheblichen Nachteil i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, denn der Bebauungsplan bestimmt verbindlich Inhalt und Schranken der Nutzungsbefugnis ihrer im Plangebiet liegenden Grundstücke (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 58).
  • BVerwG, 11.04.1978 - 4 B 37.78

    UzulässigeZusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Planentwurfs

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2007 - 5 S 2103/06

    Erneute öffentliche Auslegung bei Änderung des Bebauungsplanentwurfs; Ort der

    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erforderlichkeit einer erneuten Auslegung des Planentwurfs verneint, wenn nur eine Klarstellung erfolgt war oder die allein betroffenen Grundstückseigentümer mit der geänderten Planung einverstanden waren; denn in einem solchen Fall sei das Beteiligungsverfahren mit Blick auf den fortgeführten Plan eine unnütze Förmelei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822; ebenso Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - VBlBW 1994, 27).

    Zwar sind die Festsetzungen für das verbleibende Plangebiet unverändert geblieben (vgl., noch allein darauf abstellend, Senatsurt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 - VBlBW 1996, 378; Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2010 - 5 S 875/09

    Zur Berücksichtigung von Bestandsschutz für Einzelhandelsbetriebe bei der

    und 08.03.2002 ausgelegen hat, insofern nachträglich verändert worden, als sein Geltungsbereich durch die Abtrennung des Teils C verkleinert und eine verfahrensmäßige Verknüpfung aufgelöst wurde (vgl. OVG MV, Urt. v. 22.06.2005 - 3 K 25/01 -, UPR 2006, 395; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.1996 - 8 S 2466/95 -, NVwZ-RR 1997, 695; BGH, Urt. v. 29.11.1979 - III ZR 67/78 -, NJW 1989, 1751; demgegenüber für den Fall einer bloßen räumlichen Einschränkung des Plangebiets noch Senat, Urt. v. 22.04.1996 - 5 S 1140/95 -, VBlBW 1996, 454; ebenso Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697 -, VBlBW 1997, 24: regelmäßig schon keine Änderung).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2008 - 3 S 358/08

    Verpflichtung zur erneuten Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, wenn

    Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.1996 - 8 S 2466/95 - Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1994, 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2007 - 3 S 129/06

    Straßenplanung; Verkehrslärm; Antragsbefugnis eines Anwohners; öffentliche

    Die Bekanntmachung darf auch inhaltlich keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, das jedermann zustehende Recht auf Geltendmachung von Anregungen und Bedenken einzuschränken; unzulässig sind mithin Zusätze, die - sei es gewollt oder ungewollt - als Einengung der zugelassenen Beteiligung oder als irreführend verstanden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 ff.; Urteil vom 24.09.1998 - 8 S 989/99 -, BRS 62 Nr. 23).

    Andererseits darf aber auch verlangt werden, dass die Anregungen in schriftlich niedergelegter Form (Brief oder Protokoll) erklärt werden müssen, um deren Inhalt auf Dauer verlässlich festhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1992 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 f.); zulässig ist auch ein Vorbehalt, dass jeder Einwender seine vollen Personalien angeben und sein Grundstück/Gebäude genau bezeichnen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 20.12.2005 - 6 K 1328/05

    Zentrenkonzept der Stadt Konstanz

    Das folgte schon aus § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB (so auch VGH Baden-Württemberg, NK-Urt. vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 20.11.1990 - 11a NE 22/89 -, BRS 52 Nr. 28 = NWVBI 1991, 190; zitiert nach Juris).

    Dies wäre vielmehr eine reine Förmlichkeit (so auch VGH Baden-Württemberg, NK-Urt. vom 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 für den Fall geringfügiger und unbedeutender, z.T. von den Grundstückseigentümern selbst veranlasster Änderungen).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 5 S 382/03

    Hochregallager im Gewerbegebiet; Sonderinteresse eines Ratsmitglieds - Interessen

    Nicht ausreichend für ein individuelles Sonderinteresse eines Gemeinderats war dagegen, dass ein Gemeinderatsmitglied ein Grundstück in einem Bereich hatte, der vom Gemeinderat beim Beschluss eines Bebauungsplans als möglicher Alternativstandort erwogen worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1983 - 3 S 1221/83 - VBlBW 1985, 21), dass die Aussiedlung eines Betriebs dazu geführt hatte, dass die Eigentumswohnung eines Bürgermeisters wegen der nun ruhigeren Lage an Wert gewann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.1991 - 5 S 976/91 - a.a.O.), dass der beschlossene Bebauungsplan eine Straße festsetzte, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, in der der Gemeinderat selbst wohnte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - ähnlich Urt. v. 28.06.1996 - 8 S 113/96 - NVwZ-RR 1997, 183 = PBauE § 9 Abs. 1 BauGB Nr. 10) und dass ein Gemeinderat Wohnungen und gewerbliche Objekte einer im Plangebiet gelegenen Firma zur Vermietung vermakelte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 - ESVGH 46, 289).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: "Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes "zur Niederschrift").
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 3 S 2784/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Darlegung eines Verfahrensfehlers; Heilung

    Zu einer erneuten Bürgerbeteiligung besteht lediglich dann kein Anlaß, wenn die Änderungen entweder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen beinhalten oder aber auf dem ausdrücklichen Vorschlag Betroffener beruhen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; VGH Bad.-Württ., NK-Beschluß vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 -, VBlBW 1997, 137 und NK-Urteil vom 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2012 - 5 S 1749/10

    Anforderungen an die Verkündung eines Bebauungsplans - Verstoß gegen das

    Zwar wäre eine erneute Beteiligung auch dann entbehrlich, wenn die Änderung in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspräche (vgl. Senatsurt. v. 04.07.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24; BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822).
  • OVG Niedersachsen, 19.05.2011 - 1 KN 138/10

    Zulässigkeit der Orientierung des Bekanntmachungshinweises bei einem

    Es ist deswegen anerkannt, dass Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können (VGH Mannheim, Urt. v. 5.7.1996 - 5 S 1697/95 -, NVwZ-RR 1997, 692).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - 8 S 435/09

    Voraussetzungen der formellen Präklusion des § 47 Abs 2a VwGO

  • OVG Niedersachsen, 30.03.2000 - 1 K 2491/98

    Bekanntmachung; Einzelhandelsgroßprojekt; Flächennutzungsplan; Genehmigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1996 - 8 S 2466/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bekanntmachung der Auslegung eines

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4219
VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95 (https://dejure.org/1996,4219)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.1996 - A 16 S 2022/95 (https://dejure.org/1996,4219)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 1996 - A 16 S 2022/95 (https://dejure.org/1996,4219)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kambodscha: keine Verfolgungsgefahr wegen unzulässiger Übersiedlung eines im Ostblock zur Ausbildung befindlichen Kambodschaners, Republikflucht, Asylbeantragung oder Verwandtschaft mit einem Mitglied der Roten Khmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 24 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Identität zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 GG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Antragstellern (sog Vorverfolgten, vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, aaO, sowie Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Gleiches gilt, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, aber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360ff; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Erforderlich ist freilich, daß der Staat gegen die Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren will oder kann (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 336ff; BVerfGE 54, 341, 358).

    Es wäre unzumutbar, einen Menschen, der schon einmal von Maßnahmen des Heimatstaats betroffen war, wegen der häufig traumatischen Nachwirkungen der Verfolgungserlebnisse wiederum dem Zugriff dieses Staates auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Das Element der Konkretheit kennzeichnet dabei das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565, 567).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Eine mit der Anfechtung der Bundesamtsentscheidung verbundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist damit nicht statthaft (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - mwN, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

    Über diese vorverlagerte Bindungswirkung hinaus treffen die §§ 41 Abs. 1 S 1, 42 Abs. 1 S 1 AsylVfG und § 50 Abs. 3 S 3 AuslG keine weitergehenden Regelungen; sie begründen damit keine Erweiterung der prozessualen Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte und sagen auch nichts darüber aus, in welcher prozessualen Form Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu gewähren ist (so auch VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996, aaO, und - zu § 41 Abs. 1 S 1 AsylVfG - BVerwG, Urteil vom 29.3.1996, aaO).

    Dieser Auslegung der §§ 53 Abs. 4 AuslG/Art. 3 EMRK und § 53 Abs. 6 AuslG schließt sich der Senat an (ebenso Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - sowie Beschluß des 1. Senats vom 19.2.1996 - 1 S 1787/95; teilweise abweichend Urteil des 13. Senats vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

    Dafür, daß - worauf es allein ankommt - den Klägerinnen in ihrer Heimat lebensbedrohende Bedingungen drohen könnten (unentrinnbare Hungersnot, Leib und Leben gefährdende Krankheit etc, vgl dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluß vom 26.7.1996 - 2 BvR 521/96; VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94), tragen sie selbst nichts vor und ist nach der Erkenntnislage des Senats auch nichts ersichtlich (vgl dazu ua den Überblick bei Kirby, Bericht vom 26.2.1996, S 5-8, 29 sowie AA vom 3.1.1995 an VG Braunschweig).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95

    Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Kambodschanische Staatsangehörige, die zur Ausbildung in Staaten des ehemaligen Ostblocks (hier: die DDR) geschickt wurden und später in die Bundesrepublik Deutschland ausreisten, müssen nicht (mehr) mit Verfolgung wegen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses, "Republikflucht" oder Asylantragstellung rechnen (wie Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95 -).

    aa) In den Urteilen vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95 und A 16 S 2292/95 (Ehemann der Klägerin) - hat der Senat unter eingehender Würdigung der Verhältnisse und der ihm vorliegenden zahlreichen Erkenntnismittel dargelegt, daß sich die rechtlichen und politischen Gegebenheiten in Kambodscha seit den Wahlen von 1993 und dem Amtsantritt der FUNCINPEC/KVP- Koalitionsregierung - ungeachtet der Zunahme autoritärer Tendenzen und krimineller Machenschaften - wesentlich verändert haben und daß deswegen Kambodschaner, die sich auf Kritik gegen die frühere Regierung beschränkt und dabei keine nachhaltige Öffentlichkeitswirkung entfaltet haben, gegenwärtig auch bei den KVP-Machthabern in der Regierung allenfalls noch als "kleine Lichter" erscheinen, deren Verfolgung (auch aus wirtschaftlichen und außenpolitischen Gründen) keinen Sinn mehr macht.

    bb) Daran ändert der Umstand nichts, daß die bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Roten Khmer bis heute anhalten und die "Partei des Demokratischen Kamputschea" durch das im Juli 1994 verabschiedete PDK- Gesetz verboten ist, wobei auch Personen erfaßt werden, die den bewaffneten Kampf der PDK lediglich "moralisch unterstützen" oder andere Staatsbürger "gegen öffentliche Behörden aufhetzen" (vgl Urteil vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95 - sowie Grabowski, St vom 12.11.1995 an OVG Lüneburg).

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95 - dargelegt hat, können solche Übergriffe seitens untergeordneter Sicherheitskräfte zwar durchaus vorkommen.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen wegen seines individuellen Schicksals (Einzelverfolgung) oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer durch gemeinsame Merkmale verbundenen Gruppe von Menschen (je nach "Verfolgungsdichte" gruppenbezogene Einzelverfolgung oder Gruppenverfolgung; zur Abgrenzung vgl BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216, 230ff; BVerwG, Urteil vom 19.4.1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169 sowie Beschluß vom 24.9.1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, aaO, Nr. 156) unmittelbar durch den Staat oder eine quasi staatliche Organisation oder mittelbar durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 333ff; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, Buchholz, aaO, § 1 AsylVfG Nr. 137).

    Ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG verlangt schließlich auch § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich eine staatliche Verfolgung (vgl BVerfGE 80, 315, 333ff); ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich (vgl BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.40 § 51 AuslG Nr. 4).

    Erforderlich ist freilich, daß der Staat gegen die Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren will oder kann (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 336ff; BVerfGE 54, 341, 358).

    Wie Art. 16a Abs. 1 GG setzt endlich auch § 51 Abs. 1 AuslG voraus, daß der Betroffene nicht nur einer regionalen politischen Verfolgung unterliegt, sondern daß er landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (vgl BVerfGE 80, 315, 344f; BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58, 65f; BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 171.95).

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Dabei sind die Voraussetzungen mit denen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 = BVerwGE 91, 150ff; Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4; vgl auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22).

    Ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG verlangt schließlich auch § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich eine staatliche Verfolgung (vgl BVerfGE 80, 315, 333ff); ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich (vgl BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.40 § 51 AuslG Nr. 4).

    Das bloße generelle Unvermögen eines in Auflösung begriffenen Staates zur Schutzgewährung reicht mithin nicht aus (BVerwG, Urteil vom 18.1.1994, aaO); insoweit besteht auch Übereinstimmung mit dem Begriff des "Flüchtlings" in Art. 1 A Nr. 2, Art. 3 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK (vgl BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 22.3.1994 - 9 C 443.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168; Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22).

    Verfolgungsmaßnahmen von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen werden dem Staat nur zugerechnet, wenn er dafür verantwortlich gemacht werden kann (vgl BVerwG, Urteil vom 18.1.1994, aaO).

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 41.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Die Möglichkeit einer Verfolgung muß derart "real" sein, daß ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang zu berücksichtigen ist (vgl BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO).

    Eine Verfolgung, die der Heimatstaat auf dem Territorium des Drittstaates gegen den Asylbewerber betreibt oder zu betreiben droht, hat dann den Charakter einer (Vor-)Verfolgung; der Ausländer, der sich ihr durch Verlassen des Drittstaates entzieht, ist in diesem Fall ein verfolgt Ausgereister im Sinne des asylrechtlichen Anspruchssystems, welches insoweit auch § 51 Abs. 1 AuslG zugrunde liegt (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 41.91 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 149; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.5.1991 - 2 BvR 1716/90 -, NVwZ 1991, 979; Syrer im Libanon).

    Die Gefahr, nach Kambodscha zurückgeschickt zu werden, hätte allenfalls die Bedeutung gehabt, daß die Klägerin im "Drittstaat" DDR vor Verfolgung nicht hätte sicher sein können (vgl auch BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO) und daher dort keinen anderweitigen Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 27 Abs. 3 S 1 AsylVfG gefunden hätte.

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Auch eine die Entscheidung des Bundesamts ersetzende Feststellung durch die Verwaltungsgerichte nach § 113 Abs. 2 VwGO ist seit der Änderung dieser Vorschrift im 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 (BGBl 1, 2809) nicht mehr möglich; mangels einer Regelungslücke scheidet ferner eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO nF aus (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116.95; Urteil vom 29.6.1992 - 6 C 11.92 -, BVerwGE 90, 265, 267ff).

    Über diese vorverlagerte Bindungswirkung hinaus treffen die §§ 41 Abs. 1 S 1, 42 Abs. 1 S 1 AsylVfG und § 50 Abs. 3 S 3 AuslG keine weitergehenden Regelungen; sie begründen damit keine Erweiterung der prozessualen Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte und sagen auch nichts darüber aus, in welcher prozessualen Form Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu gewähren ist (so auch VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996, aaO, und - zu § 41 Abs. 1 S 1 AsylVfG - BVerwG, Urteil vom 29.3.1996, aaO).

    Der Ausländer hat bei einer solchen hochgradigen Gefahrensituation für Leib und Leben dann regelmäßig einen Anspruch nach § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO sowie Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116.95).

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Dabei sind die Voraussetzungen mit denen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 = BVerwGE 91, 150ff; Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4; vgl auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22).

    Identität zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 GG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Antragstellern (sog Vorverfolgten, vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, aaO, sowie Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Die totalitären sozialistischen Rechtsvorstellungen der damaligen Volksrepublik Kamputschea/Staat Kambodscha entsprachen sehr eng den in Vietnam herrschenden Zuständen (zu letzteren vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158); sie wurden durch ein Rechtssystem abgelöst, in dem sich beide Regierungsparteien zu den UN-Menschenrechtsprinzipien bekennen (vgl dazu auch AA vom 4.2.1995 an VG Ansbach).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Gleiches gilt, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, aber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360ff; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Erforderlich ist freilich, daß der Staat gegen die Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren will oder kann (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 336ff; BVerfGE 54, 341, 358).

    Es wäre unzumutbar, einen Menschen, der schon einmal von Maßnahmen des Heimatstaats betroffen war, wegen der häufig traumatischen Nachwirkungen der Verfolgungserlebnisse wiederum dem Zugriff dieses Staates auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95
    Dem Staat können auch solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktion ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt inne haben (zu alledem vgl BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95; Urteil vom 18.4.1996 - 9 C 77.95 - und Urteil vom 4.6.1996 - 9 C 134.95).

    Denn eine solche in § 53 Abs. 6 S 2 AuslG vorgesehene Einschränkung enthält § 53 Abs. 4 AuslG nicht (vgl BVerwG, Urteil vom 4.6.1996, aaO).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation (hier: Somalia) - Abschiebung nach

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - A 13 S 1898/91

    Aufforderung eines Ausländers zur Ausreise, für den in seinem Heimatland wegen

  • BVerfG, 26.07.1996 - 2 BvR 521/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers gegen Abschiebung

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 1 S 1787/95

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation nur im Rahmen einer Regelung nach

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit -

  • BVerfG, 15.05.1991 - 2 BvR 1716/90

    Asylanspruch bei Flucht aus Drittstaat

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94

    Bestehen eines Asylanspruchs eines Beigeladenen als Ünterstützer der Organisation

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94

    Begründung der Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen dem Staat auf Grund einer

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89

    Ausländerrecht: Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit von Ausreiseaufforderung

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

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