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   VGH Baden-Württemberg, 05.05.1998 - 8 S 864/98   

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VGH Baden-Württemberg, 05.05.1998 - 8 S 864/98 (https://dejure.org/1998,5206)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 (https://dejure.org/1998,5206)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - 8 S 864/98 (https://dejure.org/1998,5206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abstandsflächenberechnung: Ermittlung der Wandhöhe und Veränderung der Geländeoberfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1998, 161 (Ls.)
  • ZfBR 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.05.1998 - 8 S 864/98
    Bei der Ermittlung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO (BauO BW) sind im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplante Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 8.10.1996 - 8 S 2566/95 -, BauR 1997, 92).

    Bei der Ermittlung der Wandhöhe sind nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 -, BauR 1997, 92; ebenso: OVG Saarland, Beschl. v. 17.9.1979 - II W 1204/79 -, BRS 35 Nr. 99; Simon, Kommentar zur BayBauO 1994, Art. 2 Rdnr. 125a; Jeromin, Kommentar zur LBauO Rh-Pf, § 2 Rdnr. 83; Gaedtke/Böckenförde/Temme, Kommentar zur LBauO NW, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 52; a. M. Sauter, Kommentar zur LBO, 3. Aufl., § 5 RdNr. 66a) im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplante Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

    Hinter alldem steht die Überlegung, dass der Bauherr es andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsflächenvorschriften zu unterlaufen (vgl. dazu etwa Beschlüsse des Senats vom 22.01.2008 - 3 S 2037/07 - und vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 -, VBlBW 2006, 240, im Anschluss an die langjährige Rechtsprechung des 8. Senats, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 und vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 -, VBlBW 2004, 267).
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Welche inhaltliche Bedeutung diese gesetzgeberische Maßnahme im Einzelnen hat, ist umstritten (vgl. mit jeweils unterschiedlicher Auslegung nur H. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 2. Aufl. 1999, § 215 a Rn. 7; K. Schmaltz, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, 6. Aufl. 1998, § 215 a Rn. 10; M. Schaber, VBlBW 1998, 161 ; J. Schmidt, NVwZ 2000, 977 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage - zur

    Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 5 S 91/17

    Unzulässigkeit der Erhöhung der Geländeoberfläche zwecks Verringerung der

    Danach waren im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplante Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - juris Rn. 11; vom 7.2.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240, juris Rn. 2 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272, juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 3 S 60/06

    Garage, Wandhöhe; Veränderung der Geländeoberfläche

    Aufschüttungen, die nicht aus baulichen Gründen, sondern nur deshalb zur Genehmigung gestellt worden sind, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu beseitigen, sind nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108 sowie Urteil vom 14.7.2004 - 3 S 315/04 - ; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).

    Denn andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.2.2004 - 8 S 336/04 -, vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 97, 92 und vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60, Nr. 108; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.8.1994 - 3 S 1798/94 -, BRS 56, Nr. 113).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 8 S 336/04

    Ein Flachdach wird auch durch Begrünung oder Aufschüttung nicht zur

    Nach der Rechtsprechung des Senats seien beide Aufschüttungen abstandsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus baulichen Gründen, sondern allein deshalb zur Genehmigung gestellt worden seien, um einen sonst gegebenen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsfläche zu beseitigen (Beschlüsse v. 8.10.1996 - 8 S 2566/06 -, BauR 97, 92 und v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 -, BRS 60 Nr. 108).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

    Sie können deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, für diese Veränderung der Geländeoberfläche gebe es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108 und vom 8.10.1996 - 8 S 2566/96 - BRS 58 Nr. 109).
  • VG Sigmaringen, 25.02.2005 - 1 K 158/05

    Baurecht-Zulassung von Abstandsflächen

    Die Frage, ob es für die Festlegung des unteren Bezugspunktes auf die geplante Geländeoberfläche eines rechtfertigenden Grundes für Anschüttung bedarf (bejahend: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98; verneinend: VGH Baden-Württemberg, 3 S 1798/94 -22.08.1994 - und Sauter, Landesbauordnung, 3. Auflage, Loseblattsammlung, § 3 LBO Rdnr. 66a ff, Stand April 2001) kann hier offen bleiben, da hier ein solcher vorliegt.
  • VG Stuttgart, 08.12.2005 - 2 K 3143/05

    Nachbarwiderspruch gegen Bauvorhaben und Abstandsflächen.

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.05.1998 - 8 S 864/98 - vorgehend Beschl. v. 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -) sind bei der Ermittlung der Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geplanten Veränderungen der Geländeoberfläche nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden.
  • VG Braunschweig, 12.08.2010 - 2 A 197/09

    Wegfall des Bestandschutzes eines Neubaus

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