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   VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97   

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VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97 (https://dejure.org/1998,1037)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.1998 - 9 S 1763/97 (https://dejure.org/1998,1037)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 9 S 1763/97 (https://dejure.org/1998,1037)
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Rückmeldegebühr (Vorlage)

§ 120a UG, Art. 104a ff GG, Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen Verstoßes gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 29
  • NVwZ 1999, 902 (Ls.)
  • VBlBW 1998, 468
  • DVBl 1998, 1359 (Ls.)
  • DÖV 1998, 973
  • DÖV 1998, 975
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 (343f.); vgl. BVerfGE 50, 217 (226); 82, 159 (178); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (170); 74, 67 (71); 91, 109 (113); 95, 188 (200); P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181ff.).

    Gerade mit Blick auf die Verwaltungsgebühr (vgl. BVerfGE 93, 319 (345)) hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß sich eine Gebühr durch die besondere Zweckbestimmung auszeichnen muß, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 (226); Beschluß vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, DVBl. 1998, 699 (701); BVerwGE 95, 188 (200)).

    Das schließt nicht aus, daß mit der Gebührenerhebung zugleich weitere Zwecke - etwa solche der Verhaltenssteuerung - verfolgt werden (BVerfGE 50, 217 (226f.); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwGE 95, 188 (200)), sofern diese weiteren Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (insofern zutreffend Kloepfer, Die lenkende Gebühr, AöR 97 (1972), 232 (261ff.)).

    So liegt es etwa bei einer Unterliegens- oder Mißbrauchsgebühr, die auf der Grundlage der Kompetenz zur Regelung des Verwaltungs- oder des gerichtlichen Verfahrens erhoben wird und dazu anhalten soll, die Ernsthaftigkeit und Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsbehelfs vor dessen Einlegung sorgsam zu erwägen (vgl. BVerfGE 50, 217 (230)).

    Ebensowenig folgt aus der Zweckbestimmung, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen (BVerfGE 50, 217 (226); vgl. BVerwGE 13, 214 (222)).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 (226); 79, 11 (27); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (169); 13, 214 (221); 95, 188 (200)).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 19.09.1983 a.a.O.).

    Der Gebührenmaßstab muß damit einen sachlichen Zusammenhang zu einem zulässigen Zweck der Gebührenerhebung erkennen lassen (vgl. BVerfGE 50, 217 (229, 232)).

    Hiernach ist ein Gebührenmaßstab willkürlich, wenn er sich allzu weit von der Kostenbezogenheit der Gebühr entfernt (BVerfGE 50, 217 (228)).

    c) Darüber hinaus folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 (227); vgl. BVerwGE 80, 36 (41f.)).

    Dabei darf der Gesetzgeber jedoch aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit - und damit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - typisieren und vergröbern (vgl. BVerfGE 50, 217 (227); BVerwG, Beschluß vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, Urt. vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 - und Beschluß vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 69 (S. 10f.), 71 (S. 21) und 75 (S. 36, 38)).

    Dabei sind zwar grundsätzlich alle mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen; ausscheiden müssen jedoch die verfassungsrechtlich unzulässigen Zwecke (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346)).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 (343f.); vgl. BVerfGE 50, 217 (226); 82, 159 (178); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (170); 74, 67 (71); 91, 109 (113); 95, 188 (200); P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181ff.).

    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 (165, 167f.); 13, 214 (222f.); Beschluß vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KStZ 1984, 11 (12); vgl. noch unten II. 1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sein darf (BVerwGE 12, 162 (166)), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O. (701); insoweit ebenso OVG Berlin, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196f.; vgl. Nümann, VBlBW 1998, 168; a.A. insofern Kloepfer a.a.O. (S. 242ff.)).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 (226); 79, 11 (27); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (169); 13, 214 (221); 95, 188 (200)).

    Hierunter wird allgemein das Verbot verstanden, eine Gebühr so zu bemessen, daß die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der staatlichen Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigen; auf die auf die einzelne Verwaltungsleistung entfallenden Kosten kommt es nicht an (BVerwGE 12, 162 (166); 87, 154 (168)).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnet; es genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (BVerwGE 12, 162 (167f.); Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 (S. 5); Beschluß vom 06.02.1984 a.a.O.; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 (270); 34, 52 (61)), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 (222)).

    (1) Das ergibt sich freilich - entgegen der Ansicht des Klägers - noch nicht daraus, daß die gebührenpflichtige Amtshandlung für den Studierenden wertlos wäre (vgl. BVerwGE 12, 162 (169)).

    Ebenso ist gleichgültig, ob die Rückmeldung auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (BVerwGE 12, 162 (163f.); 95, 188 (200f.)).

    Es ist zwar richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen wirtschaftlich bemeßbarer Vorteile aus dem Äquivalenzprinzip bislang lediglich das Verbot gefolgert hat, eine Gebühr so hoch festzusetzen, daß ihre Erhebung die Entscheidung des Bürgers zu beeinflussen geeignet ist, ob er die Amtshandlung beantragen oder davon absehen soll; keinesfalls dürfe die Gebühr prohibitiv wirken (BVerwGE 12, 162 (169f.); vgl. BVerwGE 80, 36 (41)).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfGE 49, 343 (353); 55, 274 (299); 65, 325 (344); BVerwGE 95, 188 (194); vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 AO; P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 53ff.).

    Das dritte Prinzip der grundgesetzlichen Finanzverfassung - der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans - ist demgegenüber im vorliegenden Fall nicht berührt, weil die Rückmeldegebühr in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt wird (zum Ganzen BVerfGE 93, 319 (342f.) m.w.N.; vgl. BVerwGE 95, 188 (193f., 200)).

    Gerade mit Blick auf die Verwaltungsgebühr (vgl. BVerfGE 93, 319 (345)) hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß sich eine Gebühr durch die besondere Zweckbestimmung auszeichnen muß, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 (226); Beschluß vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, DVBl. 1998, 699 (701); BVerwGE 95, 188 (200)).

    Das schließt nicht aus, daß mit der Gebührenerhebung zugleich weitere Zwecke - etwa solche der Verhaltenssteuerung - verfolgt werden (BVerfGE 50, 217 (226f.); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwGE 95, 188 (200)), sofern diese weiteren Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (insofern zutreffend Kloepfer, Die lenkende Gebühr, AöR 97 (1972), 232 (261ff.)).

    Insoweit gebietet der allgemeine Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit, die Gebührenpflichtigen gegebenenfalls unterschiedlich stark zu belasten, etwa wenn eine Gruppe von Begünstigten aus der Verwaltungsleistung einen größeren Vorteil zieht oder ihr sonst näher steht als eine andere (vgl. BVerwGE 95, 188 (203)).

    Ebenso ist gleichgültig, ob die Rückmeldung auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (BVerwGE 12, 162 (163f.); 95, 188 (200f.)).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    Das dritte Prinzip der grundgesetzlichen Finanzverfassung - der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans - ist demgegenüber im vorliegenden Fall nicht berührt, weil die Rückmeldegebühr in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt wird (zum Ganzen BVerfGE 93, 319 (342f.) m.w.N.; vgl. BVerwGE 95, 188 (193f., 200)).

    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 (343f.); vgl. BVerfGE 50, 217 (226); 82, 159 (178); 91, 207 (223); BVerwGE 12, 162 (170); 74, 67 (71); 91, 109 (113); 95, 188 (200); P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181ff.).

    Dann wird die grundgesetzliche Finanzverfassung verletzt (vgl. BVerfGE 93, 319 (347)).

    Die Gebührenart der Verleihungsgebühr ist in der Lehre und in der Gesetzgebungspraxis entwickelt worden, um die Teilhabe an einem - wirtschaftlich nutzbaren - Gut der Allgemeinheit (z.B. Grundwasser) einer Gegenleistungspflicht zu unterwerfen; das Bundesverfassungsgericht hat sie anerkannt, wenn sie der Vorteilsabschöpfung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung des betreffenden Gemeinguts dient (BVerfGE 93, 319 (345ff.); dazu etwa Heimlich, DÖV 1998, 996 (999f.)).

    Gerade mit Blick auf die Verwaltungsgebühr (vgl. BVerfGE 93, 319 (345)) hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß sich eine Gebühr durch die besondere Zweckbestimmung auszeichnen muß, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 (226); Beschluß vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, DVBl. 1998, 699 (701); BVerwGE 95, 188 (200)).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    Gerade mit Blick auf die Verwaltungsgebühr (vgl. BVerfGE 93, 319 (345)) hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß sich eine Gebühr durch die besondere Zweckbestimmung auszeichnen muß, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 (226); Beschluß vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, DVBl. 1998, 699 (701); BVerwGE 95, 188 (200)).

    Das schließt nicht aus, daß mit der Gebührenerhebung zugleich weitere Zwecke - etwa solche der Verhaltenssteuerung - verfolgt werden (BVerfGE 50, 217 (226f.); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwGE 95, 188 (200)), sofern diese weiteren Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (insofern zutreffend Kloepfer, Die lenkende Gebühr, AöR 97 (1972), 232 (261ff.)).

    All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sein darf (BVerwGE 12, 162 (166)), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O. (701); insoweit ebenso OVG Berlin, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196f.; vgl. Nümann, VBlBW 1998, 168; a.A. insofern Kloepfer a.a.O. (S. 242ff.)).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 19.09.1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    Gebühren sollen in den Grenzen der Praktikabilität (vgl. BVerwGE 80, 36 (37f.)) so gestaffelt werden, daß eine in etwa angemessene Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erbracht wird.

    c) Darüber hinaus folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 (227); vgl. BVerwGE 80, 36 (41f.)).

    b) Des weiteren besagt das Äquivalenzprinzip, daß die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257 (270); 83, 363 (392); 85, 337 (347); BVerwGE 26, 305 (308, 309f.); Beschlüsse vom 24.04.1970 und vom 19.09.1983 a.a.O.; BVerwGE 80, 36 (39)).

    Es ist zwar richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen wirtschaftlich bemeßbarer Vorteile aus dem Äquivalenzprinzip bislang lediglich das Verbot gefolgert hat, eine Gebühr so hoch festzusetzen, daß ihre Erhebung die Entscheidung des Bürgers zu beeinflussen geeignet ist, ob er die Amtshandlung beantragen oder davon absehen soll; keinesfalls dürfe die Gebühr prohibitiv wirken (BVerwGE 12, 162 (169f.); vgl. BVerwGE 80, 36 (41)).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    Das schließt nicht aus, daß mit der Gebührenerhebung zugleich weitere Zwecke - etwa solche der Verhaltenssteuerung - verfolgt werden (BVerfGE 50, 217 (226f.); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwGE 95, 188 (200)), sofern diese weiteren Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (insofern zutreffend Kloepfer, Die lenkende Gebühr, AöR 97 (1972), 232 (261ff.)).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 19.09.1983 a.a.O.).

    Dabei sind zwar grundsätzlich alle mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen; ausscheiden müssen jedoch die verfassungsrechtlich unzulässigen Zwecke (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346)).

  • BVerwG, 06.02.1984 - 3 B 87.82

    Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung zum Geflügelfleischhygienegesetz -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 (165, 167f.); 13, 214 (222f.); Beschluß vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KStZ 1984, 11 (12); vgl. noch unten II. 1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    Dieses Mißverhältnis ist ein deutliches Indiz dafür, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnet; es genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (BVerwGE 12, 162 (167f.); Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 (S. 5); Beschluß vom 06.02.1984 a.a.O.; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 (270); 34, 52 (61)), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 (222)).

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82

    Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 (165, 167f.); 13, 214 (222f.); Beschluß vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KStZ 1984, 11 (12); vgl. noch unten II. 1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217 (227); 85, 337 (346); Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 19.09.1983 a.a.O.).

    b) Des weiteren besagt das Äquivalenzprinzip, daß die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257 (270); 83, 363 (392); 85, 337 (347); BVerwGE 26, 305 (308, 309f.); Beschlüsse vom 24.04.1970 und vom 19.09.1983 a.a.O.; BVerwGE 80, 36 (39)).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97
    Ebensowenig folgt aus der Zweckbestimmung, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen (BVerfGE 50, 217 (226); vgl. BVerwGE 13, 214 (222)).

    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 (165, 167f.); 13, 214 (222f.); Beschluß vom 19.09.1983 - 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KStZ 1984, 11 (12); vgl. noch unten II. 1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 (S. 6)).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnet; es genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (BVerwGE 12, 162 (167f.); Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 (S. 5); Beschluß vom 06.02.1984 a.a.O.; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 (270); 34, 52 (61)), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 (222)).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerwG, 24.04.1970 - VII B 58.69
  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

  • OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 10 S 956/96

    Kostenerstattungsanspruch des Landkreises gegenüber dem Land -

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 37.90

    Fehlalarmgebühr - Gebührentatbestand, Gesetzesauslegung, Bestimmtheitsgrundsatz,

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juli 1998 (9 S 1763/97) - 2 BvL 9/98 -, (9 S 3094/97) - 2 BvL 10/98 -, (9 S 2253/97) - 2 BvL 11/98 -, (9 S 3093/97) - 2 BvL 12/98 -.

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzte mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49, 29) die Ausgangsverfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW in der Fassung des Art. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. Dezember 1996 mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 104a bis 108 GG vereinbar ist, soweit danach für die Bearbeitung jeder Rückmeldung eine Gebühr von 100 DM zu entrichten ist.

    Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof den Verwaltungsaufwand berechnet, der durch die Bearbeitung der Rückmeldung verursacht wird (vgl. näher VGH BW, ESVGH 49, 29 ).

    a) Die Rückmeldegebühr ist eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ; OVG Berlin, OVGE 22, 228 ).

    cc) Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet entgegen der Ansicht der beigetretenen Landesregierung nicht nur für den Abgabentyp der Sonderabgaben verbindliche Vorgaben, sondern - wie der Zweite Senat bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 93, 319 ) und wovon auch die Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) ausgehen - auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben.

    Auf der Grundlage der überzeugenden und tragfähigen Berechnungen der fachgerichtlichen Vorlagebeschlüsse (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ), gegen die auch die dem Verfahren beigetretene Landesregierung Baden-Württemberg und andere Äußerungsberechtigte keine substantiierten Einwände erhoben haben, ist davon auszugehen, dass die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei den Universitätsverwaltungen der Ausgangsverfahren einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in der Größenordnung von etwa 8, 33 DM verursacht hat.

    Selbst wenn man die Angaben der Universität Konstanz im Berufungsverfahren (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ) zugrunde legt - gegen die nach Auffassung der Vorlagebeschlüsse erhebliche Einwände, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von rückmeldefremden Arbeitsvorgängen bei den Personalkosten, bestehen -, wonach jede Rückmeldung Kosten in Höhe von 20, 67 DM verursacht, so wäre allenfalls nur rund 1/5 der Gebührenhöhe des § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW durch den Zweck der Kostendeckung sachlich gerechtfertigt.

    Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht gegen die Auslegung im Sinne einer "versteckten Studiengebühr" (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ).

    (2) Im Ergebnis geht der Vorlagebeschluss (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ; a.A. VG Karlsruhe, NVwZ-RR 1998, S. 106 ) auch zu Recht davon aus, dass die Höhe der Rückmeldegebühr nach § 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW nicht mit der Abschöpfung solcher "monetären Vergünstigungen" sachlich gerechtfertigt werden kann, die dem Studierenden unter Vorlage des Studentenausweises oder in Anknüpfung an die Rechtsstellung als Studierender durch Leistungen öffentlicher oder privater Dritter gewährt werden (z.B. Preisermäßigungen beim Zeitungs- und Fachzeitschriftenbezug, Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen, Vergünstigungen in der gesetzlichen Sozialversicherung; vgl. im Einzelnen: Gaugler/Schawilye, Monetäre Vergünstigungen einer Immatrikulation an wissenschaftlichen Hochschulen, 1999, S. 1 ff.; Gaugler/Weber, "Der Wert eines Studentenausweises", 1993, S. 1 ff.).

    Wie die Landesregierung Baden-Württemberg und auch der Vorlagebeschluss übereinstimmend ausgeführt haben (vgl. VGH BW, ESVGH 49, 29 ), geht es bei der Rückmeldegebühr nicht um Zwecke der Verhaltenslenkung.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

    § 16 Abs. 5 - insbesondere dessen Satz 1 - des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG-MV) vom 05. Juli 2002 (GVOBl. M-V, S. 398), für den sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 Abs. 1, 30, 83 GG ergibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108-, 1; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 - VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006 - AN 2 K 04.01650 -jeweils zitiert nach juris), enthält eine solche Rechtsgrundlage nicht.

    Dass es insofern den Studierenden individuell begünstigt, liegt auf der Hand (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris).

    Entgolten wird kein von einer Einrichtung gebotener Sondervorteil ohne Rücksicht auf seine Inanspruchnahme im Sinne eines Beitrags, sondern die bei der Rückmeldung konkret beanspruchte und gewährte Sonderleistung (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 - Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris; Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 352).

    Im Hinblick darauf, dass der Betrag von 10, 00 Euro nicht genau den ermittelten Kosten entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die vorliegend geringfügig höhere Gebühr angemessen und nicht grob missbräuchlich zu hoch angesetzt sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris); angemerkt sei allerdings, dass eine Gebühr in Höhe von 30, 00 EUR ausschließlich für die Rückmeldung auf Basis der bisherigen Kalkulation insoweit durchgreifenden Zweifeln begegnen dürfte.

  • VG Karlsruhe, 02.02.1999 - 7 K 3767/98

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Prüfungsgebührenbescheid für die

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  • VG Karlsruhe, 17.09.1998 - 7 K 1742/98

    Studiengebühren für Langzeitstudenten

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  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2003 - 13 S 1167/02

    Gebühr für Einbürgerung - Billigkeitsgründe

    Denn das Kostendeckungsprinzip genießt keinen Verfassungsrang, da eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24.3.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, 167 f.; Urteil vom 8.12.1961 -, BVerwGE 13, 214, 222; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, VBlBW 1998, 468).

    Insoweit gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit, die Gebührenpflichtigen gegebenenfalls unterschiedlich zu belasten, wenn der Wert der Verwaltungstätigkeit differiert, wenn also etwa eine Gruppe von Begünstigten aus der Verwaltungsleistung einen größeren Vorteil zieht oder ihr sonst näher steht als eine andere (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188, 203; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.7.1998, a.a.O.).

  • AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zur Kostenberechnung durch staatliche Notare

    Erhebt der Staat als Gegenleistung für die Verwaltungsleistung eine Abgabe, die den nötigen Bezug zu den Kosten der Verwaltungsleistung oder zu dem durch sie vermittelten Vorteil vermissen lässt, so bleibt die Abgabe gleichwohl Gebühr und wird nicht zur ("verkappten") Steuer (vgl. Kloepfer, AöR 97, 1972, S. 232, 251 f; Wilke, Gebührenrecht, S. 282 ff; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 29, 32).

    Der Geschäftswert, der durch § 18 KostO zum Maßstab gemacht wird, steht jedoch in keinem Zusammenhang zu dem tatsächlich entstehenden Aufwand, der durch die notarielle Dienstleistung verursacht wird, und die in Baden-Württemberg im staatlichen Notariat erzielte erhebliche Kostenüberdeckung, kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass dort die Gebühren eine bloße Kostendeckung in Wahrheit nicht bezwecken (vgl. VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 29, 34 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 7/04

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vereinbarkeit des § 140 KostO mit dem GG

    Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Juli 1998 (ESVGH 49, S. 29), der zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) führte, setzt sich das Amtsgericht nicht mit der Zusammensetzung dieses Aufwands und seiner Aussagekraft im vorliegenden Sachzusammenhang auseinander.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 2.04

    Klagen gegen Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen

    Nach den Angaben der Berliner Hochschulen in der Auskunft der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. Oktober/15. November 2005 übersteigt die Bearbeitungsdauer einer Immatrikulation an fast allen Hochschulen diejenige einer Rückmeldung bei weitem, in Einzelfällen an kleineren Kunsthochschulen um das Zigfache (auf gleicher Ebene liegen die Ermittlungen des Rechnungshofs des Landes Baden-Württemberg, nach denen die Einschreibungen im Durchschnitt fünf untersuchter Universitäten den siebenfachen Arbeitsaufwand verursachten - VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juli 1998 -9 S 1763/97 - zitiert nach juris, S. 6, insoweit nicht abgedruckt in DÖV 1998, 973 ff. [VGH Baden-Württemberg 29.07.1998 - 9 S 1763/97] ).

    Das erklärt und veranschaulicht zugleich die gravierenden Unterschiede in den Ergebnissen der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer an den verschiedenen Hochschulen untereinander (und nicht zuletzt auch gegenüber Universitäten des Landes Baden-Württemberg mit fünf bzw. elf Minuten - vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. Juli 1998 - 9 S 1763/97 - zitiert nach juris, S. 5 f., DÖV 1998, 973 ff. [VGH Baden-Württemberg 29.07.1998 - 9 S 1763/97] ).

  • VG Karlsruhe, 21.04.1999 - 7 K 3014/98
    Mit der Einführung der Studiengebühr verstößt der Landesgesetzgeber nicht gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung (so zur Rückmeldegebühr: VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss v. 29.07.1998, VBlBW 1998, 468 ff.).

    Jedoch darf der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit auch insoweit typisieren und vergröbern (vgl. hierzu im einzelnen VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss v. 29.07.1998 aaO.).

  • VG Bremen, 14.12.2005 - 6 K 2826/04

    Verwaltungskostenbeitrag

    In der Rspr. ist anerkannt, dass Kostenberechnungen zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Kostendeckung durch Beiträge und Gebühren nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung durchgeführt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 29.07.1998, 9 S 1763/97 - ESVGH 49, 29 ; bestätigt durch BVerfG, Urteil vom 19.03.2003, NVwZ 2003, 715 ).

    Raumkosten in Form von Abschreibungen werden vom betriebswirtschaftlichen Sachkostenbegriff erfasst (vgl. VGH Ba.-Wü., Vorlagebeschluss vom 29.07.1998, 9 S 1763/97 - ESVGH 49, 29 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - 2 B 2.06

    Grundwasserentnahmeentgelt; Neubau einer Schleuse; Bundeswasserstraße; Begriff

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 1 S 1596/00

    Höhe der Widerspruchsgebühr

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 65/19

    Organisation des ärztlichen Notfalldienstes in der vertragsärztlichen Versorgung

  • VG Gelsenkirchen, 20.11.2013 - 7 K 4877/11

    Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip; Gebührenbegriff; Härtfallregelung

  • BVerwG, 29.11.1999 - 6 C 29.98

    Anordnung des Ruhens des Verfahrens

  • BVerwG, 29.11.1999 - 6 C 1.99

    Anordnung des Ruhens des Verfahrens auf antrag der Parteien und Zweckmäßigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2000 - 2 S 689/99

    Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Zustimmung nach TKG § 50 Abs 3 S 1

  • OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 5099/96

    Studiengebühren; Seniorenstudium; Entgeltordnung der Hochschule; Hochschulstudium

  • VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97

    Erhebung von Rückmeldegebühren

  • VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99

    Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr;

  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99

    Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender;

  • VG Hannover, 30.04.2002 - 6 A 4482/01

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Hochschulrecht; personenbezogene Merkmale;

  • VG Sigmaringen, 24.07.2001 - 2 K 396/01

    Baugenehmigungsgebühr: Schuldner bei Grundstücksverkauf

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