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   BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98   

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BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98 (https://dejure.org/1999,2858)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.1999 - 7 CN 2.98 (https://dejure.org/1999,2858)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 7 CN 2.98 (https://dejure.org/1999,2858)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung von Andienungspflichten und Überlassungspflichten zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle - Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit höherrangigem deutschen Recht und mit europarechtlichen Vorgaben ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallrecht; Europarecht - Andienungspflicht; besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Sonderabfall; Ursprungsprinzip; Näheprinzip; Entsorgungsautarkie; Inlandsentsorgung; Warenverkehrsfreiheit; grenzüberschreitende Abfallverbringung; Ausfuhrverbot.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 1228
  • VBlBW 1999, 455
  • DVBl 1999, 1527
  • DVBl 1999, 1528 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.06.1998 - C-203/96

    Dusseldorp u.a.

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98
    Dies wiederum zöge - neben den durch den Transport über große Entfernungen hervorgerufenen Umweltproblemen - die Gefahr nach sich, daß die für die Abfallentsorgung Verantwortlichen die notwendigen und möglichen Anstrengungen unterlassen, Abfälle zu vermeiden und nicht vermeidbare Abfälle vorrangig und möglichst hochwertig zu verwerten (zur unterschiedlichen Bedeutung des freien Wettbewerbs bei Abfällen zur Beseitigung einerseits und Abfällen zur Verwertung andererseits vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - NVwZ 1998, 1169 Rn. 33 "Dusseldorp").
  • EuGH, 17.03.1993 - C-155/91

    Kommission / Rat

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98
    Der beschließende Senat geht davon aus, daß ein durch die mitgliedstaatliche Gesetzgebung eingeführtes, mengenmäßig beschränktes Ausfuhrverbot von Abfällen zur Beseitigung, das von der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gedeckt ist, sich als "zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs. C-2/90 - Slg. 1992 I-4431 = NVwZ 1992, 871 "Wallonien"; Urteil vom 17. März 1993 - Rs. C-155/91 - Slg. 1995 I-939 = NVwZ 1993, 872; Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-422/92 - NVwZ 1995, 885) erweist und damit schon aus diesem Grunde nicht gegen die Art. 28 ff. EGV n.F. verstößt.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1997 - 10 S 3287/96

    Normenkontrolle einer Sonderabfallverordnung: Andienungspflichten und

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag mit Beschluß vom 24. November 1997 (DVBl 1998, 343) als unbegründet abgewiesen.
  • EuGH, 10.05.1995 - C-422/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98
    Der beschließende Senat geht davon aus, daß ein durch die mitgliedstaatliche Gesetzgebung eingeführtes, mengenmäßig beschränktes Ausfuhrverbot von Abfällen zur Beseitigung, das von der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gedeckt ist, sich als "zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs. C-2/90 - Slg. 1992 I-4431 = NVwZ 1992, 871 "Wallonien"; Urteil vom 17. März 1993 - Rs. C-155/91 - Slg. 1995 I-939 = NVwZ 1993, 872; Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-422/92 - NVwZ 1995, 885) erweist und damit schon aus diesem Grunde nicht gegen die Art. 28 ff. EGV n.F. verstößt.
  • EuGH, 09.07.1992 - C-2/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98
    Der beschließende Senat geht davon aus, daß ein durch die mitgliedstaatliche Gesetzgebung eingeführtes, mengenmäßig beschränktes Ausfuhrverbot von Abfällen zur Beseitigung, das von der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gedeckt ist, sich als "zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs. C-2/90 - Slg. 1992 I-4431 = NVwZ 1992, 871 "Wallonien"; Urteil vom 17. März 1993 - Rs. C-155/91 - Slg. 1995 I-939 = NVwZ 1993, 872; Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-422/92 - NVwZ 1995, 885) erweist und damit schon aus diesem Grunde nicht gegen die Art. 28 ff. EGV n.F. verstößt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-325/93

    Union nationale des mutualités socialistes gegen Aldo Del Grosso. -

    Auszug aus BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 2.98
    Der beschließende Senat geht davon aus, daß ein durch die mitgliedstaatliche Gesetzgebung eingeführtes, mengenmäßig beschränktes Ausfuhrverbot von Abfällen zur Beseitigung, das von der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gedeckt ist, sich als "zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs. C-2/90 - Slg. 1992 I-4431 = NVwZ 1992, 871 "Wallonien"; Urteil vom 17. März 1993 - Rs. C-155/91 - Slg. 1995 I-939 = NVwZ 1993, 872; Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-422/92 - NVwZ 1995, 885) erweist und damit schon aus diesem Grunde nicht gegen die Art. 28 ff. EGV n.F. verstößt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2001 - 10 S 1405/99

    Sonderabfall - Andienungspflicht

    Vorab weist der Senat darauf hin, dass er sich durch das beim EuGH anhängige, vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29.07.1999 (VBlBW 1999, 455 = NVwZ 1999, 1228) eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV im vorliegenden Fall nicht an einer Sachentscheidung gehindert sieht.

    Dies haben der Senat in seinem Normenkontrollbeschluss vom 24.11.1997 (10 S 3287/96, DVBl. 1998, 343 = NVwZ-RR 1998, 744) und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 29.07.1999 (a.a.O.; so auch BVerwG, Urt. v. 13.4.2000, DVBl. 2000, 1347 = NVwZ 2000, 1175) festgestellt.

    Dies wiederum ist angesichts der hohen Investitionskosten für die Errichtung und den Betrieb moderner Verbrennungsanlagen regelmäßig nur unter der Voraussetzung zu erreichen, dass dem Betreiber als Gegenleistung für die Reservierung von Kapazitäten eine entsprechende Auslastung seiner Anlage garantiert wird" (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999, NVwZ 1999, 1228, 1230 = VBlBW 1999, 455, 457).

    Dass die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG) nicht stets im eigenen Bundesland angesiedelt sein müssen, sondern auch auf Grund einer Kooperation mit einem anderen Bundesland vorgehalten werden können (vgl. § 29 Abs. 6 KrW-/AbfG), hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999, VBlBW 1999, 455, 457 = NVwZ 1999, 1228, 1229 f.).

    Ausschlaggebend hierfür ist die auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Einschätzung, dass die langfristige Entsorgungssicherheit durch die rechtsverbindliche Einräumung von Verbrennungskapazität in der erforderlichen Größenordnung ihren ökonomischen Preis hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999, VBlBW 1999, 455, 457 = NVwZ 1999, 1228, 1230).

    Die Vorrangigkeit der Verbringung von jährlich 20.000 t angedienter Abfälle zur AVG in Hamburg ist vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Entsorgungssicherheit ausdrücklich bestätigt worden (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999, VBlBW 1999, 455, 457 = NVwZ 1999, 1228, 1230).

  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 CN 1.02

    Andienungspflicht; besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Beseitigungs-Abfall;

    Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 2.98 - (Buchholz 451.90 Nr. 178 S. 7) das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Das hat der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 2.98 - (a.a.O.) dargelegt, so dass weitgehend auf diesen Bezug genommen werden kann.

    Diesem Erfordernis wurde bei Abschluss des Hamburg-Vertrags in verhältnismäßiger Zuordnung widerstreitender Ziele Rechnung getragen, weil zu jenem Zeitpunkt eine vergleichbar kurzfristig zu realisierende Alternative in günstigerer Entfernung nicht zur Verfügung stand (Beschluss vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 2.98 - a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 7 B 1.02

    Sonderabfallverordnung 1999 für die Sicherstellung der umweltverträglichen

    3 Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 2.98 - Buchholz 451.90 Nr. 178 im Einzelnen dargelegt, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Sonderabfallverordnung Baden-Württemberg vom 12. September 1996 (GBl S. 586) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 26. Januar 1998 (GBl S. 73) - SAbfVO 1996 - geregelte Andienungspflicht mit § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vereinbar ist, weil sie dem in dieser Vorschrift bestimmten Ziel der Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung dient.

    Demgemäß ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 a.a.O. davon ausgegangen, dass die unbeschränkte Zuweisung der in Baden-Württemberg anfallenden Sonderabfälle im Rahmen der im "Hamburg-Vertrag" vereinbarten Mindestmenge dem Zweck der gebotenen umweltverträglichen Beseitigung entspricht und damit verhältnismäßig ist.

    9 Diese Frage hat der Senat für die Sonderabfallverordnung 1996 bereits in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 a.a.O. im bejahenden Sinn beantwortet, in dem es, anders als im vorliegenden Fall, um eine Beseitigungsalternative im Ausland ging.

  • BVerwG, 13.04.2000 - 7 C 47.98

    Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle in

    Die Andienungspflichten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 3 LAbfWAG 1998 verstoßen nicht gegen Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 2.98 -).
  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 2 A 522/02

    Andienungspflicht bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung

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  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2016 - 10 S 1307/15

    Entsorgung gefährlicher Abfälle; Andienpflicht in Baden-Württemberg; Ausnahmen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 29.07 1999 - 7 CN 2.98 - dem Europäischen Gerichtshof vier Fragen zur Auslegung der (damals geltenden) EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 259/93/EWG) vorgelegt (NVwZ 1999, 1228).
  • VG Karlsruhe, 10.03.2015 - 6 K 1327/13

    Zuweisung vorbehandelter gefährlicher Abfälle zur Sonderabfalldeponie; nicht

    Dies liefe aber erkennbar dem Normzweck der Sicherstellung einer umweltgerechten Beseitigung, zu der auch die Lenkung von Abfallströmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit gehört (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.07.1999 - 7 CN 2.98, Rdnr. 13; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , Urteil vom 22.05.2001 - 10 S 1405/99, Rdnrn. 40 ff., 53 ), zuwider.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es für die erkennende Kammer nachvollziehbar, dass die Vorhaltung einer zentralen Einrichtung - unabhängig von der Person des Pächters - ihren ökonomischen Preis hat, um einen wirtschaftlich tragfähigen Betrieb derselben sicherzustellen (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg , a.a.O. unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 29.07.1999 - 7 CN 2.98, Rdnr. 13 ).

  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 CN 1.98

    Andienungspflichten für Sonderabfälle

    Hinsichtlich der Andienungs- (und Überlassungs)pflichten für Abfälle zur Beseitigung schließt § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG im wesentlichen an die bisherige Rechtslage an und räumt den Ländern die Befugnis ein, zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung solche Pflichten zu bestimmen (zu dieser Vorschrift vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 CN 2.98).
  • VG Schleswig, 07.04.2006 - 12 B 13/06
    Das Prinzip der Nähe ist mit einem Eignungskriterium verbunden, welches gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 45/442/EWG ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes gewährleisten soll (BVerwG, Entscheidung vom 29.07.1999 7 CN 2/98 Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, zitiert nach Juris).
  • VG Karlsruhe, 02.02.2001 - 11 K 1246/00

    Abfallbeseitigung - gefährlicher Abfall

    Zunächst ist festzuhalten, dass die Baden-Württembergische Sonderabfallverordnung mit höherrangigem deutschem Recht vereinbar und insbesondere in § 13 Abs. 4 S.1 KrW-/AbfG eine ausreichende Ermächtigung vorhanden ist, die den Ländern erlaubt "zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung" Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung zu bestimmen (vgl. zur Vorgänger-Sonderabfallverordnung v. 12.09.1996: VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 24.11.1997, NVwZ-RR 1998, 744 ff.; BVerwG, Beschl.v. 29.07.1999, NVwZ 1999, 1228 ff.).
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