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   VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98   

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VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98 (https://dejure.org/1999,8858)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.06.1999 - 8 S 2521/98 (https://dejure.org/1999,8858)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juni 1999 - 8 S 2521/98 (https://dejure.org/1999,8858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 318 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2000, 716
  • VBlBW 2000, 84
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1998 - 8 S 221/97

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Abweichung von ständiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98
    Hilfsweise führt sie aus, der Ermäßigungssatz müsse wenigstens im Anschluß an das Urteil des Senats vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - in der Weise berechnet werden, daß sie den 4% des Gewinns nach Steuern übersteigenden Teil des Wasserentnahmeentgelts nicht zu zahlen brauche.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - hervorgehoben, daß die bei der Aufstellung der VwV gewählte Verfahrensweise, wonach der Katalog in Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt keine Produktionszweige nennt, die nur einmal im Land Baden-Württemberg vertreten sind, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98
    Im übrigen verfolgt die Abgabe auch Lenkungszwecke und soll auf einen sparsameren Umgang mit Wasser hinwirken (vgl. hierzu BVerfG, VBlBW 1996, 171).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2004 - 8 S 995/03

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Rücknahme der Ermäßigung nach § 130 Abs

    Die pauschale Gewährung einer hälftigen Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts nach § 17 d WG ohne Einzelfallprüfung an die im Katalog der Nr. 6.5.2 der VwV-WEntgelt vom 17.12.1987 (GABl. S. 1069) genannten Betriebe ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ermäßigung keine konkreten Anhaltspunkte für eine - von der Prognose des Vorschriftengebers abweichende - deutliche und dauerhafte Verbesserung der Wettbewerbssituation der jeweiligen Branche im Lande insgesamt oder gerade des einzelnen entgeltpflichtigen Betriebes vorlagen (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - , VBlBW 2000, 84).

    Das Gesetz stellt damit klar, dass § 17 d WG keine abschließende Härtefallregelung darstellt, sondern das Wasserentnahmeentgelt daneben auch nach § 163 AO im Festsetzungsverfahren ermäßigt oder nach § 227 AO im Erhebungsverfahren ganz oder teilweise erlassen werden kann (zum Verhältnis der spezifischen Härtefallregelung des § 17 d zu den §§ 163, 227 AO vgl. Senatsurteil vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 -, VBlBW 2000, 84).

    Angesichts der oben dargelegten System- und Sachwidrigkeit einer solchen Auslegung kann daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber mit der eigenständigen Regelung des § 17 d WG die Spezialität dieser auf die Besonderheiten des Wasserentnahmeentgelts zugeschnittenen Ermäßigungsvorschrift gegenüber den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hervorheben wollte (vgl. Senatsurteil vom 11.6.1999, a.a.O.).

    Diese Auffassung lässt außer Acht, dass der Verwaltung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Interesse einer landesweit einheitlichen Anwendung des § 17 d WG ein Spielraum zur Typisierung, Pauschalierung und Prognosebildung zukommt, den sie durch die Katalogregelung der VwV-WEntgelt in zulässiger - insbesondere den Gleichheitssatz wahrender - Weise in Anspruch genommen hat (vgl. die Senatsurteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - und vom 11.6.1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2005 - 8 S 314/03

    Zum Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von

    Denn sie werden durch die spezielleren Vorschriften des § 17 d verdrängt (Urteil des Senats vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84).

    Hinsichtlich der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 und - 8 S 2880/98 - sowie vom 2.10.2001 - 8 S 399/01 - ZfW 2002, 179) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen.

  • VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00

    Entgelt für Wasserentnahme - Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit -

    Bei den Merkmalen der "wasserintensiven Produktion" und der "Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (vgl. bereits VG Freiburg, Urt. v. 08.11.1996 - 9 K 465/96 -), wobei gleichwohl dem zuständigen Ministerium bei der Ausfüllung der genannten Begriffe aber ein "gewisser Entscheidungsspielraum" zuzubilligen ist (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1998 - 8 S 221/97 - und Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2521/98, NVwZ-RR 2000, 716).

    Eine Anwendung dieser für das gesamte Abgabenrecht geltenden allgemeinen Regelungen kommt jedoch nicht für die Bewältigung derjenigen besonderen Sachlagen in Betracht, für die der Gesetzgeber spezielle Vorschriften erlassen hat, wie dies durch die Regelung des § 17 d Abs. 1 WG geschehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.1999, VBlBW 2000, 84).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes

    In Ansehung der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in drei Entscheidungen (Urteil vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - Urteile vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 = NVwZ-RR 2000, 716 und - 8 S 2880/98 -) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen.
  • VG Karlsruhe, 24.03.2003 - 11 K 1314/01

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

    Der VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2521/98 -) hat hinsichtlich der Frage, ob für die sog. "Nicht-Katalogfälle" ein Anspruch auf Pauschalierung und damit auf eine 50-prozentige Ermäßigung besteht Folgendes entschieden:.
  • VG Stuttgart, 19.12.2003 - 18 K 2008/02

    Ermäßigungsvoraussetzungen bei der Erhebung des Wasserentnahmegeldes

    Es kann offen bleiben, ob die materiellen Anforderungen an eine Ermäßigung insoweit in § 17 d Abs. 1 WG abschließend geregelt sind (so wohl VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.1999 - 8 S 2521/98 -, NVwZ-RR 2000, 716), oder ob daneben ergänzend die §§ 163 und 227 AO Anwendung finden (so Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kiebele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 17 d RdNr. 15 a).
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