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   VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00   

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VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 (https://dejure.org/2000,9660)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 (https://dejure.org/2000,9660)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 (https://dejure.org/2000,9660)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Berufungszulassung im Asylverfahren - Grundsatzfrage und neue tatsächliche Umstände; Streitgegenstand eines Abschiebungsschutzbegehrens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
    D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Streitgegenstand, Änderung der Sachlage, Neues Vorbringen, Klageänderung, Kamerun, Krankheit, HIV/AIDS, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Medizinische Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 312 (Ls.)
  • VBlBW 2001, 66
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt der Rechtssache zu, wenn ihre Entscheidung die Klärung einer Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinaus weisender Tragweite erfordert, die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht oder noch nicht hinreichend geklärt ist, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung der Rechtsprechung geboten erscheint und mit deren Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren auch zu rechnen wäre, die also für die Entscheidung über die Berufung erheblich wäre (st. Rspr.; vgl. für die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 (91); Beschluss vom 23.04.1996 - 11 B 96.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde, 1971, Rdnrn. 59ff.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr. 106).

    Dem Zulassungsbegehren steht jedoch entgegen, dass die Frage des Abschiebungsschutzes wegen der HIV-Infektion für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1996 a.a.O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 1999, Rdnr. 33 zu § 132 VwGO).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1993 - A 13 S 3048/92

    Änderung der tatsächlichen Lage im Heimatstaat des Asylbewerbers: Abgrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00
    Das kann insbesondere bei Ereignissen jenseits der individuellen Sphäre des jeweiligen Asylsuchenden der Fall sein, etwa bei einem Regierungswechsel oder Umsturz im Herkunftsstaat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.03.1993 - A 13 S 3048/92 -, NVwZ-RR 1993, 581 Ls.), kommt aber auch bei Ereignissen aus der Individualsphäre des Asylsuchenden in Betracht, sofern diesen allgemeine Bedeutung zukommt; es scheidet umgekehrt aus bei individuellen Ereignissen, deren Bedeutung sich in der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall erschöpft, wie etwa bei einem nachträglichen Haftbefehl (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.01.1994 - A 14 S 2164/93 -, VBlBW 1994, 422; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 63 zu § 78 AsylVfG; GK-AsylVfG, Rdnrn. 142, 144 zu § 78 AsylVfG).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kommt der Rechtssache zu, wenn ihre Entscheidung die Klärung einer Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinaus weisender Tragweite erfordert, die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht oder noch nicht hinreichend geklärt ist, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung der Rechtsprechung geboten erscheint und mit deren Klärung in dem angestrebten Berufungsverfahren auch zu rechnen wäre, die also für die Entscheidung über die Berufung erheblich wäre (st. Rspr.; vgl. für die Revisionszulassung BVerwG, Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 (91); Beschluss vom 23.04.1996 - 11 B 96.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde, 1971, Rdnrn. 59ff.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, Rdnr. 106).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1994 - A 14 S 2164/93

    Asylverfahren: Abgrenzung zwischen dem Einbringen neuer Tatsachen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00
    Das kann insbesondere bei Ereignissen jenseits der individuellen Sphäre des jeweiligen Asylsuchenden der Fall sein, etwa bei einem Regierungswechsel oder Umsturz im Herkunftsstaat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.03.1993 - A 13 S 3048/92 -, NVwZ-RR 1993, 581 Ls.), kommt aber auch bei Ereignissen aus der Individualsphäre des Asylsuchenden in Betracht, sofern diesen allgemeine Bedeutung zukommt; es scheidet umgekehrt aus bei individuellen Ereignissen, deren Bedeutung sich in der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall erschöpft, wie etwa bei einem nachträglichen Haftbefehl (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.01.1994 - A 14 S 2164/93 -, VBlBW 1994, 422; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Rdnr. 63 zu § 78 AsylVfG; GK-AsylVfG, Rdnrn. 142, 144 zu § 78 AsylVfG).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00
    Zum Klaganspruch tritt als zweites Element der Klagegrund, also der tatsächliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 (25); Eyermann/Rennert, 10. Aufl. 1998, Rdnr. 23 zu § 121 VwGO m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.07.2000 - A 9 S 1275/00
    In rechtlicher Hinsicht lassen sich der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG, der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG unterscheiden, mit denen das Gericht regelmäßig im Wege von Haupt- und Hilfsanträgen befasst wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - A 11 S 1196/20

    Abschiebung nach Kabul (hier: Veränderung der Sachlage durch Ausbruch des

    Greift der Ausschluss ein, weil die neuen Tatsachen oder Beweismittel - ohne zu einer Grundsätzlichkeit zu führen - nur im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, ist der Asylbewerber auf den Folgeantrag zu verweisen (vgl. zum Ganzen bereits VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 -, juris Rn. 4, vom 11.01.1994 - A 14 S 2164/93 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 31.03.1993 - A 13 S 3048/92 -, juris ; Hess. VGH, Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A -, juris Rn. 7 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 31.03.1999 - 3 ZKO 1331/97 -, juris Rn. 9; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 150).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

    Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (st.Rspr.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001 S. 66 f.; für die Revisionszulassung: BVerwGE 13, 90 f.; 111, 61 f., m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.03.2021 - 14 ZB 20.31824

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit

    Auch wenn im Asylprozess eine Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) auf neue tatsächliche Umstände gestützt werden kann, ist Voraussetzung hierfür, dass das neue Vorbringen einen bereits anhängigen Streitgegenstand betrifft (VGH BW, B.v. 4.7.2000 - A 9 S 1275/00 - VBlBW 2001, 66).

    Streitgegenstand ist dabei im Asylprozess nicht das Schutzbegehren an sich aus jedwedem Grund, sondern nur das Schutzbegehren aus den vom Schutzsuchenden konkret befürchteten Gefahren (VGH BW, B.v. 4.7.2000 a.a.O.), wovon eine Ausnahme nur möglich ist für allgemeine Gefahren, die "offen zu Tage liegen" (vgl. VGH BW, B.v. 4.7.2000 a.a.O.; ThürOVG, B.v. 19.4.2001 - 3 ZKO 888/98 - juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 3 L 47/16

    Überstellung nach Bulgarien im Rahmen der Dublinvorschriften

    Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2019 - A 12 S 2881/18

    Zur Rüge im Berufungszulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe bei dem

    Davon abweichend kann eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn offensichtlich ist, dass die aufgeworfene Frage sich jedenfalls in einem Berufungsverfahren stellen würde (vgl. näher Hessischer VGH, Beschluss vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A - juris Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 - juris Rn. 4; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. § 124 Rn. 37; a.A. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 152).
  • VGH Hessen, 21.11.2003 - 10 UZ 984/03

    Beachtliche Sachlageänderung im Berufungszulassungsverfahren

    Der beschließende Senat hält die vom Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (siehe Urteil vom 31. März 1993 - A 13 S 3048/92 -, EZAR 633 Nr. 21 sowie Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001, 66 ff.) und von der Kommentarliteratur ( Berlit in : GK-AsylVfG, Stand April 1998, § 78 Rdnr. 142 ff. m.w.N.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 78 AsylVfG Rdnr. 12 ) vertretene Auffassung für zutreffend, wonach es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz den Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Verhältnisse zu stützen.

    Allerdings kann die auf neue Tatsachen gestützte Grundsatzrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die neuen tatsächlichen Verhältnisse einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich und auch noch bedürftig sind (VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2000, a.a.O.; GK-AsylVfG, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 19.04.2001 - 3 ZKO 888/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; grundsätzliche

    Zwar lässt sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung die grundsätzliche tatsächliche Bedeutung auch auf neue tatsächliche Umstände stützen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 31. März 1999 - 3 ZKO 1331/97 - DÖV 1999, 609 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 - VBlBW 2001, 66 m.w.N.).

    Als selbstständige Verfolgungstatsache, auf die sich der Asylbewerber nicht ausdrücklich berufen muss, weil die Gefahr wegen der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat offen zu Tage liegt, scheidet dieser Verfolgungstatbestand für das betroffene Herkunftsland ebenso aus (so aber zu einem anderen Herkunftsland VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2020 - A 4 S 1082/20

    Dublin-Asylverfahren; Zulassung der Berufung nur im Hinblick auf die

    Eine auf neue Tatsachen gestützte Grundsatzrüge kann jedoch nur dann erfolgreich sein, wenn offensichtlich ist, dass sich die aufgeworfene Frage jedenfalls in einem Berufungsverfahren als Tat- oder Rechtsfrage von verallgemeinerungsfähiger Tragweite und damit allgemeiner Bedeutung stellte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.10.2019 - A 12 S 2881/18 -, Juris Rn. 21, vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 -, Juris Rn. 3, und vom 04.07.2000 - A 9 S 1275/00 -, Juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 23.10.2015 - 5 A 80/15

    Berufungszulassung; Asylverfahren; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung;

    13 Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eintretende Änderung der Sach- und Rechtslage mag zwar auch im Berufungszulassungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz Berücksichtigung finden können, wenn ihre Darlegung einen Berufungszulassungsgrund i. S. v. § 78 Abs. 3 AylVfG erfüllt, insbesondere den der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AylVfG (vgl. HessVGH, Beschl. v. 21. November 2003 - 10 UZ 984/03.A -, juris Rn. 7 bis 10; VGH BW, Beschl. v. 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.; a. A. noch: SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 1995 - A 4 S 391/95 -, Kurztext in juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2010 - 8 A 84/10
    vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 152; offen gelassen vom VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, VBlBW 2001, 66.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - 12 N 63.05

    Asylrecht; Afghanistan; Zulassung der Berufung; grundsätzliche Bedeutung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2004 - 11 A 4128/02

    Usbekistan, Illegale Ausreise, Unerlaubtes Verbleiben im Ausland,

  • VGH Bayern, 02.08.2012 - 14 ZB 12.30259

    Asylverfahren; Iran; Verfahrensfehler; Grundsätzliche Bedeutung; Neue Tatsachen

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