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   VGH Baden-Württemberg, 09.01.2001 - 3 S 2413/00   

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https://dejure.org/2001,7341
VGH Baden-Württemberg, 09.01.2001 - 3 S 2413/00 (https://dejure.org/2001,7341)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.01.2001 - 3 S 2413/00 (https://dejure.org/2001,7341)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 3 S 2413/00 (https://dejure.org/2001,7341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Widerruf einer Baugenehmigung wegen nachträglicher Veränderungssperre abgelehnt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen bereits vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens ; Rücknahme der Genehmigung zum Neubau eines SB-Marktes einschließlich Getränkemarkt und Bäckerei ; Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens zum Zeitpunkt seiner ...

  • Judicialis

    BauGB § 14 Abs. 3; ; LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 Abs. 3; LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Veränderungssperre: nachträgliche Veränderungssperre, Baugenehmigung, Widerruf

  • rechtsportal.de

    BauGB § 14 Abs. 3 ; LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Veränderungssperre: nachträgliche Veränderungssperre, Baugenehmigung, Widerruf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Schließt Freistellungsklausel einen späteren Widerruf aus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 126 (Ls.)
  • VBlBW 2001, 323
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 8.80

    Planungsbedürfnis - Auswirkungen - Öffentliche Belange - Zulässigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.01.2001 - 3 S 2413/00
    Der vorliegende Plan selbst enthält nichts zur näheren Bestimmung der Industriegebietsausweisung, und die mangels abweichender Regelung im Aufbaugesetz vom 18.8.1948 (RegBl. S. 127; vgl. hierzu insbesondere § 8 Abs. 3 lit. a AufbauG) bei Erlass des Bebauungsplans fortgeltende Vorschrift des § 59 Abs. 1 Württ. BauO vom 28.7.1910 (RegBl. S. 333; vgl. zur Fortgeltung der genannten Vorschrift Holch, Württ. BauO, 5. Aufl. 1959, S. 19 Anm. 5 sowie die Vorbemerkung des Erlasses an die Landratsämter und die Bürgermeisterämter im Landesbezirk Württemberg zur Durchführung der §§ 4 - 12 und des § 29 des AufbauG vom 29.10.1948, ABl. S. 185 [abgedruckt bei Holch, a.a.O.]), die demgemäss zur Auslegung des Begriffs des Industriegebiets heranzuziehen ist, schloss Einzelhandelsbetriebe allgemein dort ebenso wenig aus, wie § 9 der erst später in Kraft getretenen Baunutzungsverordnung 1962 oder dessen bis heute erfolgte Änderungen (vgl. zur Zulässigkeit von Nutzungen minderer Störungsqualität in "Industrievierteln" nach § 59 Abs. 1 Württ. BauO, Haeffner, Württ. BauO, 3. Aufl. 1927, Anm. 1 a.E. zu § 59; vgl. zur allgem. Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO: BVerwG, Urteil vom 3.2.1984, BVerwGE 68, 352, 353, 359 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.1992, ESVGH 42, 279 ff.).

    Einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wegen ihrer Größe und möglicher Auswirkungen im Sinne der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 bzw. der §§ 11 Abs. 3 BauNVO 1977 und 1990 kannte die Württ. BauO 1910 - wie auch die BauNVO 1962 (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984, a.a.O., S. 359) - nicht.

  • VG Arnsberg, 06.09.1988 - 4 K 110/88

    Baugenehmigung; Widerruf eines VA; Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.01.2001 - 3 S 2413/00
    Indes schließt § 14 Abs. 3 BauGB als bundesrechtliche Sonderregelung den Widerruf einer - wie hier - unanfechtbar erteilten Baugenehmigung (vgl. zum Merkmal der Unanfechtbarkeit Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2000, RdNr. 60 zu § 14) wegen einer nachträglich in Kraft getretenen Veränderungssperre aus (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 61 m.w.N. zum Streitstand; Brügelmann, BauGB, Stand Februar 2000, RdNr. 116 zu § 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, RdNr. 67 zu § 49; VG Arnsberg, Urteil vom 6.9.1988, NVwZ 1990, 592; Gailus, "Die Zulässigkeit des Widerrufs der Baugenehmigung auf Grund einer Veränderungssperre", NVwZ 1990, 536 ff.; unentschieden zur Frage der Zulässigkeit des Widerrufs eines Bauvorbescheids: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, RdNr. 21 zu § 14; a.A. Berliner Komm. zum BauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 21 zu § 14; Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 24 zu § 14; Weidemann, "Widerruf einer Baugenehmigung nach Erlass einer Veränderungssperre", BauR 1997, 9 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1992 - 8 S 2914/91

    Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben in Industriegebieten oder Gewerbegebieten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.01.2001 - 3 S 2413/00
    Der vorliegende Plan selbst enthält nichts zur näheren Bestimmung der Industriegebietsausweisung, und die mangels abweichender Regelung im Aufbaugesetz vom 18.8.1948 (RegBl. S. 127; vgl. hierzu insbesondere § 8 Abs. 3 lit. a AufbauG) bei Erlass des Bebauungsplans fortgeltende Vorschrift des § 59 Abs. 1 Württ. BauO vom 28.7.1910 (RegBl. S. 333; vgl. zur Fortgeltung der genannten Vorschrift Holch, Württ. BauO, 5. Aufl. 1959, S. 19 Anm. 5 sowie die Vorbemerkung des Erlasses an die Landratsämter und die Bürgermeisterämter im Landesbezirk Württemberg zur Durchführung der §§ 4 - 12 und des § 29 des AufbauG vom 29.10.1948, ABl. S. 185 [abgedruckt bei Holch, a.a.O.]), die demgemäss zur Auslegung des Begriffs des Industriegebiets heranzuziehen ist, schloss Einzelhandelsbetriebe allgemein dort ebenso wenig aus, wie § 9 der erst später in Kraft getretenen Baunutzungsverordnung 1962 oder dessen bis heute erfolgte Änderungen (vgl. zur Zulässigkeit von Nutzungen minderer Störungsqualität in "Industrievierteln" nach § 59 Abs. 1 Württ. BauO, Haeffner, Württ. BauO, 3. Aufl. 1927, Anm. 1 a.E. zu § 59; vgl. zur allgem. Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbe- und Industriegebieten nach der BauNVO: BVerwG, Urteil vom 3.2.1984, BVerwGE 68, 352, 353, 359 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.1992, ESVGH 42, 279 ff.).
  • OVG Berlin, 22.05.2003 - 6 B 17.03

    Baurecht; Verwaltungsverfahrensrecht

    Eine solche Auslegung würde eine Schlechterstellung des Bauherrn bedeuten, der über eine Baugenehmigung verfügt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 3 S 2413.00 -, VBlBW 2001, 323, 324).
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