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   VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99   

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VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99 (https://dejure.org/2000,1683)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.2000 - 5 S 2716/99 (https://dejure.org/2000,1683)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - 5 S 2716/99 (https://dejure.org/2000,1683)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Neubaus einer Bundesstraße; Klagebefugnis auf Grund eines persönlichen Rechtes an einem Grundstück; Kausalität zwischen objektiv-rechtlichem Rechtsmangel und enteignender Inanspruchnahme; Beeinträchtigung des ...

  • Judicialis

    FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; FStrG § 17 Abs. 6c Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planung - Bundesstraße, Alternativenprüfung, Kosteninteresse, Kostenschätzung, Landwirtschaftliche Betriebe, Existenzgefährdung, Wahrunterstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 2001, 362
  • DVBl 2001, 1306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", wenn auch spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.05.1995 - 4 B 30.95 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16 a.a.O.), wobei auch für sie die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG gilt (vgl. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - NuR 1996, 297 = VBlBW 1995, 275).

    Ein solcher Mangel wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - a.a.O.), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

    Der Kläger zu 2 weist auf der Basis einer gebotenen objektiv-betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90 - u. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - a.a.O.) darauf hin, dass sich nach Abzug von Zinsanspruch und Pachtansatz unter Zugrundelegung von jährlich 1.040 Arbeitsstunden ein rentabler Stundenlohn von 11, 40 DM ergebe, der sich infolge des planbedingten Flächenverlusts auf einen unrentablen Stundenlohn von 8, 76 DM verringere.

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Es muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - UPR 1995, 445).

    Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.07.1995 - 4 B 94.95

    Anforderungen an den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Voraussetzung für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist allerdings, dass der objektiv-rechtliche Rechtsmangel für die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks der Kläger kausal ist; das ist nicht der Fall, wenn auch die Beachtung des objektiv-rechtlichen Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich eines planbetroffenen Grundstücks und damit zum Wegfall der Rechtsverletzung führen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).

    Denn das Fehlen weiterer Ersatzmaßnahmen, wie sie die Kläger in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Kompensation der verbleibenden nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild angemahnt haben, würde das Vorhaben, für dessen Verwirklichung sich die Behörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung in nicht zu beanstandender Weise bereits entschieden hat, konzeptionell nicht in Frage stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188 = NuR 1996, 287).

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565 = NuR 1993, 125) und damit nicht Gegenstand der Abwägung, weder der spezifisch naturschutzrechtlichen noch der allgemeinen fachplanerischen.

    Auch dieses Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist wie das Vermeidungsgebot striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 - a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Verfahren - Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst, an Ort und Stelle, möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NVwZ-RR 1994, 373 = NuR 1994, 2345 = VBlBW 94, 271).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Diese Regelung hält sich im Rahmen der - für den Landesgesetzgeber verbindlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 = NuR 1991, 124) - Umschreibung des Eingriffs in § 8 Abs. 1 BNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

    Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O.) Maßnahmen immer dann einen Ausgleich dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muss nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 - a.a.O.), um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren.

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 19 FStrG (das hier geregelte Enteignungsrecht des Baulastträgers gilt auch für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 - DVBl. 1997, 68) entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein obligatorisches Recht an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Vorhabenträger den Zugriff sichert.

    Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O.) Maßnahmen immer dann einen Ausgleich dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muss nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 29.95 - a.a.O.), um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren.

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Die Planprüfung erstreckt sich daher auch auf objektiv-rechtliche Vorschriften; es kommt nicht darauf an, dass ein rechtlicher Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits (gerade) die Belange der betroffenen Kläger schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 270).

    Da die Inanspruchnahme von Grundstücken der Kläger also gerade nicht entfiele, wäre ein angenommener Verstoß gegen das Ausgleichsgebot für den Eigentumsschutz der Kläger unerheblich; es bestünde kein Anspruch auf Planaufhebung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 - 11 VR 6.95 - NVwZ 1996, 896 = DVBl. 1996, 676, u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -).

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Vielmehr hat die Behörde mit der wiedergegebenen Passage im Planfeststellungsbeschluss lediglich dokumentiert, dass das planfestgestellte Vorhaben selbst um den Preis der Existenzgefährdung auch der Nebenerwerbsbetriebe der Kläger zu 2 und (unterstellt) zu 4 verwirklicht werden soll, so dass die konkrete Möglichkeit einer anderen - nicht zu einer Rechtsbetroffenheit der Kläger führenden - Planungsentscheidung nicht angenommen werden kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.02.1999 - 4 A 18.98 - UPR 1999, 268).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99
    Eine dahinter zurückbleibende Planungsvariante dürfte daher schon aus diesem Grund im Rahmen der Alternativenprüfung zurückgestellt werden (vgl. Senatsurt. v. 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -).
  • BVerwG, 05.11.1997 - 11 A 54.96

    Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt;

  • BVerwG, 24.09.1997 - 4 VR 21.96

    Straßenplanung - Planfeststellung - Alternativenprüfung - Abwägungsfehler -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1995 - 5 S 1701/94

    Entschädigungsvorbehalt im Planfeststellungsbeschluß nach VwVfG BW § 74 Abs 2 S 2

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 7.97

    Straßenplanung; Planfeststellung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan;

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78

    Siedlungsstruktur - Einfügen - Rahmen - Entsprechung - Zulässigkeit -

  • BVerwG, 27.03.1980 - 4 C 34.79

    Zulässigkeit der Wahrunterstellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens;

  • BVerwG, 30.09.1998 - 4 VR 9.98

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Betriebsverlagerung; Abwägung;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

  • BVerwG, 22.05.1995 - 4 B 30.95

    Bedenklichkeit eines Planungsvorhabens auf Grund eines fehlenden

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91

    Klagebefugnis - Straßenplanung - Entschädigung - Wertminderung -

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 848/05

    Erfolglose Klage eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08

    Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer

    Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Vielmehr beinhaltet die, wie vom Beklagten geltend gemacht, in weitest möglicher Anpassung an die Landschaft geplante Errichtung des Brückenbauwerks eine landschaftsgerechte Neugestaltung der Landschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG a.F. (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Dezember 2000, VBlBW 2001, 362, 364).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 596/05

    Erfolglose Vereinsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des

    Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen "als zentralem Argument" für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage).

    Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2007 - 5 S 130/06

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße

    Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362).

    Solche wegen der notwendigen Inanspruchnahme großer Flächen für Verkehrswege einschließlich naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nicht selten unvermeidliche Eingriffe sind nicht grundsätzlich unverhältnismäßig (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1997 - 11 A 54.96 - NuR 1998, 604, Juris Rdnr. 67; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.; Juris Rdnr. 74; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.2000 - 8 S 1525/99 - a.a.O. UA S. 22).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 1 KS 20/10

    Artenschutz bei Abwägung zwischen Freilandleitung und Erdkabel

    Dabei ist für die Frage, ob dieses Gebot verletzt ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., Rn. 256, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -, juris, Rn. 81).

    Diese Kostenschätzungen können - eben wegen dieses prognostischen Gehalts - nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen worden oder die gezogenen Schlüsse nicht plausibel und nachvollziehbar sind (BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, UPR 2011, 390 ff., 395, Rn. 90, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 -, juris, Rn. 81).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 8 S 997/06

    Nachbarschützender Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen; keine Erstreckung auf

    Ferner wurde im Recht der Straßenplanung die Klagebefugnis von Pächtern bejaht, die sich von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) bedroht sahen (BVerwG, Urteil vom 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.12.2000 - 5 S 2716/90 - VBlBW 2001, 362).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1577/03

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Landesmesse

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 06.2623

    Normenkontrolle; Straßenbebauungsplan; Erforderlichkeit der Planung;

  • VGH Hessen, 05.12.2019 - 2 C 1823/15

    Vorerst kein Neubau der Ortsumgehung Lampertheim-Rosengarten im Zuge der B 47

  • VGH Hessen, 09.07.2019 - 2 C 720/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Ortsumfahrung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2002 - 5 S 2715/01

    Straßenplanung: Verbindung zu anderen Straßenbauvorhaben - Planungsbeginn -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 5 S 1658/17

    Unbegründeter Anspruch von Grundstückeigentümern auf teilweise Aufhebung des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02

    Umfang des mittelbar Planbetroffenen zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 1 B 06.517

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Sachbescheidungsinteresse

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02

    Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 1 C 10395/01

    Voraussetzungen für den Angriff eines Planfeststellungsbeschlusses für einen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00

    Straßenplanung - Abwägung

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99

    Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke

  • VG Stuttgart, 19.12.2005 - 1 K 1851/05
  • VG Stuttgart, 16.08.2005 - 1 K 811/05
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 1 B 10435/01
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