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   VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00   

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https://dejure.org/2001,3333
VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00 (https://dejure.org/2001,3333)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.01.2001 - 11 S 2034/00 (https://dejure.org/2001,3333)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Januar 2001 - 11 S 2034/00 (https://dejure.org/2001,3333)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufenthaltsbefugnis nach der Härtefallregelung für Altfälle - Lebensunterhaltssicherung zum Stichtag; zum Rechtscharakter einer Anordnung nach AuslG 1990 § 32

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungserfordnis zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen; Härtefallregelung nach § 32 Ausländergesetz (AuslG); Rechtscharakter von Anordnungen nach § 32 AuslG; Bleiberecht für Asylbewerber mit ...

  • Judicialis

    AuslG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 32
    Aufenthaltsbefugnis: Härtefallregelung, Sicherung des Lebensunterhalts, Stichtag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 93
  • NVwZ 2001, Beilage Nr I 7, 93
  • VBlBW 2001, 491
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 24.05.2000 - BT-Drs 14/3449
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00
    § 32 AuslG betrifft Anordnungen eines einzelnen Bundeslandes; die Vorschrift setzt keine bundeseinheitliche Regelung voraus (vgl. auch dazu das erwähnte Urteil des BVerwG vom 19.9.2000; siehe ferner den Bericht der Bundesregierung vom 24.5.2000 mit Angaben über Unterschiede bei der Umsetzung des Beschlusses der IMK in den Ländern, BT-Drs. 14/3449).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen mit Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 19.99 - geklärt, dass Anordnungen nach § 32 AuslG keinen solchen Rechtssatzcharakter aufweisen, es sich bei ihnen vielmehr lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1996 - 11 S 876/96

    Keine Aufenthaltsbefugnis gemäß AuslG 1990 § 32 für zur Ausbildung in DDR

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00
    Er hält an seiner früheren Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung von Anordnungen nach § 32 AuslG (besonders Urteil vom 17.2.1993 - 11 S 1451/91 -, NVwZ 1994, 400; ferner etwa Urteil vom 10.7.1996 - 11 S 876/96 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5) nicht mehr fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91

    Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung der obersten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00
    Er hält an seiner früheren Rechtsprechung zur rechtlichen Einordnung von Anordnungen nach § 32 AuslG (besonders Urteil vom 17.2.1993 - 11 S 1451/91 -, NVwZ 1994, 400; ferner etwa Urteil vom 10.7.1996 - 11 S 876/96 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 4 - 5) nicht mehr fest.
  • OVG Bremen, 28.01.2000 - 1 B 406/99

    D (A), Altfallregelung, Libanesen, Erlasslage, Auslegung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.01.2001 - 11 S 2034/00
    Die Antragsteller gehen nämlich offenbar - dem Beschluss des OVG Bremen vom 28.1.2000 (InfAuslR 2000, 187) folgend - von der Auffassung aus, Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG seien die Ausländerbehörden sowie die Gerichte bindende und für die von ihnen begünstigten Ausländer unmittelbare Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begründende Rechtssätze und dementsprechend wie Rechtsvorschriften auszulegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2008 - 11 S 1136/07

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einreise eines Ausländers aufgrund eines

    Gleichwohl dürfte diese Fallgestaltung aufgrund der im Übrigen gleichgelagerten Problematik des enttäuschten Vertrauens eines auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids eingereisten Ausländers auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet von der - in ihrer Reichweite letztlich maßgeblich unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Innenministeriums Baden-Württemberg und der von diesem gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - BVerwG - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2001, 491) zu bestimmenden - Regelung Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses erfasst sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2004 - 11 S 1448/03

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis - Abschiebungs- und Ausreisehindernis

    Sie lässt die §§ 30, 31 AuslG unberührt, so dass unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 - Beschluss v. 10.9.2001 - 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20).
  • VG Freiburg, 13.06.2001 - 1 K 1682/00
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur von Anordnungen der obersten Landesbehörden nach § 32 AuslG, der sich der VGH Baden-Württemberg für die Härtefallregelung des baden-württembergischen Innenministeriums vom 12.01.2000 angeschlossen hat, sind diese Anordnungen als verwaltungsinterne Weisungen an die Ausländerbehörden zu verstehen, bei Erfüllung der in der Anordnung aufgeführten Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001, a.a.O.).

    Denn auch wenn dem Begriff der " Sicherung des Lebensunterhalts" im Wege der Auslegung bestimmtes "prognostisches Element" beigelegt werden könnte (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, nachgewiesen in JURIS), so entspricht es der Bedeutung des Begriffs der "Sicherung des Lebensunterhalts" eher, ihn auf die tatsächliche aktuelle und zukünftige Möglichkeit der Befriedigung der elementaren Lebensbedürfnisse zu beschränken und nicht auch erweiternd auf eine zum Stichtag allenfalls vorhersehbare eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit zu erstrecken.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2002 - 11 S 1018/01

    Abschiebung trotz Besitz eines Aufnahmebescheides

    Nach der zwischenzeitlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - BVerwG - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., - grundsätzlich - Beschl. v. 5.1.2001 - 11 S 2034/00 -,VBlBW 2001, 491 = VGHBW-Ls 2001, Beilage 4, B 4) führt eine solche Anordnung dazu, dass das der Ausländerbehörde gem. § 30 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Art von Verwaltungsvorschriften verwaltungsintern gebunden wird, wobei eine solche Anordnung nach § 32 AuslG nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde - hier: des Innenministeriums Baden-Württemberg - unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden ist.
  • OVG Brandenburg, 23.05.2003 - 4 B 105/03

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung,

    Dem Entgegenstehendes ergibt sich hinsichtlich der Ausschlussregelung bei Straffälligkeit auch nicht aus II 3.2 d, e des Beschlusses in ... vom 19. November 1999, zumal in diesem keine Verpflichtung der Länder festgelegt war, die dort vorgesehene Bleiberechtsregelung wörtlich zu übernehmen (vgl. Darstellung in der Antwort der Bundesregierung vom 24. Mai 2000 in BT-Drucks. 14/3449 sowie VGH BW, VBlBW 2001, 491).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2002 - 13 S 314/02

    Härtefallregelung für Ausländer mit langjährigem Aufenthalt - keine

    Dementsprechend enthält § 32 Satz 2 AuslG keinen Hinweis auf eine Verpflichtung der obersten Landesbehörden, Beschlüsse der Innenministerkonferenz uneingeschränkt zu verwirklichen (BVerwG, Beschluss vom 14.03.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.01.2001, VBlBW 2001, 491; so auch Hailbronner, a.a.O., Welte, a.a.O. RdNr. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2003 - 2 M 243/03

    Eine Aufenthaltsbefugnis bei möglicher freiwilliger Ausreise

    Der Senat schließt sich dem an (so auch VGH BW, Beschl. v. 20.04.2002 - 13 S 314/02 -, VBlBW 2002, 534; Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 - , VBlBW 2001, 491 f.; OVG MV, Beschl. v. 05.06.2002 -2 M 35/01 - [juris]).
  • VG Freiburg, 21.11.2003 - 1 K 306/02

    Aufenthaltsbefugnis für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina.

    14 Nach dem klaren Wortlaut (Abschnitt I Nr. 1, 4.Absatz) und der damit offensichtlich in Einklang stehenden tatsächlichen Handhabung der Ausländerbehörde scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bereits daran, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem zweijährigen dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand (zur Auslegung und Anwendung von Anordnungen nach § 32 AuslG vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 - ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 - VBlBW 2001, 491 sowie VG Freiburg, Urt. v. 13.06.2001 - 1 K 1682/00 und VG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.2003 - 9 K 4682/02 - VENSA).
  • VG Stuttgart, 15.12.2004 - 18 K 3734/03

    Aufenthaltsgenehmigung für nachgezogene Ehegatten

    Weichen die Ausländerbehörden von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2002, 491).
  • VG Freiburg, 23.10.2002 - 2 K 218/01

    Verwertungsverbot von Straftaten bei Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur von Anordnungen der obersten Landesbehörden nach § 32 AuslG (vgl. Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63), der sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die Härtefallregelung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12.01.2000 angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2001, 491), handelt es sich bei diesen Anordnungen lediglich um verwaltungsinterne  Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird.
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