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   VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02   

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VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02 (https://dejure.org/2002,2561)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.2002 - 11 S 255/02 (https://dejure.org/2002,2561)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 11 S 255/02 (https://dejure.org/2002,2561)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausweisung eines türkischen Straftäters - Lockspitzel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillhalteklausel unter dem Vorbehalt der Beschränkungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten; Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz (AuslG) im Falle eines türkischen Staatsangehörigen; Prüfung spezialpräventiver Gründe für die Ausweisung; Von dem ...

  • Judicialis

    AuslG § 47 Abs. 1; ; AuslG § 47 Abs. 3 Satz 1; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2; ; ARB 1/80 Art. 7 Satz 1; ; ARB 1/80 Art. 7 Satz 2; ; ARB 1/80 Art. 13; ; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen BtM-Straftaten, Assoziationsrechtliche Privilegierung, Spezialpräventive Gründe, Tatprovokation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2002, 394
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der Beschränkungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

    Die Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG enthebt im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der dem Schutz der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 unterfällt, nicht von einer Prüfung, ob spezialpräventive Gründe für die Ausweisung, also eine von dem Ausländer ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten, im Einzelfall tatsächlich gegeben sind.

    Nichts anderes gelte gemäß Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB).

    Eine Privilegierung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei finde gemäß dessen Art. 14 Abs. 1 seine Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

    Mangels Wiederholungsgefahr verstoße die Ausweisung auch gegen Art. 7 ARB 1/80, unter den er als Sohn von Gastarbeitern falle.

    Schließlich stehe die Ausweisung des Klägers auch im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Der Kläger trägt im Berufungsverfahren vor, er erfülle die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 und des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80.

    Nach dem dann anwendbaren Art. 13 ARB 1/80 hätte die Ausweisung nicht auf die Vorschriften des Ausländergesetzes 1990, insbesondere dessen §§ 47, 48, gestützt werden dürfen.

    Art. 13 ARB 1/80 bestimme, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen keine gegenüber dem bestehenden Rechtszustand neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

    Damit rechtfertige auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit Blick auf den ihm zukommenden Ausweisungsschutz aus Art. 7 ARB 1/80 die Ausweisung nicht.

    Als ein dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 unterfallender türkischer Staatsangehöriger könne er sich auch auf diese Vorschrift berufen.

    Art. 13 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - ARB 1/80 - steht dem, entgegen seinem Vorbringen, nicht entgegen.

    Ob er sich dabei - als in Deutschland geborener, also nicht erlaubt zugezogener türkischer Staatsangehöriger der zweiten Generation - auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen kann, kann offen bleiben (zu den Zweifeln im Einzelnen vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -).

    Denn jedenfalls hat der Kläger nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers, der in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, das Recht, sich hier auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem seine Eltern in Deutschland seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt sind.

    Die Verbüßung der Strafhaft selbst ließ seine Rechte aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 jedenfalls unberührt.

    Weiter ist anerkannt, dass Art. 13 ARB 1/80 für den diesem Beschluss unterfallenden Personenkreis unmittelbare Wirkung hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2001 - 13 S 2500/00 - EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - Rs C-192/79 -, NVwZ 1991, 255, 256).

    13 ARB 1/80 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind - wie hier beim Kläger -, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

    Art. 13 ARB 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht.

    Er verwehrt es den Mitgliedstaaten auch, neue Maßnahmen zu erlassen, die die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.12.1980 (vgl. Art. 16 ARB 1/80) in diesem Mitgliedstaat galten (OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, - 17 A 5552/00 -, zit. nach unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 11.5.2000 - Rs C-37/98 - , Inf-AuslR 2000, 326 zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 41 Zusatzprotokoll).

    Die hier angewandten Vorschriften der §§ 47, 48 AuslG 1990, die einerseits eine Ausweisung in bestimmten Regelfällen vorsehen und nur für Ausnahmefälle eine Ermessensentscheidung gebieten, andererseits Ausweisungen aber auch erschweren bzw. untersagen, verstoßen nicht gegen die "Stillhalte-Klausel" in Art. 13 ARB 1/80.

    Hinzukommt, dass die Stillhalte-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht isoliert betrachtet werden kann, weil sie ihrerseits nicht uneingeschränkt gilt.

    Sie steht vielmehr selbst unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der den gesamten ersten Abschnitt des II. Kapitels, also die Art. 6 bis 13 ARB 1/80, unter den Vorbehalt von Beschränkungen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten stellt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

    Der Vorbehalt erfasst nicht nur Einzeleingriffe durch Ausweisung eines von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen.

    Daneben stellen die Regelungen aber auch sicher - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des besonderen assoziationsrechtlichen Ausweisungsschutzes nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 - , dass im Einzelfall lediglich spezialpräventive Gesichtspunkte und nicht der Gedanke der Abschreckung Anderer vor ähnlichen Straftaten zum Maßstab des behördlichen Handelns werden (vgl. für den vorliegenden Fall sogleich unten).

    Damit wird dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ausreichend Rechnung getragen, die "Stillhalte-Klausel" des Art. 13 ARB 1/80 wird durch die Rechtsänderungen im Jahre 1990 nicht verletzt.

    Soweit sich hierin die gesetzgeberische Einschätzung ausdrückt, aus generalpräventiven Gründen müsse bei einem Anwendungsfall einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG zugleich von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, wäre diese Regel im Falle des Klägers nicht anwendbar, da er als ein dem Schutzbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unterfallender türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht aus generalpräventiven Motiven ausgewiesen werden kann (EuGH Urteil vom 10.02.2000 - Rs C-340/97 - , NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161; OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O).

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG entwickelten Grundsätze entsprechen im übrigen in vollem Umfang der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 im Verfahren (a.a.O.), wonach die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gegeben sein und diese Wiederholungsgefahr konkret sein muss.

    Die angegriffene Ausweisungsentscheidung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei.

    Die daraus resultierenden Schutzwirkungen - gleichviel ob der Kläger (nur) Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 (vgl. oben) erfüllt oder auch Art. 7 Satz 1 oder gar Art. 6 - stehen, wie bereits dargelegt, ihrerseits unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80.

    Der Kläger kann auch nicht eine entsprechende Anwendung unter Hinweis darauf für sich in Anspruch nehmen, dass er dem Schutzbereich des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unterfällt (vgl. oben.) Wie der EuGH (Urt. v. 10.02.2000 a.a.O. unter Nr. 54 und 55) entschieden hat, sollen die im Rahmen der Art. 48 - 50 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 - 41 EG) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die in ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden.

    Daraus wird in der (deutschen) Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass die von ARB 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen im Falle einer Ausweisung denselben materiell-rechtlichen Schranken unterfallen, wie sie für Gemeinschaftsangehörige bestehen (vgl. etwa OVG Münster, Urteil v. 13.06.2001 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2001 - 17 A 5552/00

    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen Verstoßes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Die Neuregelung des Ausweisungsrechts durch das Ausländergesetz vom 9.7.1990 entspricht diesen Vorgaben (im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001 - 17 A 5552/00 -, NVwZ 2001, 1438).

    Er verwehrt es den Mitgliedstaaten auch, neue Maßnahmen zu erlassen, die die Folge haben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 01.12.1980 (vgl. Art. 16 ARB 1/80) in diesem Mitgliedstaat galten (OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, - 17 A 5552/00 -, zit. nach unter Hinweis auf EuGH, Urteil v. 11.5.2000 - Rs C-37/98 - , Inf-AuslR 2000, 326 zur vergleichbaren Stillhalteklausel in Art. 41 Zusatzprotokoll).

    Dies bedeutet, Einzelmaßnahmen wie auch Rechtsänderungen müssen an das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Personen anknüpfen, sie dürfen nicht auf generalpräventiven Motiven fußen und, was die öffentliche Ordnung betrifft, muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. zum Vorstehenden OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O. m.w.N.).

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten insoweit auf die überzeugenden Gründe im Urteil des OVG Münster vom 13.06.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.1.2002 - 11 MA 4254/01 -, AuAS 2002, 51; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 a.a.O) .

    Soweit sich hierin die gesetzgeberische Einschätzung ausdrückt, aus generalpräventiven Gründen müsse bei einem Anwendungsfall einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG zugleich von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, wäre diese Regel im Falle des Klägers nicht anwendbar, da er als ein dem Schutzbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unterfallender türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht aus generalpräventiven Motiven ausgewiesen werden kann (EuGH Urteil vom 10.02.2000 - Rs C-340/97 - , NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161; OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O).

    Daraus wird in der (deutschen) Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass die von ARB 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen im Falle einer Ausweisung denselben materiell-rechtlichen Schranken unterfallen, wie sie für Gemeinschaftsangehörige bestehen (vgl. etwa OVG Münster, Urteil v. 13.06.2001 a.a.O.).

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Soweit sich hierin die gesetzgeberische Einschätzung ausdrückt, aus generalpräventiven Gründen müsse bei einem Anwendungsfall einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG zugleich von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, wäre diese Regel im Falle des Klägers nicht anwendbar, da er als ein dem Schutzbereich des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unterfallender türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht aus generalpräventiven Motiven ausgewiesen werden kann (EuGH Urteil vom 10.02.2000 - Rs C-340/97 - , NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161; OVG Münster, Urteil vom 13.06.2001, a.a.O).

    Soweit dieser Vorschrift darüber hinaus die Annahme zugrunde liegt, im Falle einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG müsse aus spezialpräventiven Gründen im Regelfall von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, enthebt diese Regelvermutung nicht von einer Prüfung, ob solche spezialpräventiven Gründe, also eine vom Kläger ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten (vgl. EuGH Urteil v. 10.02.2000 a.a.O.), im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, da eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG gerade darin liegen kann, dass eine "gesteigerte" Wiederholungsgefahr nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.06.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72 ).

    Der Kläger kann auch nicht eine entsprechende Anwendung unter Hinweis darauf für sich in Anspruch nehmen, dass er dem Schutzbereich des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 unterfällt (vgl. oben.) Wie der EuGH (Urt. v. 10.02.2000 a.a.O. unter Nr. 54 und 55) entschieden hat, sollen die im Rahmen der Art. 48 - 50 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 - 41 EG) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die in ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01

    Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Ob er sich dabei - als in Deutschland geborener, also nicht erlaubt zugezogener türkischer Staatsangehöriger der zweiten Generation - auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 berufen kann, kann offen bleiben (zu den Zweifeln im Einzelnen vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 - 11 S 1823/01 -).

    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten insoweit auf die überzeugenden Gründe im Urteil des OVG Münster vom 13.06.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.1.2002 - 11 MA 4254/01 -, AuAS 2002, 51; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 a.a.O) .

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.06.1996 - 1 C 24/94 - , BVerwGE 101, 247 = NVwZ 1997, 297 = InfAuslR 1997, 8) liegt ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG in der hier allein in Betracht kommenden (vgl. oben) spezialpräventiven Ausprägung vor, wenn ein Ausweisungsanlass nach Art, Schwere oder Häufigkeit von besonderem Gewicht gegeben ist.

    Dessen Schutz geht grundsätzlich nicht weiter, als der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (BVerwG, Urteil v. 11.06.1996 a.a.O.), der im Falle des Klägers aber überwunden ist (vgl. oben).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2001 - 13 S 2326/99

    Ausnahme von Regelausweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Soweit dieser Vorschrift darüber hinaus die Annahme zugrunde liegt, im Falle einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG müsse aus spezialpräventiven Gründen im Regelfall von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, enthebt diese Regelvermutung nicht von einer Prüfung, ob solche spezialpräventiven Gründe, also eine vom Kläger ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten (vgl. EuGH Urteil v. 10.02.2000 a.a.O.), im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, da eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG gerade darin liegen kann, dass eine "gesteigerte" Wiederholungsgefahr nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.06.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72 ).

    Bei der voller gesetzlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind die Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse der Betroffenen nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen; ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschluss vom 15.1.1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz a.a.O. Nr. 12; Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 123.97

    Ausländerrecht - Besonderer Ausweisungsschutz aus Gründen des familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Konkrete Anhaltspunkte für die ernsthafte vom Kläger ausgehende Gefahr künftiger Straftaten ergeben sich - auch in der Rückschau (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.5.2001 u. v. 27.6.1997, a.a.O.) - aus den Angaben des Klägers selbst.

    Bei der voller gesetzlicher Nachprüfung unterliegenden Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind die Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse der Betroffenen nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen; ein Ausnahmefall kann ferner gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.24 § 47 AuslG Nr. 15; Beschluss vom 15.1.1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz a.a.O. Nr. 12; Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.2001 - 13 S 2326/95 -, VBlBW 2002, 34 = InfAuslR 2002, 72; Beschluss vom 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363 = VBlBW 1997, 434).

  • BVerwG, 10.02.1995 - 1 B 221.94

    Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Die Teilnahme am illegalen Drogenhandel, auch etwa durch Aufrechterhalten seiner Strukturen im Wege des Straßen-Kleinverkaufs, stellt regelmäßig eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402.24 § 48 AuslG Nr. 5).

    Die Teilnahme am illegalen Drogenhandel, auch etwa durch Aufrechterhalten seiner Strukturen im Wege des Straßen-Kleinverkaufs, stellt regelmäßig - und so auch hier - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402.24 § 48 AuslG Nr. 5).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2002 - 11 MA 4254/01

    Arbeitnehmer; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Ausländer; Ausweisung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten insoweit auf die überzeugenden Gründe im Urteil des OVG Münster vom 13.06.2001, a.a.O.; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Beschluss v. 23.1.2002 - 11 MA 4254/01 -, AuAS 2002, 51; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 17.4.2002 a.a.O) .
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2001 - 13 S 2500/00

    Ausweisung türkischer Straftäter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.2002 - 11 S 255/02
    Weiter ist anerkannt, dass Art. 13 ARB 1/80 für den diesem Beschluss unterfallenden Personenkreis unmittelbare Wirkung hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2001 - 13 S 2500/00 - EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - Rs C-192/79 -, NVwZ 1991, 255, 256).
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 13.99

    Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausreise; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

  • BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99

    Keine Grundrechtsverletzung durch sofort vollziehbare Ausweisung eines wegen -

  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerwG, 16.11.1992 - 1 B 197.92

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis in der Revision - Ausweisung

  • BVerwG, 13.11.1995 - 1 B 237.94

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • BVerwG, 15.01.1997 - 1 B 256.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegung der Worte "in der Regel"

  • VG Stuttgart, 20.11.2001 - 6 K 1307/01

    Ausweisung eines Unionsbürgers; Vorverfahren; Zweckmäßigkeitsprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1997 - 13 S 1997/96

    Ausweisung eines Straftäters: Regelausweisung - Eröffnung einer

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 B 125.00

    Arbeitnehmerfreizügigkeit; Aufenthaltserlaubnis-EG; Ausweisung; deklaratorische

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EGMR, 09.06.1998 - 25829/94

    Teixeira de Castro ./. Portugal - Unzulässige Tatprovokation durch polizeiliche

  • BVerwG, 13.11.1995 - 1 B 113.95

    Bewertung des ausländerrechtlichen Status ehemaliger DDR-Vertragsarbeiter nach

  • EuGH - 192/79 (anhängig)

    Lanzetta / Kommission

  • FG Schleswig-Holstein, 15.11.2000 - I 87/00

    Abgeltung eines Erbersatzanspruchs durch Übertragung eines Nachlaßgrundstücks

  • VG Sigmaringen, 12.03.2004 - 7 K 2007/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen auf Grund eines Regelfalls nach dem

    Abgesehen davon, dass nach der wohl h. M. in der Rechtsprechung der einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger gegen eine Ausweisung zur Verfügung stehende Rechtsschutz den Anforderungen der Art. 8 und Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG entspricht (vgl. insoweit z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - und Urteil v. 15.05.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394),  ist hier im übrigen zudem zu beachten, dass die Richtlinie 64/221/EWG nur für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger gilt und damit unmittelbar nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar ist.

    Zwar sind nach h. M. - wie bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern - die Vorschriften in § 47 AuslG über die Ist- und Regel-Ausweisung grundsätzlich auch auf türkische Staatsangehörige anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394 und  OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.01.2001 - 18 B 116/01 - NVwZ Beilage 2001, 101), jedoch hat das Gericht für den vorliegenden Fall zu beachten, dass diese Auffassung nicht unumstritten ist (vgl. die EG-Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD - Pressemitteilung v. 08.10.2001 in InfAuslR 2001, 509 - und die Ausführungen des Generalanwalts beim EuGH zum Vorlagebeschluss des VG Stuttgart, Beschluss v. 04.12.2001 - 6 K 4553/00 -).

    Nichts anderes gilt aber auch, wenn entgegen der oben zitierten Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ausgegangen wird, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zugrundezulegen ist (vgl. Schlussanträge vom 11. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen EuGH - C-482/01 - und - C-493/01 - zur Auslegung von Artikel 39 EG) und dass im Hinblick auf Art. 7, 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nur eine Ermessensausweisung in Betracht kommt (vgl. zur Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates: EuGH, Urteil vom 21.10.2003 - C-317/01- und - C 369/01 - siehe auch: Armbruster, HTK-AuslR, arb18013 08/2003 sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2003 - 11 S 973/03

    Ausweisungsschutz bei türkischem Straftäter - assoziationsrechtliche Lage

    Sie dürfen und müssen allenfalls bestätigend für die Richtigkeit einer im Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abgestellten Prognose über das künftige Verhalten des Klägers gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125/00 -, InfAuslR 2001, 312 = DVBl. 2001, 1530, sowie Beschl. v. 27.6.1997 - 1 B 132/97 - Juris - Beschl. v. 16.11.1992 - 1 B 197.92 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394 = EZAR 037 Nr. 6 und Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -, VBlBW 2003, 289 = EZAR 034 Nr. 14).

    Der Handel mit und die Verwendung von gefährlichen Betäubungsmitteln stellt aber zweifellos sowohl einen schweren Ausweisungsanlass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.6.1996 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394) als auch einen EG-rechtlich relevanten Verstoß gegen Grundinteressen der Gesellschaft dar (vgl. zum einen beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 10.2.1995 a.a.O., zum anderen EuGH, Urteil vom 20.2.2000 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2005 - 11 S 2599/04

    Tatbezogene Ausnahmen von der Regelausweisung nur beim Fehlen von spezial- und

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ist zudem geklärt, dass insbesondere der Einsatz verdeckter Ermittler bei einem Drogengeschäft keine Ausnahme von der Regelausweisung begründet, weil die ausländerrechtliche Maßnahme auch dann noch in erster Linie an das tatsächliche Verhalten des Ausländers - hier: die Beihilfeleistung zu einem Heroingeschäft von erheblichem Umfang - und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation anknüpft (BVerfG, Beschl. v. 1.3.2000 - 2 BvR 2120/99 -, NVwZ 2001, 67, 68, Urteil des Senats vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 -, VBlBW 2002, 394).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Denn auch diejenigen, die die Anwendbarkeit dieser für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geltenden Regelung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 64/221/EWG) auch auf türkische Staatsangehörige in Erwägung ziehen (vgl. die (Vorlage-)Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.3.2003, InfAuslR 2003, 217), begrenzen diese Überlegungen auf solche türkischen Staatsangehörigen, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zukommt (vgl. dagegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 2554/02 -, VBlBW 2002, 394 = EzAR 037 Nr. 6; s.a. Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2004 - 11 S 46/04

    Der Streitwert für eine Zwischenstreitigkeit ist mit 20 % des Werts der

    Denn auch wenn entsprechend der vom Kläger vertretenen Rechtsmeinung von der Anwendbarkeit des Art. 14 ARB 1/80 ausgegangen wird und die nach der Ausweisungsverfügung vom 11.12.2000 eingetretenen, von ihm geltend gemachten Veränderungen berücksichtigt werden (anders die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/02 - VBlBW 2002, 394), hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg.
  • VG Frankfurt/Main, 09.12.2004 - 1 G 3915/04

    D (A), Türken, Asylberechtigte, Ausweisung, Straftäter, Schwere räuberische

    Der Umfang dieses Vorbehalts entspricht dabei den in Art. 39 Abs. 3 EG (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.02.2002, VBlBW 2002, 394; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.06.2001, NVwZ 2001, 1438).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2003 - 11 S 535/02

    Ausweisung wegen Drogendelikts - Wiederholungsgefahr trotz Therapie

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht zu § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG entwickelten Grundsätze entsprechen im Übrigen in vollem Umfang der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 im Urteil vom 20.02.2000 - C 340/97 - (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.05.2002 - 11 S 255/02 - ).
  • VG Karlsruhe, 18.03.2003 - 6 K 579/03

    Ausweisung - verneinte Wiederholungsgefahr

    Denn soweit dieser Vorschrift die Annahme zugrunde liegt, im Falle einer Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit nach § 47 Abs. 1 AuslG müsse aus spezialpräventiven Gründen im Regelfall von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden, enthebt diese Regelvermutung nicht von einer Prüfung, ob solche spezialpräventiven Gründe, also eine vom Kläger ausgehende konkrete Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten (vgl. EuGH Urteil v. 10.02.2000 -Rs C-340/97- , NVwZ 2000, 1029 = InfAuslR 2000, 161), im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, da eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG gerade darin liegen kann, dass eine "gesteigerte" Wiederholungsgefahr nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 15.05.2002 -11 S 255/02-).
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