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   VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01   

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VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01 (https://dejure.org/2002,1367)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.2002 - 6 S 1066/01 (https://dejure.org/2002,1367)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 (https://dejure.org/2002,1367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Spätaussiedler - Betätigungsmerkmal - Sprachkenntnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausstellung von Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht; Bescheinigung zum Nachweis einer Spätaussiedlereigenschaft; Voraussetzungen einer Spätaussiedlereigenschaft; Vermittlung der deutschen Sprache durch die Familie; Tatbestandsmerkmal der familiären Vermittlung; ...

  • Judicialis

    BVFG/2001 § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (2001) § 6 Abs. 2
    Vertriebenenrecht; Aussiedler und Spätaussiedler - Spätaussiedler, ehemalige Sowjetunion, Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache, familiäre Vermittlung

  • rechtsportal.de

    BVFG (2001) § 6 Abs. 2
    Vertriebenenrecht; Aussiedler und Spätaussiedler - Spätaussiedler, ehemalige Sowjetunion, Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache, familiäre Vermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Ohne Deutschkenntnisse kein Spätaussiedlerstatus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 32
  • FamRZ 2003, 761 (Ls.)
  • VBlBW 2003, 165
  • DVBl 2003, 84 (Ls.)
  • DÖV 2003, 38
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.03.2002 - 5 C 2.01

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01
    Hierin sieht sich der Senat jedenfalls im Kern bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.2002 - 5 C 2.01 -, wonach die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des SpStatG für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren auch dann Geltung beanspruchen, wenn der Betreffende bereits Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts im Wege der Aufnahme nach Deutschland eingereist ist; die von § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG angeordnete Rückwirkung sei unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Andererseits trägt der Gesetzgeber - zugunsten der Spätaussiedler - der tatsächlichen Lage der Russlanddeutschen in ihren Herkunftsgebieten dadurch Rechnung, dass er die inhaltlichen Anforderungen an das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache im Vergleich zur früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach es sich um Mutter- oder bevorzugte Umgangssprache handeln musste, reduziert: Es bedarf lediglich noch der Feststellung, dass der Betreffende - auf Grund innerfamiliärer Vermittlung - in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. zu diesem Zusammenhang BT-Drs. 14/6310, S. 6; Kind/Niemeier, a.a.O., S. 189; BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, a.a.O., S. 6 des Abdrucks).

    Ob die rückwirkende Anwendung der Streichung dieser beiden Merkmale verfassungsrechtlich gleichfalls unbedenklich ist (vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12.3.2002, a.a.O., offen gelassen), bedarf auch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf keines dieser Merkmale - für deren Vorliegen im Übrigen auch nichts spräche - mehr berufen hat.

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01
    Selbst wenn jedoch § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG in Einzelfällen (echte) Rückwirkung zu Lasten des Betreffenden entfalten sollte, fehle es an schutzwürdigem Vertrauen in den Fortbestand der bisher günstigeren Rechtslage; wegen des im BVFG angelegten Vorbehalts endgültiger Prüfung der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach erfolgter Einreise und der bis zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000 (insbesondere 5 C 44.99, BVerwGE 112, 112 = Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 94) geübten Verwaltungspraxis sei die von § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Bei Inhaltsbestimmung dieser Wendung, deren exakter dogmatischer Gehalt sich nicht ohne weiteres erschließt (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2, § 6 BVFG n.F., S. 26: "ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff"), ist bei der gegebenen Sachlage - es handelt sich um eine unmittelbare gesetzgeberische Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2000, a.a.O., und somit gleichsam um ein "Anlassgesetz" - in erster Linie auf die hinter der Neufassung stehenden gesetzgeberischen Überlegungen zurückzugreifen, wobei wesentliche Bedeutung dem durchgängig sichtbaren Bestreben des Gesetzgebers zukommt, sicherzustellen, dass das Bestätigungsmerkmal der Sprache noch im Zeitpunkt der Aussiedlung feststellbar sein muss (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/6310, S. 4, 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - 6 S 1992/99

    Spätaussiedlerbescheinigung: Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01
    Inwiefern beim Kläger, der 1966 und somit mehr als zehn Jahre nach Bekanntwerden des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 13.12.1955 über die "Aufhebung der Kommandantur" (vgl. dazu Urteil des Senats vom 11.4.2001 - 6 S 1992/99 -) geboren ist, der Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG i.d.F. des SpStatG greifen sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2001 - 6 S 747/00

    Anwendung des neuen BVFG § 6 Abs 2 auf laufendes Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01
    Im Urteil vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - hat der Senat ausgesprochen, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der jüngsten Fassung seit dem Tag seines Inkrafttretens auf alle laufenden Verfahren wegen Spätaussiedlerbescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG anwendbar sei, wobei er wesentlich auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG abgestellt hat, wonach auch Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG nach dem Recht zu bescheiden sind, das nach dem 7.9.2001 gilt; hierin liege grundsätzlich keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.2002 - 6 S 1066/01
    Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage, die sich auf Grund der am 13.4.2002 in Kraft getretenen Zuständigkeitsänderung gemäß Art. 1 der Verordnung des Innenministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Eingliederungs- und Zuständigkeitsverordnung vom 5.3.2002 (GBl. S. 162) im Wege gesetzlichen Parteiwechsels (vgl. dazu BVerwGE 44, 148, 150 f.) nunmehr gegen die Stadt Pforzheim richtet, zu Recht abgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2003 - 6 S 2060/02

    Bestätigungsmerkmal - Sprachkenntnisse - familiäre Vermittlung

    Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (wie Senatsurteil vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 = VBlBW 2003, 165).

    Auf die 1974 (und somit nach dem 31.12.1923) geborene Klägerin ist insoweit § 6 Abs. 2 BVFG in der am 7.9.2001 in Kraft getretenen Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30.3.2001 (BGBl. I, S. 2266) ungeachtet des Umstands anzuwenden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits Aufnahme in Deutschland gefunden hatte (vgl. - jeweils unter Hinweis auf die Übergangsvorschrift des § 100a BVFG i.d.F. des SpStatG - BVerwG, Urteil vom 12.3.2002, BVerwGE 116, 114; Urteile des Senats vom 20.12.2001 - 6 S 747/00 - und vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 - [DÖV 2003, 38; VBlBW 2003, 165]).

    Der Normtext der Vorschrift setzt mithin eine Korrelation zwischen - bezogen auf den Zeitpunkt der Aussiedlung - aktuellen deutschen Sprachkenntnissen und in der Vergangenheit, möglicherweise weit zurückliegender innerfamiliärer Vermittlung des Deutschen voraus: Der Feststellung hinreichender Sprachkenntnisse zum Zeitpunkt der Aussiedlung muss entsprechen, dass der Betreffende hinreichende innerfamiliäre Vermittlung des Deutschen beweist oder zumindest glaubhaft macht und dass feststeht oder zumindest glaubhaft gemacht ist, die aktuellen Sprachkenntnisse beruhten auf jener Vermittlung, wobei insoweit genügt, dass dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.).

    Der Senat hat bei der gegebenen Sachlage keinerlei Zweifel, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (vgl. zu den Anforderungen eingehend Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.).

    Im Zusammenhang der von § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG n.F. geforderten sachlichen Voraussetzungen an die Sprachkompetenz ("im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann") hat der Senat im Urteil vom 26.7.2002 (a.a.O.) vorrangig auf die hinter der Neufassung stehenden gesetzgeberischen Überlegungen zurückgegriffen, wobei wesentliche Bedeutung dem durchgängig sichtbaren Bestreben des Gesetzgebers zukomme, sicherzustellen, dass das Bestätigungsmerkmal der Sprache auch im Zeitpunkt der Aussiedlung feststellbar sein müsse.

    Dieser Zusammenhang kann nicht ohne Einfluss auf das weitere - selbständige - Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit zwischen aktuellen Sprachkenntnissen und deren familiärer Vermittlung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26.7.2002, a.a.O.) bleiben.

    Gerade hier gewinnt die Aussage des Senats im Urteil vom 26.7.2002 (a.a.O.), es reiche hin, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt worden sei, ihre wesentliche Bedeutung: Ob die aktuellen Sprachkenntnisse auf familiärer Vermittlung beruhen, kann in aller Regel nicht isoliert unter Bezugnahme auf nur einen Umstand, sondern allein mit Blick auf die gesamte persönliche Entwicklung des Betreffenden während des - im Einzelfall möglicherweise langen - Zeitraum bis zu seiner Aussiedlung beurteilt werden.

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen (s. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 - , Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorläufige Richtlinie zu § 6 BVFG Stand: 17.06.2003).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 11.03

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen (s. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 - , Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorläufige Richtlinie zu § 6 BVFG Stand: 17.06.2003).
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