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   VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00   

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VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00 (https://dejure.org/2003,2053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.01.2003 - 1 S 1083/00 (https://dejure.org/2003,2053)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 1 S 1083/00 (https://dejure.org/2003,2053)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Eintragung einer Kirche ins Denkmalbuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Denkmalschutzverantwortung; Kompetenz der Gerichte bei gottesdienstlichen Belangen

  • Judicialis

    GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; LVerf Art. 3 c Abs. 2; ; LVerf Art. 5; ; DSchG § 11 Abs. 1; ; DSchG § 11 Abs. 2; ; DSchG § 12; ; DSchG § 15

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Staatlicher Denkmalschutz und Selbstbestimmungsrecht der Kirche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Denkmalbuch, Kirchliches Denkmal, Sakralbau, Kirchengemeinde, Gottesdienstliche Belange, Kirchliche Belange, Kooperation, Kirchliches Selbstbestimmungsrecht, Allgemeines Gesetz, Denkmalschutzverantwortung, Exemtion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 155
  • NJW 2004, 627 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1530
  • VBlBW 2003, 280
  • DVBl 2003, 818 (Ls.)
  • DVBl 2003, 819
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die durch die Eintragung nach § 12 DSchG ausgelöste Rechtsfolge des § 15 DSchG verstößt nicht gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, auf das sich auch die Klägerin berufen kann (BVerfGE 70, 138 ff.).

    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 66, 1 [22]; 70, 138 [167]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Frage der Wirksamkeit von Kündigungen, die kirchliche Einrichtungen gegen in ihren Diensten stehende Arbeitnehmer wegen der Verletzung sog. Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen haben ( BVerfGE 70, 138 ff.), ausgeführt, dass es grundsätzlich den Kirchen überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet und welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind sowie weiterhin dass im Streitfall die Gerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe zugrunde zu legen haben.

    Im Streitfall sind die (Denkmalschutzbehörden und) Verwaltungsgerichte bei der Bestimmung des Inhalts der "gottesdienstlichen Belange" an die kirchlichen Vorgaben gebunden, es sei denn, sie begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie etwa im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 70, 138 ff.).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.).

    Für die Frage, ob ein Gesetz für jedermann gilt, stellt das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 66, 1 [20 ff.]; vgl. hierzu auch von Campenhausen, aaO, S. 120 ff. m.w.N. sowie Jeand"Heur/Korioth, aaO, S. 147 ff.) allein auf die Zielsetzung und die rechtspolitische Bedeutung des Gesetzes ab.

    Der Vorrang einer staatlichen Regelung kommt nur in Betracht, wenn sie zur Erfüllung der staatlichen Aufgabe und mit Blick auf das Gemeinwohl als unumgänglich erscheint (BVerfGE 66, 1 [22]).

    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 66, 1 [22]; 70, 138 [167]).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.).

    Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 66, 1 [22]; 70, 138 [167]).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.).

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 312, 334) geltend macht, die §§ 12 Abs. 1, 15 DSchG seien bereits deshalb kein "für alle geltendes Gesetz", weil die Kirchen durch die Eintragung von Gottesdiensträumen in ihrer Sonderheit und damit intensiver, nicht "allgemein" und gleich anderen Eigentümern betroffen seien, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BVerfG, 01.03.1967 - 1 BvR 46/66

    Flächentransistor

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 21, 207).
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Der Schutz von Kulturdenkmälern ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen, Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von Verfassungsrang (BVerfG, Urteil vom 2.3.1999, BVerfGE 100, 226).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    3.1 Die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen gehören zu den "für alle geltenden" Gesetzen und stellen - nicht anders als das öffentliche Baurecht -kein Sonderrecht dar, das sich gegen die Kirchen und Religionsgemeinschaften richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil 10.5.1988 - 1 S 1949/87 -, DÖV 1989, 79).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für das Vorliegen eines allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV Voraussetzung, dass es für jedermann gilt (BVerfGE 46, 73, 95).
  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78

    Bethel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
    Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 2 GG) die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]: 70, 138 [164]; 72, 278 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

    Kirchliche Interessen sind - von den hier nicht tangierten, nach § 11 Abs. 1 DSchG vorrangig zu beachtenden gottesdienstlichen Belangen abgesehen - jeweils bei den im Einzelfall anstehenden Entscheidungen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen (Senatsurteil vom 30.01.2003 - 1 S 1083/00 - ESVGH 53, 155 = VBlBW 2003, 280; Strobl/Sieche, a.a.O. § 8 Rn. 6).

    Dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird durch den normierten Vorrang "gottesdienstlicher Belange" gegenüber den Interessen staatlicher Denkmalpflege hinreichend Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen eingehend Senatsurteil vom 30.01.2003 - 1 S 1083/00 - a.a.O.; Strobl/Sieche, a.a.O., § 11 Rn. 3; siehe ferner v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV Rn. 46; Ehlers, in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 140 Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2003 - 9 S 1077/02

    Kündigung eines Schwerbehinderten im Kirchendienst - Kirchenaustritt eines

    Ihre Handlungsweisen und Tätigkeiten können sehr wohl staatlichen Zustimmungs- oder Genehmigungspflichten unterworfen werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.01.2003 - 1 S 1083/00 -).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2014 - 1 LC 106/13

    Beurteilungsspielraum; Denkmalschutz; Loccumer Vertrag

    Eine ergänzende Vertragsauslegung, die auch das Feststellungsverfahren nach § 4 Abs. 5 NDSchG in das Benehmensverfahren nach dem Loccumer Vertrag einbezieht, ist nicht angezeigt (vgl. im Ergebnis ebenso: VGH Mannheim, Urt. v. 30.1.2003 - 1 S 1083/00 -, JZ 2004, 908 = BRS 66 Nr. 205 = NVwZ 2003, 1530).
  • VG Dresden, 11.09.2010 - 4 K 1827/08

    Über Solaranlage auf denkmalgeschützter Kirche muss neu entschieden werden

    Die Feststellung der gottesdienstlichen Belange obliegt ausschließlich und abschließend den Kirchen, jedoch nicht der jeweiligen Kirchgemeinde, also der Klägerin, sondern den oberen Kirchenbehörden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.1.2003, 1 S 1083/00 , zitiert nach [...], Rz 36).
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