Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 11.02.2005 - 11 S 1170/04   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 80 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 42 Abs 2 S 2 AuslG 1990, § 58 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 43 Abs 1 Nr 4 AuslG 1990, § 52 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 72 Abs 1 AuslG 1990, § 84 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 72 Abs 2 S 1 AuslG 1990, § 84 Abs 2 S 1 AufenthG 2004
    Öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Sofortige Vollziehung; Besonderes öffentliches Interesse; Aufenthaltserlaubnis; Widerruf; Wirksamkeit; Ausreisepflicht

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  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4; AuslG § 44 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 4; AuslG § 42 Abs. 1; AufenthG § 50 Abs. 1
    Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Widerruf, Unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Suspensiveffekt, Ausreisepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufschiebende Wirkung, Aufenthaltserlaubnis - Vorläufiger Rechtsschutz, Sofortige Vollziehung, Besonderes öffentliches Interesse, Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, Wirksamkeit, Ausreisepflicht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vorläufiger Rechtsschutz, Sofortige Vollziehung, Besonderes öffentliches Interesse, Aufenthaltserlaubnis, Widerruf, Wirksamkeit, Ausreisepflicht

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 2005, 360



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 11 S 650/05  

    Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis

    Das bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann sich aus der konkreten Gefahr ergeben, dass der Ausländer in dem Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache (weitere) Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begeht (Ergänzung zu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - ).

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss zwar das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (= § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), der durch Beendigung eines Aufenthaltsrechts gravierend in Schicksal und Lebensplanung des Ausländers eingreift, über das allgemeine Interesse an dieser Maßnahme hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - ).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Widerruf der asylbedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG selbst nicht der Gefahrenabwehr dient (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005, a.aO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 11 S 1702/07  

    Sofortvollzugsanordnung der nachträglichen Fristverkürzung einer

    Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 1170/04 -, EZAR NF 094 Nr. 2).

    Vielmehr bedarf es eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit der nachträglichen Fristverkürzung eines Aufenthaltstitels hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 - zum Widerruf eines Aufenthaltstitels).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2006 - 11 S 951/06  

    Widerruf eines unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltstitels nach Widerruf der

    Mit Beschluss vom 31.03.2004 - 2 K 451/04 - gab das Verwaltungsgericht Sigmaringen einem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die streitige Verfügung wieder her; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 -).
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  • VG Göttingen, 11.04.2005 - 3 B 297/05  

    Grundsätzlich kein Sofortvollzug des Widerrufs einer asylbedingt erteilten

    Aus dem dargelegten Regelungsgefüge folgt, dass es vorliegend eines über die (selbst offensichtliche) Rechtmäßigkeit des Widerrufs hinausgehenden sonstigen Sofortvollzugsinteresses bedarf, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 1170/04 -, zum besonderen Sofortvollzugsinteresse bei der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62).

    Denn wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist es angemessen, den Streitwert des Klageverfahrens zugrunde zu legen und demzufolge je Antragsteller den vollen Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro anzusetzen (vgl. II. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 11.2.2005 - 11 S 1170/04 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2010 - 11 S 2482/09  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Familiennachzug eines Drittstaatsangehörigen zu einem

    Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt; allein die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vermag kein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.01.1997 - 11 S 3170/96 - InfAuslR 1997, 200, vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - EZAR NF 094 Nr. 2 und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193).
  • VG Freiburg, 02.09.2005 - 1 K 1534/05  

    Keine besondere Härte für verlassenen Ehepartner im Zusammenhang mit

    23 An dem Sofortvollzug der mithin rechtmäßigen Verfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse (vgl. zu den Anforderungen an dieses Interesse in Befristungs- bzw. Widerrufsfällen VGH Bad.-Württ., Beschl.v.19.06.1991 -11 S 1229/91-, InfAuslR 1992, 6 und Beschl.v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04-, VBlBW 2005, 360).  Ungeachtet des Umstandes, dass selbst bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 84 Abs. 2 S.1 AufenthG der Entzug des legalen Aufenthalts wirksam ist und deshalb auch bei Nichtabschiebung des Antragstellers ohnehin keine Aufenthaltsverfestigung mehr eintreten kann, ist doch der weitere Aufenthalt des Antragstellers bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht hinnehmbar.

    Es ist auch - anders als in dem der Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (Beschl.v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04-, VBlBW 2005, 360) zugrunde liegenden Fall - nichts für die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung in einem Hauptsacheverfahren oder dafür ersichtlich, dass der Antragsteller anderweit noch ein Aufenthaltsrecht erlangen könnte.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2011 - 11 S 1305/11  

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der

    Das Bestehen eines solchen besonderen Handlungsbedarfs bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit kann im gerichtlichen Verfahren auch nicht durch die Feststellung ersetzt werden, die angefochtene Entscheidung sei (offensichtlich) rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58; vom 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95 - AuAS 1996, 62; Senatsbeschlüsse vom 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - VBlBW 2005, 360 und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 - VBlBW 2008, 193).
  • VG Schleswig, 18.12.2006 - 4 B 45/06  

    Widerruf eines asylbedingten Aufenthaltstitels

    Die Ermessensbetätigung bei Widerruf des asylbedingten Aufenthaltstitels hat sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG zu orientieren (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 52 Rdnr. 10; Heilbronner, AuslR, Stand Juni 2006, Rdnr. 12 und 32; VGH Baden-Württemberg, B. v. 11.02.2005 - 11 S 1170/04 - in Juris).
  • VG München, 11.01.2012 - M 10 S 11.5857  

    Unzulässigkeit des Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen Anordnung der

    Konsequenz hieraus ist, dass die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem Tag der Zustellung des Bescheides vom ... Oktober 2011 erloschen ist und die Antragstellerin zur Ausreise gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg vom 11.2.2005 Az. 11 S 1170/04 ; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2010, § 84, RdNr. 36 ff.).
  • VG Osnabrück, 13.08.2008 - 5 B 73/08  

    D (A), Widerruf, Niederlassungserlaubnis, vorläufiger Rechtsschutz

    Denn sie haben bereits in der gesetzgeberischen Entscheidung Berücksichtigung gefunden, keinen gesetzlichen Sofortvollzug, sondern stattdessen die Wirksamkeit eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts unabhängig von der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) anzuordnen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11.02.2005, 11 S 1170/04, juris Rn. 3).
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