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   VGH Baden-Württemberg, 28.09.2007 - 4 S 516/06   

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https://dejure.org/2007,4716
VGH Baden-Württemberg, 28.09.2007 - 4 S 516/06 (https://dejure.org/2007,4716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 (https://dejure.org/2007,4716)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 (https://dejure.org/2007,4716)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Dienstunfall des Lehrers beim Duschen in einem Schullandheim während der Klassenfahrt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstdauer eines einen Schullandheimaufenthalt begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers; Ein beim morgendlichen Duschen in einem Schullandheim eintretendes Unfallereignis als Dienstunfall; Voraussetzungen für die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Schullandheimaufenthalt - Dienstunfall einer begleitenden und Aufsicht führenden Lehrerin beim morgendlichen Duschen

  • Judicialis

    BeamtVG § 31

  • ra.de
  • RA Kotz

    Lehrer ist auf Klassenfahrt rund um die Uhr im Dienst - Dienstunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31
    Versorgung, Dienstunfall: Dienstunfall; Dusche; Schullandheim; Lehrer; Dienstpflicht; elterngleiche Aufsichtspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Duschen während eines Schullandheimaufenthalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Verletzung einer Lehrerin beim Duschen im Schullandheim ist ein Dienstunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung einer Lehrerin beim Duschen auf Klassenfahrt ist ein Dienstunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 58, 126
  • VBlBW 2008, 225
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.09.2007 - 4 S 516/06
    Entscheidender rechtlicher Ausgangspunkt für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 03.11.1976, BVerwGE 51, 220) der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung.

    Das ist etwa der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.) .

    Gestaltungsfreiheit wird insoweit durch Eigenverantwortung ergänzt und begrenzt (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.).

    Es muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich seinem Berufsbild und seinem Lehrauftrag entsprechen, davon entscheidend geprägt sein (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2007, IÖD 2007, 141).

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Unter Verweis auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 -, juris Rn. 20), wonach ein beim morgendlichen Duschen in einem Schullandheim eintretendes Unfallereignis eines Lehrers ein Dienstunfall sei, hat es festgestellt, dessen Auffassung sei auf die gesetzliche Unfallversicherung nicht übertragbar.
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg, ein beamteter Lehrer sei während der gesamten Dauer eines Schullandheimaufenthalts im Dienst, mithin 24 Stunden am Tag, es sei denn, er habe sich von diesem gelöst (VGH Baden-Württemberg vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 - RdNr 20), ist auf die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII nicht übertragbar.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 4 S 1237/17

    Sportunfall beim "Lehrersport"

    Zu diesen gehört im Übrigen auch die Durchführung von Studien- oder Klassenfahrten beziehungsweise von Landschulheimaufenthalten, die am Dienstunfallschutz teilnehmen, soweit sich in einem in diesem Zusammenhang erlittenen Unfall keine Gelegenheitsursachen, sondern spezifische Gefahren oder jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung erhöhte Risiken realisieren (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 ), und der Unfall nicht bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem pädagogischen Auftrag des Lehrers unvereinbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.04.2007 - 21 A 3006/05 - sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 2 B 70.07 -, Juris ).
  • VG Stuttgart, 31.01.2014 - 1 K 173/13

    Dienstunfall einer Lehrerin bei Klassenfahrt

    Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (BVerwG, Urt. v. 3.11.1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.9.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 4 S 2981/19

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Studienrätin auf Vergütung für

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt für ihn bei realitätsnaher Betrachtung gegebenenfalls einen "24-Stunden-Dienst", weshalb grundsätzlich auch ein "Rund um die Uhr"-Dienstunfallschutz zuzusprechen ist (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 sowie Senatsurteil vom 10.12.2018 - 4 S 1237/17 -, Juris Rn. 35, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 03.06.2008 - 5 K 2356/06

    Dienstreise; Unfall in privater Tiefgarage des Beamten

    Diese Regelung bezweckt einen über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei plötzlichen äußeren Einwirkungen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird oder mit anderen Worten, die sich während der pflichtgemäßen Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben ereignen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2008 - 2 C 23.06 - Beschl. v. 26.02.2008 - 2 B 135.07 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.09.2007 - 4 S 516/06 - Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 102 LBG Rn 5).
  • VG Karlsruhe, 03.11.2015 - 1 K 3760/13

    Anerkennung einer Vernehmung und Durchsuchung infolge staatsanwaltlicher

    Das ist der Fall, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleidet, die im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte also gewissermaßen "im Banne" des Dienstes steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, juris Rn. 17 ff.).
  • VG Düsseldorf, 05.10.2012 - 26 K 1169/12

    Anspruch eines Lehrers auf Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für Zeiten der

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2007 - 4 S 516/06 -, juris (Randnr. 20), der insoweit davon ausgeht, dass ein Lehrer während einer Klassenfahrt, bei der er minderjährige Schüler zu beaufsichtigen hat, ständig - d.h. 24 Stunden am Tag - im Dienst ist, es sei denn, er hat sich vom Dienst gelöst; vgl. zur Frage der "Lösung vom Dienst", wenn die Tätigkeit eines Lehrers während einer Klassenfahrt nicht dienstlichen Interessen dient, OVG NRW, Urteil vom 11. April 2007 - 21 A 3006/05 -, juris (Randnr. 32); differenzierend für den Bereich der Unfallversicherung nach dem SGB VII BSG, Urteil vom 18. November 2008 - B 2 U 31/07 R -, juris, wonach auch während Klassenfahrten zu differenzieren ist zwischen Verrichtungen eines Lehrers, die der dienstlichen Sphäre zuzurechnen sind, und solchen, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind.
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