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   VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09   

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https://dejure.org/2009,4511
VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09 (https://dejure.org/2009,4511)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 (https://dejure.org/2009,4511)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 2009 - 6 S 734/09 (https://dejure.org/2009,4511)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuverlässigkeit des Heimträgers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßstab i.R.d. Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers eines Heims; Umfang der Zuverlässigkeit des Trägers eines Heims

  • Judicialis

    HeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1; ; LHeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1; LHeimG § 11 Abs. 2 Nr. 1
    Heimrecht: Zuverlässigkeit; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Untersagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 926
  • VBlBW 2009, 389
  • DÖV 2009, 725
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2006 - 6 S 2074/05

    Untersagung eines Heimbetriebs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Trägers eines Heims nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes für Baden-Württemberg (Landesheimgesetz - LHeimG) vom 10.06.2008 (GBl. S. 169), das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist und die Anwendung des Heimgesetzes des Bundes ausschließt (§ 28 LHeimG), ist - wie bisher zum Heimgesetz des Bundes - ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reicht als sonst im Gewerberecht üblich (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 -).

    Bei dieser Wertung war ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reichte als sonst im Gewerberecht üblich (vgl. Beschl. des Senats vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 - juris Rn. 7, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.04.1990 - 10 S 596/90 - juris, Rn. 3, Urt. vom 13.09.1988 - 10 S 1049/87 - UA S. 13 f.; Butz, in: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 11 Rn. 21).

    Waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies dem Betrieb nicht wesensfremd war, sondern ihm im Gegenteil als prägendes Merkmal anhaftete, brauchte die Behörde mit Aufsichtsmaßnahmen und - letztendlich - mit der Untersagung des weiteren Betriebs nicht zuzuwarten, bis der Nachweis erbracht war, dass den Heimbewohnern hieraus konkrete Gefahren erwuchsen (vgl. Beschl. des Senats vom 24.05.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.04.1990, a.a.O., Urt. vom 13.03.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Im allgemeinen Gewerberecht (vgl. zum Heimrecht als besonderem Gewerberecht BVerwG, Beschl. vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 -, GewArch 2004, 485) kann die Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, wenn keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996 - 1 B 226/96 -, GewArch 1997, 68; Urt. vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, 4).

    Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamts nicht eingeleitet seien, stellt ersichtlich nicht in Abrede, dass die Steuerrückstände der Antragstellerin in Höhe von 11.592.- EUR - zu deren Mitteilung an die Heimaufsicht das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO grundsätzlich befugt ist (vgl. - jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - BVerwG, Urt. vom 02.02.1982, a.a.O., S. 5 ff.; BFH, Urt. vom 29.07.2003 - VII R 39/02 u.a. -, BFHE 202, 411, juris Rdnr. 17 ff.) - nicht zurückgeführt sind; das Ausbleiben von Beitreibungsmaßnahmen belegt nicht, dass die Steuerschuld getilgt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.1990 - 10 S 596/90

    Unzuverlässigkeit iSd HeimG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Bei dieser Wertung war ein strenger Maßstab anzulegen, der wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der in den Heimen betreuten Menschen weiter reichte als sonst im Gewerberecht üblich (vgl. Beschl. des Senats vom 24.05.2006 - 6 S 2074/05 - juris Rn. 7, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.04.1990 - 10 S 596/90 - juris, Rn. 3, Urt. vom 13.09.1988 - 10 S 1049/87 - UA S. 13 f.; Butz, in: Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 11 Rn. 21).

    Waren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies dem Betrieb nicht wesensfremd war, sondern ihm im Gegenteil als prägendes Merkmal anhaftete, brauchte die Behörde mit Aufsichtsmaßnahmen und - letztendlich - mit der Untersagung des weiteren Betriebs nicht zuzuwarten, bis der Nachweis erbracht war, dass den Heimbewohnern hieraus konkrete Gefahren erwuchsen (vgl. Beschl. des Senats vom 24.05.2006, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 24.04.1990, a.a.O., Urt. vom 13.03.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.11.1996 - 1 B 226.96

    Gewerberecht - Sinn und Zweck des Gerwebeuntersagungsverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Im allgemeinen Gewerberecht (vgl. zum Heimrecht als besonderem Gewerberecht BVerwG, Beschl. vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 -, GewArch 2004, 485) kann die Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, wenn keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996 - 1 B 226/96 -, GewArch 1997, 68; Urt. vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, 4).
  • BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Im allgemeinen Gewerberecht (vgl. zum Heimrecht als besonderem Gewerberecht BVerwG, Beschl. vom 12.02.2004 - 6 B 70/03 -, GewArch 2004, 485) kann die Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus einer anhaltenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, wenn keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt (vgl. nur BVerwG, Beschl. vom 11.11.1996 - 1 B 226/96 -, GewArch 1997, 68; Urt. vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2006 - 6 S 1860/05

    Gewerbeuntersagung; Sofortvollzug; Vollzugsinteresse; Prüfungsbefugnis des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. jedoch Beschl. des Senats vom 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern.
  • BFH, 29.07.2003 - VII R 39/02

    Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 S 734/09
    Auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass Beitreibungsmaßnahmen des Finanzamts nicht eingeleitet seien, stellt ersichtlich nicht in Abrede, dass die Steuerrückstände der Antragstellerin in Höhe von 11.592.- EUR - zu deren Mitteilung an die Heimaufsicht das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO grundsätzlich befugt ist (vgl. - jeweils zu § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO - BVerwG, Urt. vom 02.02.1982, a.a.O., S. 5 ff.; BFH, Urt. vom 29.07.2003 - VII R 39/02 u.a. -, BFHE 202, 411, juris Rdnr. 17 ff.) - nicht zurückgeführt sind; das Ausbleiben von Beitreibungsmaßnahmen belegt nicht, dass die Steuerschuld getilgt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 6 S 2579/16

    Zuständigkeit der Länder für die personellen Anforderungen für stationäre

    90 a) Auch wenn das Heimrecht als gewerberechtliche Spezialmaterie angesehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 6 B 70.03 -, GewArch 2004, 485; Beschluss des Senats vom 18.05.2009 - 6 S 734/09 -, VBlBW 2009, 389), ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Heimrecht nicht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) umfasst.
  • VG München, 26.08.2010 - M 17 S 10.3505

    Betriebsuntersagung; persönliche Zuverlässigkeit eines Heimträgers

    Demzufolge ist derjenige unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens Grund zu der Befürchtung bietet, dass er seinen beruflichen Pflichten beim Betrieb einer Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG in Zukunft nicht genügen werde (zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu dem entsprechenden Begriff im Heimgesetz des Bundes vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.5.2009 6 S 734/09).
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