Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09   

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VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09 (https://dejure.org/2010,627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 9 S 2207/09 (https://dejure.org/2010,627)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09 (https://dejure.org/2010,627)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier: Freie Waldorfschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Privatschulträgers einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule auf Ausgleich der durch den Verzicht auf Schulgelderhebung entstehenden Einnahmeausfälle; Vereinbarkeit des Fördersystems für die laufenden Betriebskosten der Freien Waldorfschulen im Jahr ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Privatschulträgers einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule auf Ausgleich der durch den Verzicht auf Schulgelderhebung entstehenden Einnahmeausfälle; Vereinbarkeit des Fördersystems für die laufenden Betriebskosten der Freien Waldorfschulen im Jahr ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Ausgleich für Verzicht und Schulgelderhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Staatliche Förderung der Freien Waldorfschulen Musterklage in zweiter Instanz teilweise erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • privatschulverband-nrw.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Ausgleichsanspruch der Schulen in freier Trägerschaft für partiellen Verzicht auf Schulgeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2010, 400
  • VBlBW 2010, 400 DVBl 2010, 1324 (Leitsatz) DÖV 2010, 866 (Leitsatz) JuS 2011, 283
  • DVBl 2010, 1324
  • DÖV 2010, 866
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (40)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98

    Privatschulförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Allerdings wird diese Grundannahme mit zunehmendem zeitlichem Abstand vom Basisjahr unsicherer und tatsächlich auch immer deutlicher verfehlt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 39).

    Eine ausreichend verlässliche Vergleichsbasis kann auf dieser Grundlage deshalb nur durch eine hinreichend dichte zeitliche Kontrolle sichergestellt werden und setzt eine konkrete Überprüfung und Korrektur durch den Landesgesetzgeber voraus (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 37 ff.).

    Die Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Existenzbedingungen müssen daher auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beruhen (vgl. auch hierzu Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 65 und 69).

    Angesichts der schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 42 ff. sowie Haug, in: Müller/Jeand"Heur, Zukunftsperspektiven der Freien Schule, 2. Aufl. 1996, S. 195 ff.) erscheint eine gesetzgeberische Entscheidung zur Methode der Bestimmung maßgeblicher Vergleichskosten öffentlicher Schulen indes dringend geboten.

    Bereits das bestehende Niveau der Lehrergehälter an den Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg erscheint aber nicht unbedenklich (vgl. zu den für einen beamteten Lehrer entstehenden Verzicht bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 91).

    Im Übrigen ist im Anhörungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht das vom Kultusministerium verwandte Berechnungsmodell, sondern das an den Vergleichskosten der öffentlichen Schulen orientierte Fördersystem gebilligt hatte (vgl. dazu die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft freier Schulen Baden-Württemberg, LT-Drs. 13/3434, S. 5 und 7; zur Fehlerhaftigkeit des Berechnungsmodell im Einzelnen Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 40 ff. sowie zur vorgenommenen Korrektur gerade im Bereich der Personalkosten Rn. 53 ff.).

    So lag auch der Fall im Senatsurteil vom 12.01.2000 (- 9 S 317/98 -, Rn. 81; dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2010 - 13 K 3238/09 -, Rn. 22), so dass die vom Beklagten in Anspruch genommene Bezugnahme ins Leere geht.

    Der Senat hat aber zum Ausdruck gebracht, dass diese Festlegung angesichts fehlender Sachverständigengutachten Züge einer "teilweise willkürlichen Grenzziehung" trägt (Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 77).

    Vielmehr muss der Staat seine Privatschulförderung so auslegen, dass beim Betrieb von Privatschulen der Stamm etwa eingesetzten Vermögens grundsätzlich erhalten werden kann (so bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 99).

    Damit steht es zur Finanzierung der laufenden Betriebskosten nicht mehr zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 101).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    verfügt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 104; zum "neuen Erscheinungsbild" der von Eltern getragenen Privatschulen auch Vogel, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 153 [157]).

    Hinsichtlich des Einnahmeausfalls, der durch einen Verzicht auf die Erhebung von Lernmittelentgelten verursacht wird, ist die unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 LV folgende Ausgleichspflicht auch bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 70).

    Vom Regelungsbereich erfasst sind damit nur weiterführende allgemeinbildende Schulen (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 22), nicht aber die in Art. 15 Abs. 2 LV als "Volksschule" legal definierten Grund- und Hauptschulen.

    Eine Verletzung der Privatschulfreiheit liegt daher nicht erst vor, wenn keine Schulart mehr in freier Trägerschaft betrieben werden kann, der pluralistische und staatsferne Ansatz der Privatschulfreiheit gebietet vielmehr grundsätzlich eine Offenheit - und damit Förderung - jeder Schulform (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 28).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten daher nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87; Uhle, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 7 Rn. 80 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Privatschule "grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen" müsse (BVerfGE 90, 107 [119]).

    Dafür reiche es nicht aus, nur in Ausnahmefällen für begabte oder besonders arme Kinder Schulgeldstipendien zu gewähren, zumal diese nur zu Lasten der anderen Schüler finanziert werden könnten (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Ein Anhaltspunkt für die Bestimmung der Höhe ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nur insoweit zu entnehmen, als Beträge in der Größenordnung von monatlich 170,-- bis 190,-- DM im Jahr 1985 als "auf der Hand liegend" über dem eingestuft worden sind, was "von allen Eltern gezahlt werden" könne (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).

    Nicht gefordert werden kann dagegen die Bereitschaft, eigenes Vermögen für den laufenden Betrieb einer privaten Ersatzschule auf Dauer einzusetzen (vgl. BVerfGE 90, 107 [119]).

    Insoweit geht es nicht mehr um Vorleistungen der "Gründungseltern" für das Ingangsetzen der Schule (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), sondern um eine Dauerleistungspflicht der "reinen Nutzungseltern" (so zutreffend Jach, in: Jach/Jenkner, Festschrift zum 65. Geburtstag von J. P. Vogel, 1998, S. 75 [84 f.]).

    Aussagen über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger dürfen die Investitionskosten aber nicht ausblenden (vgl. Senatsurteil vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Rn. 87); vielmehr müssen die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests sogar einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    Der mit Errichtung dieser Klassen verfolgte Gesamtzweck entspricht daher dem der öffentlichen Gymnasien (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [122]), so dass ihr Besuch den eines Gymnasiums ersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [201 f.]).

    Angesichts der Tatsache, dass bei Erlass der Verfassungsbestimmung Einigkeit darüber bestand, dass das Privatschulwesen an sich zur Gewährleistung der Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schulwesens und um einer Erstarrung vorzubeugen erforderlich ist und damit einem öffentlichen Anliegen dient (vgl. zusammenfassend etwa "Quellen", Band 6, S. 426 f.), kann aber davon ausgegangen werden, dass sich die Formulierung des "öffentlichen Bedürfnisses" nur auf die Frage bezieht, ob in der Bevölkerung ein Bedarf für die Schule besteht (ebenso Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17), ob das pädagogische Konzept der Schule also den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht und sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107 [118]).

    Denn die Entscheidung des Jahres 1994 (BVerfGE 90, 107) nimmt auf die einschränkenden Aussagen zur Begründung einer Förderpflicht nicht Bezug.

    Thema der Entscheidung des Jahres 1994 ist vielmehr allein der aus dem subjektiven Grundrecht folgende Anspruch auf staatliche Förderung (vgl. BVerfGE 90, 107 [114 f.]; zur Fragwürdigkeit der rein institutsbezogenen Auslegung grundgesetzlicher Gewährleistungen ausführlich Kenntner, Justitiabler Föderalismus, 2000, S. 71 ff.).

    Gleiches gilt für die "Wartefrist", die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt worden ist, um den Einsatz staatlicher Fördermittel vom Nachweis einer hinreichend soliden Wirtschaftsbasis und einem ausreichenden pädagogischen Bedürfnis für das Schulkonzept abhängig machen zu können (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 ff.]).

    Vielmehr hat auch das Bundesverfassungsgericht gerade in Bezug auf in Elternträgerschaft gegründete Schulen ausgesprochen, dass die Förderregelungen nach Bestehen des Erfolgstests einen "wie immer gearteten Ausgleich" für die Gründungskosten vorsehen müssen (vgl. BVerfGE 90, 107 [121]).

    Der bereits bei der Behandlung zumutbarer Eigenleistungen herausgearbeitete Gedanke, dass die "Gründungseltern" Vorleistungen für das Ingangsetzen der Schule zu erbringen haben (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]), kehrt deshalb an dieser Stelle wieder.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Das Grundgesetz öffnet sich damit für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und für das Bedürfnis seiner Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40 [62 f.]).

    Aus der Normstruktur des Art. 7 Abs. 4 GG folgt daher, sofern die Gewährleistung "nicht zu einem wertlosen Individualgrundrecht auf Gründung existenzunfähiger Ersatzschulen und zu einer nutzlosen institutionellen Garantie verkümmern" soll (BVerfGE 75, 40 [65]), eine staatliche Kompensationspflicht als Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG selbst geschaffenen Bindungen.

    Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88-, BVerfGE 90, 107 [115]; BVerfGE 75, 40 [62]).

    Die damit begründete Förderpflicht findet einen weiteren Grund darin, dass der Staat den mit der Privatschulfreiheit gewährleisteten schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst und die öffentlichen Schulen in der Weise garantiert, dass er auf eigenen Akten beruhende Beeinträchtigungen dieses Pluralismus durch staatliche Förderung in ihrer Wirkung neutralisiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]).

    Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die staatliche Förderung an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientiert (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]; 90, 107 [116]), wie in Baden-Württemberg durch § 18 Abs. 2 PSchG hinsichtlich der laufenden Betriebskosten vorgesehen.

    Denn damit vereitelt der Staat den durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewollten "schulischen Pluralismus auch gegen sich selbst" (vgl. BVerfGE 75, 40 [66]; Hess. VGH, Beschluss vom 13.05.1999 - 7 UE 2961/95 -, NVwZ-RR 2000, 157 [Rn. 43]).

    Eine widerspruchsfreie Veranlagung der Vergleichskosten setzt daher entweder eine Berücksichtigung der jedenfalls gerade zur Verwirklichung des pädagogischen Konzeptes erforderlichen Aufwendungen voraus - da die Profilbildung und "Pluralität" ja gerade Wesensmerkmal und Sinn der Privatschulautonomie ist (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Differenzierung auch BVerfGE 75, 40 [71]) - oder aber eine realitätsnahe Maßstabsbildung der an öffentlichen Schulen tatsächlich anfallenden Kosten.

    Das Grundgesetz will damit eine der deutschen Schultradition widersprechende Herausbildung von Eliteschulen für Besserverdienende - in der Art von "Standes- oder Plutokratenschulen" (BVerfGE 75, 40 [63]) nach angelsächsischem Vorbild - vermeiden.

    Die Privatschule habe "allgemein zugänglich" zu sein, zwar nicht in dem Sinne, dass sie wie die öffentliche Schule jeden Schüler bei Erfüllung allgemeiner Voraussetzungen aufnehmen müsse, wohl aber in dem Sinne, dass sie grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Wirtschaftslage besucht werden könne (vgl. BVerfGE 75, 40 [64]).

    Die Anfangsfinanzierung für die Gründung einer Privatschule darf dem freien Träger von Verfassungs wegen daher überbürdet werden (vgl. BVerfGE 90, 107 [120]; dazu auch bereits BVerfGE 75, 40 [68]).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem für staatliche Förderverpflichtungen stets geltenden "Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann" (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).

    Die in der Entscheidung des Jahres 1987 (BVerfGE 75, 40) noch als Leitsatz festgehaltene Einschränkung, mit der die Förderpflicht ausdrücklich nur auf die Einrichtungsgarantie bezogen wurde, findet sich vielmehr an keiner Stelle mehr.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss der Anfangsfinanzierung und der Investitionskosten von der Förderung grundsätzlich gebilligt, um neue Privatschulen nicht vom Wettbewerb mit anderen Schulen freizustellen (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unmittelbar und primär jedermann das Freiheitsrecht, private Schulen zu errichten und vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74 [83]).

    Die Ausgestaltung obliegt daher dem zuständigen Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts löst die dem Staat obliegende Schutz- und Förderpflicht erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 75, 40 [67]; BVerfGE 112, 74 [84]).

    Die jüngste Senatsentscheidung des Jahres 2004 (BVerfGE 112, 74) wiederum blendet die subjektiv-rechtliche Akzentuierung aus und deutet die institutionelle Garantie - jedenfalls hinsichtlich der dem Staat obliegenden Verpflichtung auf Gewährung finanzieller Zuschüsse - nicht als eine die individuelle Freiheitsverbürgung ergänzende, sondern eine sie ersetzende Gewährleistung (vgl. Hufen, in: Hufen/Vogel, Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft?, 2006, S. 49 [80]; zur Kritik auch Vogel, RdJB 2005, 255).

    Die dem Staat obliegende Förderpflicht wird dort ausdrücklich als "objektive" und "dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete" Gewährleistung begriffen (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]), wobei die objektiv-rechtliche Komponente hier aber anders als in der Entscheidung des Jahres 1987 nicht genügte, um zur Nichtigkeitsfeststellung der landesrechtlichen Fördervorschriften zu gelangen.

    Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass auch aus dem freiheitsrechtlichen Gehalt des Art. 7 Abs. 4 GG ein subjektiver Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen nicht gefolgert werden könne (vgl. BVerfGE 112, 74 [84]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Dies gelte auch deshalb, weil in der Aufbauphase, in der die Schule nur über eine oder einige wenige Klassen verfüge, regelmäßig keine hohen Kosten für den Schulbetrieb anfielen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [140]).

    Dies gilt um so mehr, als Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG gerade auch hinsichtlich der Einrichtungen - und damit jedenfalls in Bezug auf Zahl und Ausstattung der Schulräume (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [142]) - Privatschulträgern die Verpflichtung auferlegt, hinter öffentlichen Schulen nicht zurückzustehen.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass dem Schulträger zwar eine "Vorfinanzierung" zugemutet werden könne, wenn ihm dafür "später die finanzielle Last erleichtert" werde (vgl. BVerfGE 90, 128 [144]).

    Dementsprechend wird auch hinsichtlich der Baukosten die Forderung aufgestellt, dass diese jedenfalls als Faktor für die Bemessung des Bedarfs "nicht vollständig unberücksichtigt" bleiben dürfen (vgl. BVerfGE 90, 128 [142]).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Demgemäß hat der Senat auch bereits zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächlichen Kosten eines Schülers an einer öffentlichen Schule auch unter Einbeziehung solcher Kosten, die bei Privatschulen nicht anfallen, nur "bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht eingestellt zu werden brauchen" (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 42).

    Für das Jahr 1992 ist demgemäß ein monatliches Schulgeld von 150,-- DM und für das Jahr 2000 ein Betrag von 120,-- EUR als unbedenklich eingestuft worden (vgl. Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 45).

    Die Erwägungen im Senatsurteil vom 19.07.2005 (- 9 S 47/03 -), auf die der Beklagte Bezug genommen hat, finden auf die vorliegend anzutreffende Fallkonstellation einer in der Trägerschaft von Eltern als Ersatz für eine allgemeinbildende weiterführende Schule betriebenen Einrichtung aus den dargelegten Gründen keine Anwendung; gleiches gilt für den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 (- 1 BvL 26/96 u.a. -).

    Dementsprechend ist auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung, die entsprechende Schulen nicht betraf, stets darauf hingewiesen worden, dass im Bereich der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen weitergehende Förderansprüche nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV bestehen könnten (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, Rn. 27 m.w.N.; hierzu auch Senatsurteil vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, VBlBW 1994, 323, Rn. 22).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Dies gilt zunächst schon deshalb, weil diese Größe für sich genommen nichts darüber aussagt, ob der festgesetzte Betrag - etwa von 51, 5 % des Grundgehalts eines beamteten Grundschullehrers nach § 18 Abs. 2 Buchst. a) PSchG - die ihm zugedachte Aufgabe erfüllt und zur Existenzsicherung der Privatschulen ausreicht (vgl. zur hierauf bezogenen Methodenkontrolle der Leistungsbemessung BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [509 Rn. 142]).

    Dies gilt um so mehr, als der jeweils in § 18 Abs. 2 PSchG festgesetzte prozentuale Abschlag eine sachliche und an den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte Begründung nicht erkennen lässt und die Veränderungen daher eher zufällig, jedenfalls aber nicht auf einer fundierten Analyse basierend erscheinen (vgl. zur Unzulässigkeit von "Schätzungen ins Blaue hinein" BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [512 Rn. 171]).

    Zur Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügenden Finanzhilfe hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlich Bedarf - und damit "realitätsgerecht" - zu bemessen (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [508 Rn. 139]).

    Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht im "Hartz IV-Urteil" als Referenzgruppe für die "Bezieher von geringen Einkommen" die Vorgaben aus § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung gebilligt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, NJW 2010, 505 [511 Rn. 168]).

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Abgesehen davon, dass derartige Einkünfte unsicher sind und erheblichen Schwankungen unterliegen, so dass sie nur eingeschränkt als verlässliche Finanzierung für die bestehenden Verpflichtungen (insbesondere etwa gegenüber den Lehrkräften) taugen und den auch von der Rechtsprechung anerkannten Notwendigkeiten der Planungs- und Kalkulationssicherheit nicht genügen (vgl. aktuell etwa BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 47), lässt dieser Finanzierungsansatz auch die tatsächlichen Gegebenheiten außer Betracht.

    Die verfassungsunmittelbare Strukturentscheidung für ein plurales und das Elternrecht beachtende Schulangebot beschränkt auch den Landesgesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit und der Ausgestaltung seiner Privatschulförderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 30 f. in Bezug auf Kindertageseinrichtungen).

    Die gleichheitskonforme Förderung der Träger muss daher hinreichend sichergestellt werden (so BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, Rn. 53 in Bezug auf Kindertageseinrichtungen).

  • VG Stuttgart, 13.07.2009 - 11 K 867/05

    Keine höheren Zuschüsse für private Freie Waldorfschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - geändert.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück; auch die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos und wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2009 - 11 K 867/05 - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2009 - 11 K 867/05 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2005 zu verpflichten, über den Antrag auf höhere Förderung für das Rechnungsjahr 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09
    Maßgeblich ist aber allein, ob am Ende der Abschlussklasse eine gleichwertige Ausbildung erzielt wird, der Ausbildungs- und Leistungsstand am Ende der vorangegangenen Schuljahre dagegen ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 [267]).

    Eine Regelung, die den Betroffenen im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, anstelle der öffentlichen Schule eine private Ersatzschule zu besuchen, ist mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 34, 165 [198]; BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263 [270]).

  • VG Stuttgart, 02.02.2010 - 13 K 3238/09

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Ersatzschule

  • BVerwG, 18.12.2000 - 6 B 15.00

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes - Verletzung des

  • VerfGH Bayern, 09.10.2007 - 14-VII-06

    Schulgeldersatz bei Privatschulen

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.1988 - 19 A 2542/86
  • OVG Sachsen, 07.06.2007 - 2 BS 96/07

    Schule in freier Trägerschaft; Ersatzschule; wirtschaftliche Stellung der

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 8/05

    Arbeitslosengeld II - Besuch einer Privatschule - Sozialbeitrag zum Schulgeld -

  • BVerwG, 30.08.2000 - 2 B 28.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Geltendmachung von

  • BVerwG, 15.11.1974 - VII C 8.73

    Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme wesentlicher Entscheidungen im

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.01.1983 - VerfGH 6/82

    Haushaltsfinanzierungsgesetz 1981 nichtig

  • VerfGH Sachsen, 25.10.1996 - 18-III-95

    Richtervorlage zu der Frage, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 und 5

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerwG, 04.12.1991 - 2 B 135.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 2 L 406/03

    Finanzhilfe für Ersatzschule

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • BVerwG, 30.11.1984 - 7 C 66.82

    Ersatzschulfinanzierung - Mittel - Bestanderhaltung - Ersatzschulwesen -

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.09.1997 - 3 L 218/96

    Ersatzschule; Zuschuß; Schülerzahl

  • VGH Hessen, 31.05.1999 - 7 UE 2961/95

    Ersatzschulfinanzierung - Schulen besonderer pädagogischer Prägung

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

  • VGH Bayern, 29.11.2000 - 7 B 99.1482
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Anschließend änderte er mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil vom 14. Juli 2010 (9 S 2207/09 - Juris) das Urteil des Verwaltungsgerichts und verpflichtete das beklagte Land, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung weiterer Zuschüsse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit erneut zu entscheiden, als ein Ausgleich für die vom Beschwerdeführer gewährte Schulgeldbefreiung abgelehnt worden war.

    a) Hinsichtlich dieses Anspruchscharakters ist der Wortlaut der Norm eindeutig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 178, und vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 89 ff.; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159; Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte , Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17).

    134 Die Begriffe sind die alten Bezeichnungen für die heutigen Realschulen und Gymnasien (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 158; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 93).

    Denn der Besuch der Klassen 5 bis 13 der Waldorfschulen soll nach ihrem Gesamtzweck zur allgemeinen Hochschulreife führen (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 93).

    138 Ein "öffentliches Bedürfnis" liegt vor, wenn es in der Bevölkerung ein tatsächlich vorhandenes, empirisch feststellbares Bedürfnis für die betreffende Privatschule gibt, deren pädagogisches Konzept den Wünschen und Vorstellungen der Eltern entspricht, und sie sich in Konkurrenz zu den vorhandenen öffentlichen und privaten Schulen behaupten kann (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 94; Pieroth/Kromer, VBlBW 1983, 157, 159; Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1984, Art. 14 Rn. 17; Feuchte, in: ders. , Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1987, Art. 14 Rn. 21).

    Zugleich wurde jedoch deutlich gemacht, dass die Privatschulen die Vielgestaltigkeit, Pluralität und Weiterentwicklung des Schul- und Bildungswesens gewährleisten und einer Erstarrung vorbeugen sollten; auch deshalb lägen sie im öffentlichen Interesse (vgl. die Abg. Rack und Lausen , Protokoll der 42. Sitzung des Verfassungsausschusses, in: Feuchte, Quellen, 5. Teil, S. 417 und 426 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 94).

    Auch die Privatschulgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG verbietet die Auszeichnung bestimmter pädagogischer Konzepte (vgl. Pieroth/Kramer, VBlBW 1983, 157, 159; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 95).

    144 aa) Durch die Unterrichts- und Lernmittelfreiheit wird die in Art. 14 Abs. 1 LV angeordnete allgemeine Schulpflicht abgefedert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 73, und vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 177).

    Gewähren die Privatschulen nur eine teilweise Befreiung, kommt jedoch wegen der im Wortlaut angelegten Kausalitätsbeziehung zwischen Ausgleich und Befreiung nur ein teilweiser Ausgleich in Betracht (vgl. Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, Art. 14 Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 96).

    Dazu gehörte auch die Frage der Einführung der Unterrichts- und Lernmittelfreiheit an mittleren und höheren öffentlichen Schulen sowie der Ausgleichsanspruch für bestimmte Privatschulen (vgl. Feuchte, in: Spreng/Birn/Feuchte , Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1954, vor Art. 4 und Art. 14 Rn. 3 f.; Feuchte, Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg, 1983, S. 186 f. und 196 ff.; Pieroth/Kromer VBlBW 1983, S. 157, 159 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 77 ff.).

    Zwar fällt es hier schwer, zwischen Beiträgen zu unterscheiden, die von den Eltern als Entgelt für Unterricht und Lernmittel geleistet werden, und solchen, die der allgemeinen Förderung des bildungspolitischen Zwecks des Schulträgers dienen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 61).

    Kredite oder der Einsatz des Vermögensstamms des Schulträgers sind zu einer nachhaltigen Finanzierung des laufenden Betriebs dagegen nicht geeignet und können nicht zur Bestimmung der zumutbaren Eigenleistung herangezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.01.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 97 bis 102, und vom 14.7.2010 - 9 S 2207/09 -, Juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2013 - 9 S 233/12

    Förderung einer Ersatzschule; Schulgeld-Erhebung; Sonderungswirkung

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2010 (9 S 2207/09) Sachverständige zu der Frage angehört, wie im Jahr 2003 ein zumutbares Schulgeld zu bestimmen gewesen sei, das eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere.

    Dem Senat liegen die einschlägigen Akte des beklagten Landes (1 Heft), die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (11 K 867/05), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache 4 K 2627/00 sowie des Senats (9 S 2207/09 und 9 S 233/12) vor.

    In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.07.2010 sind (unter anderem) Prof. Dr. E... und Prof. Dr. F... als Sachverständige angehört worden (vgl. die Anlage zum Protokoll vom 13.07.2010, AS 603 ff., 9 S 2207/09).

    Auch aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2010 im Verfahren 9 S 2207/09 vorgelegten Zahlen ergibt sich, dass die Schülerzahlen der Freien Waldorfschulen von 2001 bis 2007 angestiegen sind.

    Demgegenüber sind die Zahlen der Schüler an öffentlichen Schulen im Zeitraum von 2003 bis 2011 um 9 % zurückgegangen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 16.12.2011, 9 S 2207/09).

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Jahr 1953 in der damaligen verfassungsgebenden Landesversammlung ausgehandelten Kompromiss zurückgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 77 ff.) und damit in eine Zeit zurückreicht, in der die allgemeine Auffassung bestand, dass aus Art. 7 Abs. 4 GG Ansprüche auf Unterstützung privater Schulen aus öffentlichen Mitteln nicht hergeleitet werden könnten (so etwa ein Beschluss der Kultusministerkonferenz im Jahr 1951, vgl. dazu BVerfGE 75, 40 [61]).

    Noch im Jahr 2010 wurde sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entgegengesetzt, d.h. dergestalt ausgelegt, dass staatliche Ausgleichsleistungen auch den bei der Förderpflicht nach Art. 7 Abs. 4 GG "als Schulgeld angesetzten Betrag" umfassen sollten (Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 101).

    Zeigen sich den grundrechtlichen Anforderungen zuwiderlaufende Entwicklungen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, rechtzeitig nachzubessern (vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG nochmals BVerfGE 130, 263 [302]; insbesondere zur Ersatzschulfinanzierung SächsOVG, Urteil vom 2. März 2011 - 2 A 47/09, juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 7 ZB 10.880, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 - 9 S 2207/09, juris Rn. 124).

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,523
VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10 (https://dejure.org/2010,523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 (https://dejure.org/2010,523)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 (https://dejure.org/2010,523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Blutentnahme, Richtervorbehalt. Entziehung der Fahrerlaubnis

  • openjur.de

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

  • verkehrslexikon.de

    Verwertung einer ohne Richteranordnung entnommenen Blutprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde; Begründung eines Verwertungsverbotes im Verwaltungsverfahren durch ein strafprozessuales Verwertungsverbot

  • blutalkohol PDF, S. 435
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe durch die Fahrerlaubnisbehörde; Begründung eines Verwertungsverbotes im Verwaltungsverfahren durch ein strafprozessuales Verwertungsverbot

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Fahrerlaubnisbehörde darf Untersuchungsergebnis einer strafprozessual rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwerten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Trotz Verstoß gegen Richtervorbehalt: Führerschein weg

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisbehörde darf Untersuchungsergebnis einer strafprozessual rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwerten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Eine Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg…..

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Blutprobe und der Führerscheinentzug durch das Straßenverkehrsamt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Führerscheinentzug trotz rechtswidrig entnommener Blutprobe rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Strafprozessuales Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrerlaubnisbehörde darf Untersuchungsergebnis einer rechtswidrig entnommenen Blutprobe verwerten - Auch Beifahrer kann bei positivem Drogenschnelltest der Führerschein entzogen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 61, 182
  • VBlBW 2010, 400
  • DVBl 2010, 1058
  • DÖV 2010, 742
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Sachsen, 01.02.2010 - 3 B 161/08

    Fahrerlaubnis, Entziehung, Blutprobe, Verwertungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    11 Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2009 - 1 S 205.09

    Beschwerde; Fahrerlaubnisentziehung; Betäubungsmittelkonsum; regelmäßiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    11 Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 - 10 B 11226/09

    Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    11 Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2008 - 12 ME 183/08

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Blutprobeuntersuchung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    11 Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 12 ME 234/09

    Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    11 Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    Im Übrigen ist für den Strafprozess anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes - mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote - jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen (BVerfG, Beschl. 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - NJW 2008, 3053, juris).

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 11 CS 09.1443

    Gelegentlicher Konsum von Cannabis; Verstoß gegen das Trennungsgebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    11 Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (ebenso Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 3 B 161/08 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschl. v. 16.12.2009 - 12 ME 234/09 - jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 - 1 S 205.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 - 10 B 11226/09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 - juris).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschl. v. 01.02.2010 a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.08.2008 a.a.O. u. Beschl. v. 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin - Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.01.2010 a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2008 - 1 M 12/08

    Beweisverwertungsverbote im Fahrerlaubnisrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die - ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1982, BVerwGE 65, 157; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2008 - 1 M 12/08 - juris) - zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf.
  • BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06

    Effektivität des Rechtsschutzes (fehlende fachgerichtliche Stellungnahme zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    Die Frage, ob unter Berücksichtigung des hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Maßstabs (BVerfG, Beschl. v. 12.02.2007 - 2 BvR 273/06 - NJW 2007, 1345) ausnahmsweise die Befugnis der Ermittlungsbeamten zur Anordnung der Blutentnahme gegeben war, kann aber dahinstehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06

    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats führt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i.S. von § 1 Abs. 1 BtmG - ausgenommen Cannabis - im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 - Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 - 1 M 114/09

    Einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln als Grundlage für die Entziehung der

  • OVG Saarland, 14.05.2008 - 1 B 191/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum so genannter harter Drogen

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2007 - 16 B 332/07

    Schon einmaliger Konsum harter Drogen rechtfertigt in aller Regel die Entziehung

  • OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08

    Blutentnahme; Richtervorbehalt; Gefahr im Verzug; Verfahrensrüge; Begründung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - 10 B 10646/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum

  • VGH Hessen, 14.01.2002 - 2 TG 3008/01

    Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Drogenkonsum

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2003 - 12 ME 172/03

    Amphetamin; Droge; Drogenkonsum; Ecstasy; Eignung; einmaliger Konsum; Entziehung;

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2009 - 1 Ss 183/08

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme

  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

  • BVerwG, 14.06.2002 - 7 AV 1.02

    Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts; Vorlageverfahren; Berufungszulassung;

  • OLG Celle, 15.09.2009 - 322 SsBs 197/09

    Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme unter Umgehung des

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Bayern, 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Methamphetamin

  • BVerfG, 28.06.2014 - 1 BvR 1837/12

    Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) nicht

    Mangels zulässiger Rüge besteht daher kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, dass nicht nur im Einzelfall sondern nach gefestigter Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 CS 09.1443 -, juris, Rn. 27; Beschluss vom 21. November 2011 - 11 CS 11.2247 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 9. Mai 2012 - 11 ZB 12.614 -, juris, Rn. 4) wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 -, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2009 - OVG 1 S 205.09 -, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 M 12/08 -, juris, Rn. 7; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 2008 - 12 ME 183/08 -, juris, Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 -, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 - 3 O 141/12 -, juris, Rn. 7; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris, Rn. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 4 MB 121/09 -, juris, Rn. 3 f.) bei der Entziehung von Führerscheinen offenbar generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

    Selbst wenn zugunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - dessen Vorliegen der Senat ausdrücklich offen lässt - , folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, juris und vom 28.11.2011 - 10 S 2304/11 -).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 21.06.2010, a.a.O., m.w.N. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18

    Vorzeitige Beendigung des Amts als Rektor der Hochschule; Vorliegen eines

    Bei der insoweit gebotenen Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (zum Maßstab bei der Prüfung eines Verwertungsverbots im Verwaltungsverfahren vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, und vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 -, NJW 2012, 2744; Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; ferner Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 237 ff.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33 und § 26 Rn. 60; Spilker, Behördliche Amtsermittlung, 2015, S. 217 ff.; jeweils m. w. N.), besteht kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 10 S 3390/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Angaben bei

    Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers von einem Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen wird - den der Senat offen lässt -, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Beschluss des Senats vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400).

    Auch der schnelle Abbau von Drogen im Körper könnte eine Eilkompetenz des Polizeibeamten rechtfertigen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - a.a.O., m.w.N.).

    Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten (vgl. umfassend Senatsbeschluss vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - a.a.O., m.w.N. aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung; sowie vom 28.11.2011 - 10 S 2304/11 -).

    Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81a Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht (vgl. hierzu mit zahlreichen weiteren Nachweisen Beschluss des Senats vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - a.a.O.).

  • VG Trier, 30.01.2017 - 1 K 2124/16

    Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Selbst bei Annahme einer Verletzung des Richtervorbehalts ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verwertungsverbot für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 - 10 S 4/10 - juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 11 Cs 09.1443 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.2015 - 10 S 444/14

    Klärung der Frage, ob aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme

    So geht etwa die ständige oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch davon aus, dass selbst bei einem Verstoß gegen strafprozessuale Beweiserhebungsvorschriften daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde folgt, das Ergebnis dieser strafprozessualen Maßnahme im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu verwerten (vgl. hierzu umfassend Senatsbeschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 - VBlBW 2010, 400; sowie vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2747).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Bei der insoweit gebotenen Abwägung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (zum Maßstab bei der Prüfung eines Verwertungsverbots im Verwaltungsverfahren vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, und vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 -, NJW 2012, 2744; Urteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 -, VBlBW 2013, 19; ferner Hufen/Siegel, Fehler im Verwaltungsverfahren, 5. Aufl. 2013, Rn. 237 ff.; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33 und § 26 Rn. 60; Spilker, Behördliche Amtsermittlung, 2015, S. 217 ff.; jeweils m.w.N.), besteht kein Grund, die in dem Kommissionsbericht enthaltenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot zu unterziehen.
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 11 LC 232/13

    Anlasstat; erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft;

    Rdnr. 8; Beschl. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 -, BayVBl. 2014, 665, juris, Rdnr.13; Thüringer OVG, Beschl. v. 25.6.2014 - 2 EO 124/14 -, juris, Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.6.2010 - 10 S 4/10 -, VBlBW 2010, 400, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - 16 B 382/10

    Verfahrensrechtliche Bedeutung der für die zur Wiedererlangung der Fahreignung

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2010 16 B 507/10 und vom 20. August 2010 16 B 371/10 ; vgl. ferner OVG MV, Beschluss vom 20. März 2008 1 M 12/08 , Juris (Rn. 7); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2009 OVG 1 S 205.09 , Blutalkohol 47 (2010), 40 = Juris (Rn. 3); OVG Nieders., Beschluss vom 16. Dezember 2009 12 ME 234/09 , NZV 2010, 371 = DAR 2010, 221 = Blutalkohol 47 (2010) = Juris (Rn. 5); Bayer. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 11 CS 09.1443 , Juris (Rn. 23 ff.); OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 29. Januar 2010 10 B 11226/09 , Blutalkohol 47 (2010), 264 = Juris (Rn. 8 ff.); Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 3 B 161/08 , Juris (Rn. 7); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. Juni 2010 10 S 4/10 , Juris (Rn. 11).
  • VG Saarlouis, 09.12.2020 - 5 K 736/20

    Fahrtenbuchauflage - Beweis für Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messgerät

    So ist etwa das (negative) Ergebnis einer nicht richterlich angeordneten Blutuntersuchung im Fahrerlaubnisrecht ebenso grundsätzlich verwertbar [vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 D 317/18 -, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2010 - 10 S 4/10 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 - 3 B 161/08 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.08.2008 - 12 ME 183/08 - und Beschluss vom 16.12.2009 - 12 ME 234/09 -, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2009 - 1 S 205.09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 - 10 B 11226/09 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 - 11 CS 09.1443 -, juris; vgl. auch VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 K 558/16 - zum Beweisverwertungsverbot eines möglicherweise unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gewonnenen Ergebnisses einer Blutprobe im Verfahren des Widerrufs von Waffenbesitzkarten; nachfolgend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 -, juris] wie ein vorliegendes medizinisches Gutachten unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner Anordnung.
  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

  • VG Meiningen, 08.02.2011 - 2 K 3/11

    Zum Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren

  • VG Gelsenkirchen, 20.06.2012 - 9 L 592/12

    THC-Konzentration im Blut lässt Rückschlüsse auf Häufigkeit von Cannabis-Konsum

  • VG Lüneburg, 04.02.2016 - 6 B 165/15

    Atemalkoholkonzentration; Blutalkohol; Jagdschein; Munition; Strafverfahren;

  • VG Freiburg, 26.01.2024 - 6 K 4402/23

    Strafverfolgungsvorsorge - Verwertbarkeit des Inhalts von Chatverläufen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2013 - 5 S 855/13

    Verwertbarkeit eines Gutachtens zur Frage der persönlichen Eignung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2013 - 16 B 976/13

    Herbeiführung eines Verwertungsverbots im präventiv-polizeilichen

  • OVG Thüringen, 25.06.2014 - 2 EO 124/14

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

  • VG Saarlouis, 24.06.2020 - 5 K 47/20

    Fahrtenbuchanordnung; Verhältnis zur Entscheidung des VerfGH Saarbrücken, Urteil

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.11.2012 - 3 O 141/12

    Entziehung einer Fahrerlaubnis

  • VG Saarlouis, 20.08.2020 - 5 L 569/20

    Führung eines Fahrtenbuchs - hier: aufschiebende WirkungFahrtenbuchauflage -

  • VGH Bayern, 31.01.2013 - 11 CS 12.2623

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Einnahme von Betäubungsmitteln; fehlendes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2014 - 16 B 228/14

    Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt i.R.e.

  • VG Berlin, 25.09.2012 - 1 K 225.11

    Verfassungsschutz: Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

  • VG Bayreuth, 14.01.2021 - B 1 S 20.1451

    Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, Verwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 12.470

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • VG Weimar, 24.09.2015 - 1 K 42/15

    Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer Blutprobe im

  • OVG Sachsen, 06.01.2015 - 3 B 320/14

    Fahrerlaubnis, Blutprobe, Verwertungsverbot

  • OVG Sachsen, 23.09.2015 - 3 A 570/14

    Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren; Verwertbarkeit von

  • VG Ansbach, 08.11.2012 - AN 10 S 12.01991

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Einnahme von Betäubungsmitteln

  • VG Mainz, 18.08.2010 - 3 K 219/10

    Fahrerlaubniserteilung; gleichzeitiger Alkohol- und Cannabiskonsum;

  • VG Bayreuth, 08.11.2021 - B 7 S 21.1102

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Betäubungsmitteln, harte Drogen,

  • VG Gelsenkirchen, 14.04.2015 - 9 L 261/15

    Fahrerlaubnisentziehung; Fahrerlaubnis; Untersuchungsanordnung; Richtervorbehalt

  • VG Saarlouis, 16.11.2011 - 10 K 488/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums

  • VG Sigmaringen, 06.06.2012 - 6 K 625/12

    Abschiebung trotz strittigre Identität; chinesische "Expertenkommission" zur

  • VG Augsburg, 21.05.2012 - Au 7 K 12.168

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Drogenfahrt mit 7,7

  • VG Augsburg, 27.09.2010 - Au 7 K 10.809

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; fehlendes Trennvermögen bei 2,4 ng/ml

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 11 CS 10.1462

    Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art; Alkoholabhängigkeit

  • VG Augsburg, 23.02.2012 - Au 7 S 12.169

    Entzug der Fahrerlaubnis; gelegentlicher Cannabiskonsum; Drogenfahrt mit 7,7ng/ml

  • VG Augsburg, 23.08.2010 - Au 7 S 10.1039

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

  • VG Augsburg, 27.09.2010 - Au 7 K 10.810

    Entzug der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit; fehlendes Trennvermögen bei 8,0 ng/ml

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