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   VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10   

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VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10 (https://dejure.org/2010,3605)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.05.2010 - 10 S 256/10 (https://dejure.org/2010,3605)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 10 S 256/10 (https://dejure.org/2010,3605)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zum Umfang der Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil

  • verkehrslexikon.de

    Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Notwendigkeit einer MPU

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis und vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens; Bindungswirkung eines Strafurteils im Fall der Beurteilung eines ...

  • blutalkohol PDF, S. 347
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis und vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens; Bindungswirkung eines Strafurteils im Fall der Beurteilung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beurteilung der Kraftfahreignung und die Bindung an ein Strafurteil

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beurteilung der Kraftfahreignung und Bindung an Strafurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2010, 478
  • DVBl 2010, 798
  • DÖV 2010, 618
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10
    Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).

    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).

    Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, so dass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.).

    Denn eine Unterscheidung zwischen positiver Feststellung der Eignung und Verneinung der Ungeeignetheit ist jedenfalls im Entziehungsverfahren rechtlich ohne Belang; ist die Ungeeignetheit nicht gegeben, muss der Kraftfahrer im Rechtssinn als (weiterhin) geeignet angesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2008 - 10 S 2719/08

    Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an strafgerichtliche Feststellungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10
    Die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Beurteilung der Kraftfahreignung in einem Strafurteil steht nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).

    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).

    Denn § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG geht als formelles Gesetz der Fahrerlaubnis-Verordnung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2004 - 10 S 2796/03

    Medizinisch-psychologisches Gutachten ohne Hinweis auf Wiederholung lange

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens vom 08.10.2009 keine genaue Angabe der vom Landratsamt als Grundlage herangezogenen Bestimmung der Fahrerlaubnis-Verordnung findet (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 18.05.2004 - 10 S 2796/03 - VBlBW 2004, 428).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10
    Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss des Senats vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441) und die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 08.10.2009 den an sie zu stellenden formellen Anforderungen entspricht.
  • BVerwG, 11.01.1988 - 7 B 242.87

    Bindung der Behörde - Positive Eignungsbeurteilung - Strafrichter - Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10
    Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Strafgericht nicht aufgrund einer Eignungsbeurteilung, sondern aufgrund anderer Umstände wie etwa im Hinblick allein auf die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Beschluss vom 11.01.1988 - 7 B 242.87 - DAR 1988, 247) oder lediglich an der Ungeeignetheit gezweifelt hat.
  • BVerwG, 01.04.1993 - 11 B 82.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.05.2010 - 10 S 256/10
    Deshalb entfällt die Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 89; Beschluss des Senats vom 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 3 Abs. 4 StVG nicht nur der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern auch vorbereitenden Aufklärungsmaßnahmen wie der Anforderung eines Gutachtens entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Senatsbeschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 - ZfSch 2009, 178; Senatsbeschl. v. 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).

    Das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Fahrerlaubnisbehörde einen umfassenderen Sachverhalt als die Strafverfolgungsbehörden beurteilt hat (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314, und vom 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).

    Auch diese stehen aber in einem inneren Zusammenhang mit den durch den Vorfall vom 03.01.2013 begründeten Eignungszweifeln wegen Alkoholmissbrauchs und wären im Fall einer Verurteilung bei der Strafzumessung und bei der Entscheidung des Strafgerichts nach § 69 StGB voraussichtlich berücksichtigt worden (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 03.05.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.03.2024 - 11 CS 23.1561

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    Aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Mai 2010 (ZfSch 2010, 415 = juris Rn. 3 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • OVG Saarland, 09.08.2023 - 1 B 75/23

    Fahrerlaubnisrecht: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils

    [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.5.2010 - 10 S 256/10 - juris Rn. 5] Im Übrigen korrespondiert die Begründung, die das Landgericht für seine Entscheidung gegeben hat, mit dem Prüfauftrag, den § 69 StGB dem Strafgericht aufgibt.

    [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.5.2010 - 10 S 256/10 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.9.2020 - 11 CS 20.941 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.3.2015 - 16 B 55/15 - juris Rn. 4].

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