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   VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20   

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VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20 (https://dejure.org/2020,6989)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.2020 - 1 S 925/20 (https://dejure.org/2020,6989)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 2020 - 1 S 925/20 (https://dejure.org/2020,6989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 Nr 5 CoronaVV BW, § 28 Abs 1 IfSG vom 10.02.2020, § 32 S 1 IfSG vom 10.02.2020, § 47 Abs 6 VwGO, § 123 VwGO
    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Coronavirus; Covid-19

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Fitnessstudios gegen Corona-Verordnung abgelehnt - Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz offen - Corona-Verordnung bleibt anwendbar

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Fitnessstudios gegen Corona-Verordnung abgelehnt; Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz offen; Corona-Verordnung bleibt anwendbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließung wegen Corona: Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz verfassungsgemäß?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag eines Fitnessstudios gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Corona-Verordnung: Zwei Eilanträge beim VGH anhängig

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Corona-Verordnung BW: Anhängige Eilanträge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2020, 322
  • DÖV 2020, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (191)Neu Zitiert selbst (39)

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20
    Allein aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.03.2020 das Infektionsschutzgesetz in Kenntnis der zuvor praktisch bundesweit erfolgten Schließung von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben geändert hat, folgt voraussichtlich keine Einhaltung der Anforderungen des Parlamentsvorbehalts (so aber wohl BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 17).

    Dass die Landesregierung bisher dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 23.03.2020 - 11 S 12/20 - juris; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 CS 20.611 - juris).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20
    Jedoch sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209, 224; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2/92 - BVerwGE 90, 359, 362; Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1/12 - BVerwGE 148, 133).

    Dann wäre diese Gesetzgebungsmaterie einer detaillierteren gesetzlichen Normierung nicht zugänglich mit der Folge, dass eine Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes ausschiede (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20
    Auf diese findet das Zitiergebot keine Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 - BVerfGE 64, 72, 79 ff., m.w.N.).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert notwendigerweise eine nähere gesetzgeberische Konkretisierung; den Gesetzgeber bei der Ausführung dieses Regelungsauftrages zu einem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Grundrecht zu zwingen, wäre eine bloße Förmelei, die durch die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots nicht gefordert wird (BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.).

    Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - m.w.N.).

    Im Parlamentsvorbehalt wurzelnde Bedenken, die sich in Bezug auf einige der seit März 2020 zur Pandemiebekämpfung durch Rechtsverordnung normierte Maßnahmen wie beispielsweise umfassende Betriebsschließungen ergeben haben (vgl. grdl. dazu Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.), bestehen in Bezug auf die von Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beanstandeten Regelungen in § 1c Abs. 2 CoronaVO aller Voraussicht nach nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27.03.2020 einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 1 S 925/20) und den vorliegenden Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt, die sich gegen die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020 in Gestalt der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 22.03.2020 richteten.

    Den Antrag nach 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 09.04.2020 (- 1 S 925/20 - juris) ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten im vorliegenden sowie im Verfahren 1 S 925/20 gewechselten Schriftsätze, die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die vom Senat beigezogenen weiteren Stellungnahmen verwiesen.

    Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, und u.v.a. Beschl. v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris m.w.N.; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; insoweit auch OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Die Beschränkung und das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen sowie das Schließen von Badeanstalten und von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG dienen der Verhinderung der Übertragung der Krankheit auf bisher nicht erkrankte Personen und damit - und zwar nicht nur als Nebenfolge - auch präventiven Zwecken (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, und v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333).

    In Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG ist der Anwendungsbereich der Norm daher dem Grunde nach auch für Verordnungsbestimmungen eröffnet, mit denen - wie bei der hier streitbegangenen Vorschrift - Betriebsschließungen (auch und gerade) als präventive Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung einer bereits aufgetretenen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.05.2020 - 13 MN 124/20 - juris m.w.N.) übertragbaren Krankheit ergriffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, v. 28.04.2020 - 1 S 1068/20 - VBlBW 2020, 327, v. 30.04.2020 - 1 S 1102/20 - VBlBW 2020, 333, und v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 - juris; im Ergebnis ebenso OVG M.-V., Beschl. v. 10.12.2020 - 2 KM 768/20 - juris; OVG Bremen, Urt. v. 23.03.2022 - 1 D 349/20 - juris; OVG Saarl., Urt. v. 31.03.2022 - 2 C 182/20 - juris; jeweils m.w.N.).

    Aus den grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) folgt daher die Verpflichtung des Gesetzgebers, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - BVerfGE 150, 1 = juris Rn. 191, m.w.N.; Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322).

    Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - BVerfGE 150, 1 = juris Rn. 193 f.; Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322; jeweils m.w.N.).

    Jedoch sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359, und Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1/12 - BVerwGE 148, 133; Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322).

    zu Letzterem auch dass., Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33; Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, und v. 20.01.2022 - 1 S 3846/21 - juris; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363, und v. 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 - BVerfGE 134, 33, sowie Urt. v. 19.09.2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - BVerfGE 150, 1 = juris Rn. 203; Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322; jeweils m.w.N.).

    Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322, und aus der nachfolgenden Rspr. etwa Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - und v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 -, jeweils m.w.N.).

    Dieses kommt beim Auftreten einer Epidemie oder gar Pandemie zudem typischerweise in Situationen zur Anwendung, in denen sich die Grundrechtsträger vielfach besonders schwerwiegenden (vgl. dazu bereits zu Beginn der Pandemie Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322) und zudem kumulativen oder "additiven" Grundrechtseingriffen ausgesetzt sehen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - NJW 2022, 139 = juris Rn. 290, m.w.N.).

    Aus diesen Änderungen war jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst die Entscheidung treffen wollte, die Exekutive - zumal unter welchen Voraussetzungen - auf unbestimmte Zeit zur umfassenden landesweiten Schließung von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in der Corona-Pandemie zu ermächtigen (vgl. insoweit bereits Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322).

    An der Sinnhaftigkeit einer solchen Differenzierung hatte der erkennende Senat bereits in seiner Rechtsprechung zu den Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. ausf. Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - und v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 -, jeweils m.w.N.) Zweifel geäußert, da bei SARS-CoV-2 aufgrund vieler (unerkannter) asymptomatischer Infektionen und präsymptomatischer Infektiösität (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText20 [Ziff. 20]) gar nicht klar abgegrenzt werden kann, wer unter den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Personenkreis fällt (vgl. auch Dederer/Gierhake/Preiß, COVuR 2021, 454 ; Bethge/Dombert, NordÖR 2020, 329 ).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris, m.w.N.).

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Die Befugnis umfasste mithin auch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, also Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe aller Art (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 42).
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