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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.05.1985 - VGH 2/84   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.05.1985 - VGH 2/84 (https://dejure.org/1985,22469)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.05.1985 - VGH 2/84 (https://dejure.org/1985,22469)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Mai 1985 - VGH 2/84 (https://dejure.org/1985,22469)
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Wird zitiert von ... (22)

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 147/16

    Kommunaler Finanzausgleich

    Aus der Struktur der gesetzgeberischen Entscheidung über den Finanzausgleich und dem Schutzzweck des Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV ergeben sich aber einige verfahrensrechtliche Mindestanforderungen (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 36).

    Der Gesetzgeber hat demnach seinen Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen hinsichtlich dem Land und den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden Aufgaben- und Ausgabenlasten sowie der Einnahmensituation nachvollziehbar darzulegen und durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien transparent zu machen (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O, Rn. 38).

    Ohne eine regelmäßige Kontrolle und Korrektur des bestehenden Finanzausgleichssystems könnten die Kommunen daher allein durch tatsächliche Entwicklungen in eine mit Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV nicht mehr vereinbare finanzielle Lage geraten und das im Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Art. 49 Abs. 6 LV vereinbare Gesetz würde verfassungswidrig (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 39; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - juris, Rn. 163; NdsStGH, Urteil vom 7. März 2008 - 2/05 - juris, Rn. 76).

    Die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen zur Finanzsituation der Kommunen und des Landes im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber, um eine gerichtliche Prüfung im Hinblick auf dessen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums bei der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu ermöglichen, in die Gesetzesmaterialien aufzunehmen und nachvollziehbar darzulegen (StGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2013, a.a.O., Rn. 128; VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38).

    Dies hatte dann zur Folge, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände über Jahre zu geringe Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten haben (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., für 2007 und die Folgejahre, d.h. bis einschließlich 2013) und diese Finanzlücke von den Gemeinden aus anderen Quellen (z.B. Kredite) geschlossen werden musste.

    49 Abs. 5 und 6 LV RP enthält selbständige Ausformungen der finanziellen Absicherung der kommunalen Gebietskörperschaften, kraft derer das Land zum einen Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen muss, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Erfüllung übertragener staatlicher Aufgaben entstehen, und zum anderen verpflichtet ist, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen (VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 24).

    In seinem Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 - (AS RP-SL 19, 339 [340f.]) hat der VerfGH RP diesbezüglich ausgeführt:.

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 415/16

    Kommunaler Finanzausgleich

    Aus der Struktur der gesetzgeberischen Entscheidung über den Finanzausgleich und dem Schutzzweck des Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV ergeben sich aber einige verfahrensrechtliche Mindestanforderungen (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 36).

    Der Gesetzgeber hat demnach seinen Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen hinsichtlich dem Land und den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden Aufgaben- und Ausgabenlasten sowie der Einnahmensituation nachvollziehbar darzulegen und durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien transparent zu machen (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O, Rn. 38).

    Ohne eine regelmäßige Kontrolle und Korrektur des bestehenden Finanzausgleichssystems könnten die Kommunen daher allein durch tatsächliche Entwicklungen in eine mit Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV nicht mehr vereinbare finanzielle Lage geraten und das im Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Art. 49 Abs. 6 LV vereinbare Gesetz würde verfassungswidrig (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 39; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - juris, Rn. 163; NdsStGH, Urteil vom 7. März 2008 - 2/05 - juris, Rn. 76).

    Die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen zur Finanzsituation der Kommunen und des Landes im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber, um eine gerichtliche Prüfung im Hinblick auf dessen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums bei der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu ermöglichen, in die Gesetzesmaterialien aufzunehmen und nachvollziehbar darzulegen (StGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2013, a.a.O., Rn. 128; VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38).

    Dies hatte dann zur Folge, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände über Jahre zu geringe Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten haben (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., für 2007 und die Folgejahre, d.h. bis einschließlich 2013) und diese Finanzlücke von den Kommunen aus anderen Quellen (z.B. Kredite) geschlossen werden musste.

    49 Abs. 5 und 6 LV RP enthält selbständige Ausformungen der finanziellen Absicherung der kommunalen Gebietskörperschaften, kraft derer das Land zum einen Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen muss, die den Kommunen durch die Erfüllung übertragener staatlicher Aufgaben entstehen, und zum anderen verpflichtet ist, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen (VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 24).

    In seinem Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 - (AS RP-SL 19, 339 [340f.]) hat der VerfGH RP diesbezüglich ausgeführt:.

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 602/16

    Kommunaler Finanzausgleich

    Aus der Struktur der gesetzgeberischen Entscheidung über den Finanzausgleich und dem Schutzzweck des Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV ergeben sich aber einige verfahrensrechtliche Mindestanforderungen (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 36).

    Der Gesetzgeber hat demnach seinen Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen hinsichtlich dem Land und den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden Aufgaben- und Ausgabenlasten sowie der Einnahmensituation nachvollziehbar darzulegen und durch Aufnahme in die Gesetzesmaterialien transparent zu machen (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O, Rn. 38).

    Ohne eine regelmäßige Kontrolle und Korrektur des bestehenden Finanzausgleichssystems könnten die Kommunen daher allein durch tatsächliche Entwicklungen in eine mit Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV nicht mehr vereinbare finanzielle Lage geraten und das im Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Art. 49 Abs. 6 LV vereinbare Gesetz würde verfassungswidrig (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 39; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 - juris, Rn. 163; NdsStGH, Urteil vom 7. März 2008 - 2/05 - juris, Rn. 76).

    Die wesentlichen Ergebnisse seiner Ermittlungen zur Finanzsituation der Kommunen und des Landes im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber, um eine gerichtliche Prüfung im Hinblick auf dessen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums bei der Regelung des kommunalen Finanzausgleichs zu ermöglichen, in die Gesetzesmaterialien aufzunehmen und nachvollziehbar darzulegen (StGH Hessen, Urteil vom 21. Mai 2013, a.a.O., Rn. 128; VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38).

    Dies hatte dann zur Folge, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände über Jahre zu geringe Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten haben (so VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., für 2007 und die Folgejahre, d.h. bis einschließlich 2013) und diese Finanzlücke von den Gemeinden aus anderen Quellen (z.B. Kredite) geschlossen werden musste.

    49 Abs. 5 und 6 LV RP enthält selbständige Ausformungen der finanziellen Absicherung der kommunalen Gebietskörperschaften, kraft derer das Land zum einen Bestimmungen über die Deckung der Kosten treffen muss, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Erfüllung übertragener staatlicher Aufgaben entstehen, und zum anderen verpflichtet ist, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen (VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O., Rn. 24).

    In seinem Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 - (AS RP-SL 19, 339 [340f.]) hat der VerfGH RP diesbezüglich ausgeführt:.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - VGH N 12/19

    Reform des kommunalen Finanzausgleichs 2014 in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig

    Dies betrifft vornehmlich das Urteil vom 14. Februar 2012, schließt aber auch ältere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VGH 2/74, VGH 2/84, VGH 3/91) sowie die fachgerichtliche Rechtsprechung mit ein.

    Sie lässt - vorbehaltlich der eigenständigen Konnexitätsregelung des Art. 49 Abs. 5 LV (vgl. hierzu auch VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - VGH N 65/14 -â , AS 44, 195 [203 f.]) - grundsätzlich keinen Raum für einen Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine gesonderte Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten oder bestimmter Aufgabenbereiche (vgl. VerfGH RP, Urteile vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, AS 15, 66 [70]; vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [341]; vom 7. Dezember 1990 - VGH 2/91 -, AS 23, 434 [437]; vom 16. März 2001 - VGH B 8/00 -, AS 29, 75 [81]; vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 -, AS 33, 66 [70]; vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, AS 41, 29 [37]; und vom 4. Mai 2016 - VGH N 22/15 -, AS 44, 423 [434]).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verteilungssystem und dessen Ausgestaltung darf jedenfalls nicht willkürlich sein (VerfGH RP, Urteile vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [346]; vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 -, AS 26, 391 [396]; vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 -, AS 33, 66 [70]; vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, AS 41, 29 [41]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

    Eine ausdrückliche Nennung der als verletzt angesehenen Verfassungsnorm ist dabei jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich diese dem Inhalt der Antragsbegründung gleichwohl entnehmen lässt (VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [242]; vgl. auch VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [340]; Beschluss vom 27. Juli 2020 - VGH O 24/20 -, AS 47, 403 [409]; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 u.a. -, BVerfGE 136, 277 [307 Rn. 84]).

    (2) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf das in dem Gemeinwohlprinzip wurzelnde Wirtschaftlichkeitsgebot (dazu VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [342]).

    Vielmehr steht dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung dessen, was das Gemeinwohl fordert, ein Gestaltungsspielraum zu, dessen Ausfüllung verfassungsgerichtlich - entsprechend dem jeweiligen Regelungsgegenstand - nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden kann (VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [342]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.05.2016 - VGH N 22/15

    Ausgleich besonderer Belastungen der Kommunen durch die Stationierung

    Sie lässt - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Konnexitätsregelung in Art. 49 Abs. 5 LV - keinen Raum für einen Anspruch der Gemeinden und Gemeindeverbände auf eine gesonderte Erstattung der Kosten für die Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten oder bestimmter Aufgabenbereiche (VerfGH RP, Urteil vom 5. Dezember 1977 - VGH 2/74 -, AS 15, 66 [70 ff.]; Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [341]; Urteil vom 7. Dezember 1990 - VGH 2/91 -, AS 23, 434 [437]; Urteil vom 16. März 2001 - VGH B 8/00 -, AS 29, 75 [81]; Urteil vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 -, AS 33, 66 [70]; Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, AS 41, 29 [37]).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers für ein bestimmtes Verteilungssystem und dessen Ausgestaltung darf nämlich jedenfalls nicht willkürlich sein (VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [346]; Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 -, AS 26, 391 [396]; Urteil vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 -, AS 33, 66 [70]; Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, AS 41, 29 [41]).

    Ein verfassungsmäßiger Anspruch der Kommunen, die von dem Stationierungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 LFAG profitieren, auf "spitze Abrechnung' ihrer aus der Stationierung folgenden besonderen Belastungen, kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. bereits VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [341] zu Art. 49 Abs. 5 LV a.F.; s. auch Urteil vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 -, AS 33, 66 [70]).

    Der Finanzausgleich kennt grundsätzlich nur pauschale Abgeltungen, nicht aber eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [345] zu Art. 49 Abs. 5 LV a.F.; Urteil vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 -, AS 33, 66 [70]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    Kommunale Gebietskörperschaften können sich daher im Wesentlichen auf die in Art. 49 Abs. 1 bis Abs. 3 LV verankerte Selbstverwaltungsgarantie und das zum Rechtsstaatsprinzip zählende Willkürverbot (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [340]) berufen, sowie auf solche Vorschriften, die ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen (VerfGH RP, Urteil vom 18. April 1994.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

    Eine ausdrückliche Nennung der als verletzt angesehenen Verfassungsnorm ist dabei jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich diese dem Inhalt der Antragsbegründung gleichwohl entnehmen lässt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [340]; Beschluss vom 27. Juli 2020 - VGH O 24/20 -, AS 47, 403 [409]; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 u.a. -, BVerfGE 136, 277 [307 Rn. 84]).

    Einer ausdrücklichen Nennung der als verletzt angesehenen Verfassungsnormen in der Antragsschrift, die insoweit lediglich den pauschalen Verweis auf nicht näher genannte "Fraktionsrechte" enthält, bedurfte es hier ausnahmsweise nicht, da sich diese dem Inhalt der Antragsbegründung gleichwohl (noch) entnehmen lassen (vgl. dazu VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [340]; Beschluss vom 27. Juli 2020 - VGH O 24/20 -, AS 47, 403 [409]; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 u.a. -, BVerfGE 136, 277 [307 Rn. 84]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.1993 - 10 C 10178/92

    Unterstützungsaufgabe; Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden; Zuweisung

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland Pfalz (vgl. Urteil vom 18. März 1992, VGH 2/91, DVBl. 1992, 981; vom 08. Mai 1985, VGH 2/84, AS 19, 339 f.; vom 05. Dezember 1977, VGH 2/74, AS 15, 66 f.) zählt zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art. 49 Abs. 1 und 3 LV auch die Finanzhoheit der Gemeinden.

    Diese Verfassungsnorm enthält einen Auftrag an den Staat, im Wege des Lasten und Finanzausgleichs die Bereitstellung der zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mittel zu regeln und stellt damit eine spezielle Ausformung des durch Art. 49 Abs. 1 und 3 LV gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts dar, das als notwendigen Bestandteil auch das Recht auf angemessene Finanzausstattung mit eigenverantwortlichen Verfügungsmöglichkeiten umfassen muß (vgl. VGH Rheinland-Pfalz vom 08. Mai 1985, a.a.O.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.06.2015 - VGH N 7/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die

    Kommunale Gebietskörperschaften können sich daher im Wesentlichen auf die in Art. 49 Abs. 1 bis Abs. 3 LV verankerte Selbstverwaltungsgarantie und das zum Rechtsstaatsprinzip zählende Willkürverbot (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 8. Mai 1985 - VGH 2/84 -, AS 19, 339 [340]) berufen, sowie auf solche Vorschriften, die ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen (VerfGH RP, Urteil vom 18. April 1994 - VGH N 1/93 u.a. -, AS 24, 321 [333]; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 u.a. -, BVerfGE 56, 298 [310]; VerfGH NRW, Urteil vom 15. September 1986 - 17/85 -, OVGE 39, 292 [293]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.01.2016 - VGH N 10/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.2016 - VGH N 9/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2016 - VGH N 11/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.10.2015 - VGH N 8/14

    Kommunale Gebietsreform betreffend die Verbandsgemeinden Wallhalben und

  • VG Neustadt, 23.06.2006 - 4 K 466/06

    Rückwirkende Regelung über Personalkostenerstattung für kommunale Revierförster

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20

    Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 26.10.2015 - VGH N 36/14

    Kommunale Gebietsreform betreffend die Verbandsgemeinden Wallhalben und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.1985 - 10 C 48/84

    Rückwirkende Erhöhung der Kreisumlage durch Erlass einer

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Unzulässige Organklage gegen die Untersagung, die Anschrift des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 2/91
  • VG Neustadt, 27.05.2015 - 3 K 465/15

    Rheinland-Pfalz; Landesfinanzausgleich; interkommunales Gleichbehandlungsgebot;

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