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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03 (https://dejure.org/2003,6157)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.12.2003 - VGH B 13/03 (https://dejure.org/2003,6157)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Dezember 2003 - VGH B 13/03 (https://dejure.org/2003,6157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungsumfang und Beweislast bei Geltendmachung einer Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten; Vereinbarkeit der Mitgliedschaft von Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit höherrangigem Recht; Mehrheit ...

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsumfang und Beweislast bei Geltendmachung einer Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten; Vereinbarkeit der Mitgliedschaft von Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände im Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit höherrangigem Recht; Mehrheit ...

  • Judicialis

    ZPO § 579 Abs. 1 Satz 1; ; DRiG § ... 4 Abs. 1; ; DRiG § 84; ; VerfGHG § 8 Abs. 1; ; VerfGHG § 15 a Abs. 2; ; VerfGHG § 15 a Abs. 3; ; VerfGHG § 21 Abs. 1; ; VerfGHG § 44 Abs. 1; ; VerfGHG § 49 Abs. 1; ; BVerfGG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93 Abs. 1; ; LandesrichterG f. Rhl.-Pfl § 1 Abs. 2.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexisnexis.de (Pressemitteilung)

    VGH ist ordnungsgemäß besetzt - Rüge eines Andernacher Bürgers zurückgewiesen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 233
  • DVBl 2004, 451 (Ls.)
  • DÖV 2004, 250
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Für die richterliche Tätigkeit wesentlich ist neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit, dass sie von einem unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 18, 241 [255]; E 103, 111 [140]; auch: Bamberger, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 121 Rn. 20 - 22).

    Das Erfordernis der richterlichen Neutralität verbietet eine zu enge personelle Verzahnung der rechtsprechenden Tätigkeit mit dem von ihr kontrollierten Bereich (BVerfGE 18, 241 [255]).

    Auch nach diesen Vorgaben ist für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit des Landes eine generelle Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof mit jeglichen Ämtern in der Verwaltung nicht zwingend (vgl. BVerfGE 18, 241 [256] - zur Besonderheit der Besetzung eines Verfassungsgerichts -).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    (1) Das in Art. 77 Abs. 1 LV verankerte Prinzip der Gewaltenteilung verlangt, dass die Funktionen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung von besonderen Organen wahrgenommen werden, um so eine Mäßigung der Staatsgewalt um der Freiheit des Einzelnen willen zu erreichen (funktionelle und organisatorische Gewaltenteilung, vgl. BVerfGE 9, 268 [279 f.]).

    Dementsprechend verlangt das Gewaltenteilungsprinzip nicht eine absolute Trennung, sondern vielmehr eine effektive gegenseitige Kontrolle der Gewalten, um dadurch eine Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalt zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 4, 331 [346 f.]; E 9, 268 [279 f.]; E 95, 1 [15]).

    Diese Bindung erstreckt sich auch auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung, aber eben nur als leitendes Prinzip und nicht als Konformität und Uniformität erzwingende Detailvorgabe (vgl. BVerfGE 9, 268 [279]; Tettinger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 28 Rn. 49).

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Für die richterliche Tätigkeit wesentlich ist neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit, dass sie von einem unbeteiligten Dritten ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 18, 241 [255]; E 103, 111 [140]; auch: Bamberger, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 121 Rn. 20 - 22).

    Richterliche Tätigkeit erfordert Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 103, 111 [140]).

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist aber nirgends rein verwirklicht (BVerfGE 95, 1 [15]).

    Dementsprechend verlangt das Gewaltenteilungsprinzip nicht eine absolute Trennung, sondern vielmehr eine effektive gegenseitige Kontrolle der Gewalten, um dadurch eine Hemmung und Mäßigung der Staatsgewalt zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 4, 331 [346 f.]; E 9, 268 [279 f.]; E 95, 1 [15]).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Soweit eine Korrektur verfassungsgerichtlicher Entscheidungen wegen schwerer prozessualer Mängel (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Verletzung rechtlichen Gehörs) in Frage steht, ist deshalb gegenüber den zivilprozessualen Regelungen über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) vorrangig auf das im Verfassungsprozessrecht des Bundes entwickelte Instrument der Selbstkorrektur aufgrund Gegenvorstellung abzustellen (vgl. BVerfGE 72, 84 [88] unter Hinw. auf BVerfGE 69, 233 [242]; zum fachgerichtlichen Selbstkorrekturverfahren jüngst: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 [1927], sowie Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -).

    Dementsprechend ist jedenfalls die in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Bundesverfassungsbeschwerde vorgeschriebene Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für das Selbstkorrekturverfahren des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz anzuwenden (so BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000, DVBl. 2001, 917 - für die verwaltungsprozessuale Gegenvorstellung - zur Notfrist von zwei Wochen für das zivilprozessuale Selbstkorrekturverfahren: BGH, Beschluss vom 7. März 2002, JZ 2002, 564 [565]; ebenso: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1928).

  • BVerfG, 25.03.1986 - 1 BvL 5/80

    Rechtliches Gehör - Urteil des BverfG - Abänderung eines Urteils -

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Soweit eine Korrektur verfassungsgerichtlicher Entscheidungen wegen schwerer prozessualer Mängel (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Verletzung rechtlichen Gehörs) in Frage steht, ist deshalb gegenüber den zivilprozessualen Regelungen über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) vorrangig auf das im Verfassungsprozessrecht des Bundes entwickelte Instrument der Selbstkorrektur aufgrund Gegenvorstellung abzustellen (vgl. BVerfGE 72, 84 [88] unter Hinw. auf BVerfGE 69, 233 [242]; zum fachgerichtlichen Selbstkorrekturverfahren jüngst: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 [1927], sowie Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Dementsprechend ist jedenfalls die in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Bundesverfassungsbeschwerde vorgeschriebene Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für das Selbstkorrekturverfahren des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz anzuwenden (so BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000, DVBl. 2001, 917 - für die verwaltungsprozessuale Gegenvorstellung - zur Notfrist von zwei Wochen für das zivilprozessuale Selbstkorrekturverfahren: BGH, Beschluss vom 7. März 2002, JZ 2002, 564 [565]; ebenso: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1928).
  • BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00

    Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Dementsprechend ist jedenfalls die in § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Bundesverfassungsbeschwerde vorgeschriebene Monatsfrist nach ihrem Sinn und Zweck entsprechend für das Selbstkorrekturverfahren des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz anzuwenden (so BVerwG, Beschluss vom 20. November 2000, DVBl. 2001, 917 - für die verwaltungsprozessuale Gegenvorstellung - zur Notfrist von zwei Wochen für das zivilprozessuale Selbstkorrekturverfahren: BGH, Beschluss vom 7. März 2002, JZ 2002, 564 [565]; ebenso: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1928).
  • BVerfG, 11.05.1955 - 1 BvO 1/54

    Landesgesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Im Übrigen können die Länder ihr Verfassungsrecht und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen selbst ordnen (vgl. BVerfGE 4, 178 [189]; E 96, 345 [368 f.]).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03
    Soweit eine Korrektur verfassungsgerichtlicher Entscheidungen wegen schwerer prozessualer Mängel (Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Verletzung rechtlichen Gehörs) in Frage steht, ist deshalb gegenüber den zivilprozessualen Regelungen über die Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) vorrangig auf das im Verfassungsprozessrecht des Bundes entwickelte Instrument der Selbstkorrektur aufgrund Gegenvorstellung abzustellen (vgl. BVerfGE 72, 84 [88] unter Hinw. auf BVerfGE 69, 233 [242]; zum fachgerichtlichen Selbstkorrekturverfahren jüngst: BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, NJW 2003, 1924 [1927], sowie Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 -).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.06.2015 - VGH B 15/15

    Klageerzwingungsverfahren, Begründungspflicht

    Die Behandlung von Befangenheitsgründen weist deshalb auch einen verfassungsrechtlichen Bezug auf; die Anwendung der Ablehnungsvorschriften sichert den in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV verbürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ab (VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, AS 31, 85 [97]; Beschluss vom 10. Juni 2014 - VGH N 29/14 -, AS 42, 432 [434]).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.03.2019 - 1 VB 64/17

    Zur Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Hauptamtes eines tätigen

    Derartige Zweifel können insbesondere dann entstehen, wenn Richter des Verfassungsgerichtshofs als Angehörige des öffentlichen Dienstes hauptamtlich in hervorgehobener Funktion einer Behörde angehören, deren Zuständigkeitsbereich von einem konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren berührt wird (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Wählbarkeit von Beamten als Richter eines Landesverfassungsgerichts siehe VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.12.2003 - VGH B 13/03 -, Juris).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.06.2014 - VGH N 29/14

    Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden Richters am Verfahren wegen

    Die Anwendung der §§ 13 und 13a VerfGHG garantiert den in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, AS 31, 85 [97]).

    So wie die bloße Zugehörigkeit zum Bereich der Verwaltung als solche noch nicht zwangsläufig an der nötigen Distanz und Unabhängigkeit der richterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz hinsichtlich der von ihnen zu beurteilenden verfassungsrechtlichen Streitigkeiten zweifeln lässt (VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, AS 31, 85 [ 96 ] ), gilt dies erst recht für eine Tätigkeit, die nicht neben dem Richteramt ausgeübt wird, sondern zeitlich vor der Ernennung zum Richter ausgeübt wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1953 - 1 BvR 344/51 -, BVerfGE 2, 299 [ 300 ] ; vom 6. April 1976 - 2 BvR 812/74 -, BVerfGE 42, 88 [ 90 ] ; vom 7. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 -, BVerfGE 43, 126 [ 128 ] ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 10.01.2014 - VGH B 35/12

    Ablehnung eines Richters des Verfassungsgerichts wegen der Besorgnis zur

    Die Anwendung der §§ 13 und 13a VerfGHG garantiert den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV - vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, AS 31, 85 [97]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 03.07.2017 - 1 GR 35/17

    "AfD-Richterin" von Verfahren ausgeschlossen

    Zweifel daran, ob ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seiner Kontrollfunktion noch nachgehen kann, sind umso eher angebracht, je maßgeblicher das betreffende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs an der Tätigkeit des Abgeordneten teilhat (vgl. VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 2.12.2003 - VGH B 13/03 -, Juris Rn. 26).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.12.2018 - VGH A 19/18

    Unanfechtbarkeit der Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen

    Eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten, die allein den Verfassungsgerichtshof auf die Gegenvorstellung zur Abänderung seiner Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 5. November 2018 berechtigen würde (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, AS 31, 85 [88]; vgl. auch entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, NJW 2012, 1065 = juris Rn. 17; Graßhof, a.a.O., § 34a Rn. 116), liegt ersichtlich nicht vor und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.10.2014 - VGH N 7/14

    Nichtverletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch die Eingliederung

    Die Anwendung der §§ 13 und 13a VerfGHG garantiert den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 LV, vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, AS 31, 85 [97]).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 03.07.2017 - 1 GR 29/17

    "AfD-Richterin" von Verfahren ausgeschlossen

    Zweifel daran, ob ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seiner Kontrollfunktion noch nachgehen kann, sind umso eher angebracht, je maßgeblicher das betreffende Mitglied des Verfassungsgerichtshofs an der Tätigkeit des Abgeordneten teilhat (vgl. VerfGH Rh.-Pf., Beschluss vom 2.12.2003 - VGH B 13/03 -, Juris Rn. 26).
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