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   FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04   

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https://dejure.org/2005,16871
FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04 (https://dejure.org/2005,16871)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2005 - VI 18/04 (https://dejure.org/2005,16871)
FG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - VI 18/04 (https://dejure.org/2005,16871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 § 18
    Nachhaltige Erfindertätigkeit oder Zufallserfindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachhaltige erfinderische Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Förderung der Verwertungsreife der Erfindung als nachhaltige erfinderische Tätigkeit; Ausarbeitung der technischen Lösung einer Erfindung durch den beauftragten Patentanwalt; Voraussetzungen einer erfolgreichen Patentanmeldung

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Nachhaltige erfinderische Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 661
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.06.1998 - IV R 29/97

    Nachhaltigkeit einer Erfindertätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    Der sog. Zufallserfindung liegt mangels Wiederholungsabsicht keine nachhaltige Tätigkeit zu Grunde (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1998, R 29/97, BStBl II 1998, 567 ); dies kann insbesondere bei branchenfremden Erfindern der Fall sein.

    In diesem Sinn hat der BFH mit Urteil vom 18.06.1998 ( IV R 29/97, BStBl II 1998, 567 ) Patentanmeldungen allein nicht als Ausdruck nachhaltiger Tätigkeit beurteilt, sondern nur solche Tätigkeiten, die die technische Verwertungsreife förderten.

    Denn anders als in dem vom BFH in dem Verfahren IV R 29/97 (BStBl II 1998, 567) zu beurteilenden Fall, in dem ein Produktionsunternehmen mit der Weiterentwicklung einer erfinderischen Idee zur Produktionsreife beauftragt worden war, die dann die Patenterteilung ermöglichte, und in dem der BFH eine nachhaltige Tätigkeit bejaht hat, hat der Zeuge im Streitfall nicht die Produktionsreife bzw. Verwertungsreife der Autofokuskamera ausgearbeitet.

  • BFH, 20.12.1972 - I R 194/70

    Förderzinsen - Extraförderzinsen - Gewinnung von Erdöl - Verpflichtung zur

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    Vorübergehend i.S. des § 18 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit, wenn sie planmäßig nur einmalig oder wenige Male, jedoch mit der Absicht ausgeübt wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.01.1971, I R 194/70, BStBl II 1971, 684 ).
  • BFH, 28.01.1971 - IV R 194/70

    Hochschullehrer - Verfassungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    Vorübergehend i.S. des § 18 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit, wenn sie planmäßig nur einmalig oder wenige Male, jedoch mit der Absicht ausgeübt wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.01.1971, I R 194/70, BStBl II 1971, 684 ).
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    a.) Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen und wenn sie sich objektiv als nachhaltig darstellt (st. Rspr.; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.12.2002, VIII R 40/01, BStBl II 2003, 294; vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl II 1999, 390 ).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    a.) Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen und wenn sie sich objektiv als nachhaltig darstellt (st. Rspr.; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.12.2002, VIII R 40/01, BStBl II 2003, 294; vom 10.12.1998, III R 61/97, BStBl II 1999, 390 ).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung dem Bild des Gewerbetreibenden oder - hier - der des Freiberuflers entspricht (BFH, GrS-Beschluss v. 10.12.2001, GrS 1/98, DStR 2002, 489 ).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    Auszug aus FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04
    Wird ein Steuerpflichtiger wiederholt erfinderisch tätig, sei es, um auf den erfinderischen Gedanken zu kommen, sei es um die Verwertungsreife einer Erfindung zu fördern, so ist die vorübergehende Tätigkeit auch dann nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige letztlich nur eine Erfindung macht (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2003, XI R 26/02, BStBl II 2004, 218 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 1 K 1941/05

    Entstehung von steuerpflichtigen Einkünften durch Übertragung von Rechten aus

    Im 2. Rechtsgang hat das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 12. Dezember 2005 VI 18/04, EFG 2006, 661) ausgeführt, dass der Kläger tatsächlich nur seine Idee in Gestalt einer Skizze schriftlich niedergelegt und damit nur eine gelegentliche Erfindungstätigkeit entfaltet habe.
  • FG Düsseldorf, 06.04.2016 - 2 K 896/14

    Gewinn aus der Veräußerung des Patents bzw. Gebrauchsmusters als steuerbare

    Die ungewöhnliche lange Dauer des Patentanmeldungsverfahrens und der Umstand, dass die Patentanwälte immer wieder auf ein Tätigwerden den Klägers warten mussten, um die drohende Zurückweisung der Anmeldung abzuwenden, belegen, dass die Erfindung nach der ersten experimentellen Bestätigung noch nicht fertig bzw. verwertungsreif gewesen ist (vgl. zu einer insoweit anderen Sachverhaltsgestaltung: Finanzgericht Hamburg Urteil vom 12.12.2005 VI 18/04, EFG 2006, 661).
  • FG Münster, 03.05.2011 - 1 K 2214/08

    Abgrenzung nachhaltige Erfindertätigkeit/Zufallserfindung

    Auch sei zu beachten, dass die Klägerin selbst alle für die Eintragung notwendigen Arbeiten erbracht habe, so dass der Fall nicht mit dem vom Finanzgericht Hamburg am 12.12.2005 (VI 18/04) identisch sei, bei dem ein Patentanwalt diese Arbeiten übernommen habe.
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