Rechtsprechung
   FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/1999   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,25344
FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/1999 (https://dejure.org/2000,25344)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.2000 - VI 23/1999 (https://dejure.org/2000,25344)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 03. August 2000 - VI 23/1999 (https://dejure.org/2000,25344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,25344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 188/96
    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 497 ) und entgegen der Rechtsansicht des Finanzamts, der überwiegenden finanzgerichtlichen und der bisher vorliegenden - wohl noch nicht abschließenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend unter 4.1 und 4.2) ist für den Senat das streitgegenständliche Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine entsprechend der verkehrsrechtlichen Einstufung auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw.

    Wie vom Gericht in seiner oben erwähnten Entscheidung (VI 174/96, EFG 1997, 497 ) dargelegt, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1972 das Ziel einer "Vereinfachung und Verbesserung der Steuererhebung" verfolgt (Drucksache des Bundestages - BT-Drs. - 8/1679 vom 3.4. 1978, S. 1).

    Im Anschluss an die (Muster-)Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 1993 13 K 74/92 (DAR 1994, 249, in Bayern allen Finanzämtern bekanntgegeben mit Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Nürnberg - Az. S-6104 - 3/St 33 - und München - Az. S-6104 - 8/4 St 351 - vom 25. bzw. 29. November 1993), in welchem erstmals (unmittelbar vorher noch anders FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 1993 8 K 435/89 Verk, EFG 1993, 608 ) entschieden wurde, dass ein zum Lkw umgebautes und vom Technischen Überwachungsverein verkehrsrechtlich als Lkw anerkanntes Fahrzeug steuerrechtlich weiterhin als Pkw nach dem Hubraum zu besteuern ist, haben die Finanzgerichte (auch FG Nürnberg, veröffentlicht der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid vom 17. Juli 1995 VI 83/94, EFG 1995, 1121 und Urteil vom 12. November 1996, VI 188/96, EFG 1997, 499 ) in einer Vielzahl von Entscheidungen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein aufgrund der vorerwähnten Umbaumaßnahmen verkehrsrechtlich als Lkw anerkanntes Fahrzeug steuerrechtlich weiterhin als Pkw nach dem Hubraum zu besteuern ist.

    Anders als die vorgenannten Finanzgerichte hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96 ( EFG 1997, 497 ) als maßgebendes Indiz für die Herstellerkonzeption die originäre Zulassung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw seitens des Herstellers und die Genehmigung dieser Zulassung als Pkw / Lkw durch das Kraftfahrt-Bundesamt angesehen.

    Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96 ( EFG 1997, 497 ) zum Ausdruck gebracht, dass es das subjektive Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs für grundsätzlich ungeeignet erachtet, um allein darauf eine Entscheidung gegen die objektive Zulassung bzw. Konzeption des Herstellers und gegen die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes zu stützen.

    bzw. 30.9.1998 - unter Angabe der insofern falschen und überflüssigen Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nach dem Urteil des FG Nürnberg, EFG 1997, 497 (499) und den BFH-Urteilen vom 24. März 1998 VII R 59/97 , BFHE 185, 139 , BStBl II 1998, 450 [BFH 24.03.1998 - VII R 59/97] und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] ist eine Änderung für zukünftige Entrichtungszeiträume jederzeit möglich) - erst für die Zeit ab 2.11.1998, also ab Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums, als Pkw besteuert.

    Deshalb hält der Senat - wie bereits in seinem Urteil vom 12. November 1996 ( EFG 1997, 497 ) zum Ausdruck gebracht - das subjektive Merkmal "äußeres Erscheinungsbild" eines Fahrzeugs, über das man leicht geteilter Meinung sein kann, als alleiniges Entscheidungskriterium für ein Massenverfahren wie die Kraftfahrzeugbesteuerung für ungeeignet; die Einstufung als Pkw oder Lkw kann nicht von dem persönlichen Eindruck des jeweils zuständigen Bearbeiters in der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamts abhängen.

    In Konsequenz dieser Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung wurden die von der Finanzverwaltung ausgesteuerten Fahrzeugtypen entweder (oft nur papiermäßig) auf knapp über 2.800 kg aufgelastet und einschlägige Streitfälle damit auf einen abgeschlossenen Zeitraum beschränkt (vgl. z. B. FG Nürnberg, Urteil vom 12. November 1996 VI 188/96 , EFG 1997, 499 ) oder von seiten der Hersteller im Rahmen der Modellpflege von vornherein mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t angeboten (z. B. der streitgegenständliche Mitsubishi L 200 ab Modelljahr 1999 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.830 kg).

  • FG Nürnberg, 12.11.1996 - VI 174/96
    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Abschließend verweisen die Prozessbevollmächtigten noch auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. November 1996 VI 174/96.

    Unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 497 ) und entgegen der Rechtsansicht des Finanzamts, der überwiegenden finanzgerichtlichen und der bisher vorliegenden - wohl noch nicht abschließenden - höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend unter 4.1 und 4.2) ist für den Senat das streitgegenständliche Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine entsprechend der verkehrsrechtlichen Einstufung auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw.

    Wie vom Gericht in seiner oben erwähnten Entscheidung (VI 174/96, EFG 1997, 497 ) dargelegt, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1972 das Ziel einer "Vereinfachung und Verbesserung der Steuererhebung" verfolgt (Drucksache des Bundestages - BT-Drs. - 8/1679 vom 3.4. 1978, S. 1).

    Anders als die vorgenannten Finanzgerichte hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96 ( EFG 1997, 497 ) als maßgebendes Indiz für die Herstellerkonzeption die originäre Zulassung eines Fahrzeugs als Pkw oder Lkw seitens des Herstellers und die Genehmigung dieser Zulassung als Pkw / Lkw durch das Kraftfahrt-Bundesamt angesehen.

    Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 12. November 1996 VI 174/96 ( EFG 1997, 497 ) zum Ausdruck gebracht, dass es das subjektive Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs für grundsätzlich ungeeignet erachtet, um allein darauf eine Entscheidung gegen die objektive Zulassung bzw. Konzeption des Herstellers und gegen die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes zu stützen.

  • BFH, 05.05.1998 - VII R 104/97

    Lkw-Begriff im Kfz-Steuerrecht

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat diese Rechtsprechung erstmals mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 ( BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 [BFH 29.04.1997 - VII R 1/97] ) und in der Folge in zahlreichen weiteren Entscheidungen (amtlich veröffentlicht die Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 , BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 , [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] alle m. w. N.) gebilligt.

    Er hat hier allerdings nicht den vom Bundesfinanzhof in seinem schon erwähnten Urteil vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 ( BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 ) entschiedenen (Sonder-)Fall im Auge, dass ein für jedermann nur als Pkw angebotenes Serienfahrzeug an einen Großkunden werksseitig als Sonderausführung mit Lkw-Zulassung geliefert wird, sondern den Fall, dass ein Fahrzeug in Deutschland von seinem Hersteller serienmäßig nur als Lkw - mit der entsprechenden Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes - angeboten wird.

    Dies verdeutlicht auch der Leitsatz des BFH-Urteils vom 5. Mai 1998 ( BFHE 185, 515 , [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] BStBl II 1998, 489 [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] ), welcher lautet: "Ob ein Kraftfahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich ebenso wie in Umbaufällen auch dann nach den von der Rspr. des BFH aufgestellten Kriterien, insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem äußeren Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werksseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.".

    Den deutlichsten Hinweis zum Begriff "Herstellerkonzeption" entnimmt das Gericht dem schon mehrfach zitierten BFH-Urteil vom 5. Mai 1998 ( BFHE 185, 515 , [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] BStBl II 1998, 489 [BFH 05.05.1998 - VII R 104/97] ).

  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Der Bundesfinanzhof - BFH - habe es in seiner Entscheidung vom 26.8.1997 VII B 103/97 abgelehnt, aufgrund der "Hersteller-Zulassung", die nur das Ergebnis einer verkehrsrechtlichen Einschätzung enthalte, auf eine "Hersteller-Konzeption" zu schließen.

    Das Finanzamt hat - unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97 -.

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Revisionsentscheidung vom 26. Juni 1997 (Az. VII R 12/97 , BFH/NV 1997, 810 ) gegen diese Rechtsprechung des Finanzgerichts Nürnberg Bedenken geäußert ("Es erscheint fraglich, ob das Finanzgericht insoweit von zutreffenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßstäben ausgegangen ist"), und er hat in seinem Beschluss vom 26. August 1997 VII B 103/97 ( BFH/NV 1998, 87 ) im Rahmen der "hier lediglich erforderlichen summarischen Prüfung" die Auffassung des Finanzamts bestätigt, dass das streitgegenständliche Pick-up-Fahrzeug der Marke "Mitsubishi L 200" als Pkw der Hubraumbesteuerung zu unterwerfen sei.

    Sie steht im Widerspruch zur Rechtsansicht der Steuerverwaltung, zur aufgezeigten überwiegenden Rechtsprechung der Finanzgerichte und auch zur bisher andeutungsweise (BFH-NV 1997, 810) oder summarisch ( BFH/NV 1998, 87 ) geäußerten Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs.

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 139/97

    Einstufung eines Kfz als Lkw

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat diese Rechtsprechung erstmals mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 ( BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 [BFH 29.04.1997 - VII R 1/97] ) und in der Folge in zahlreichen weiteren Entscheidungen (amtlich veröffentlicht die Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 , BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 , [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] alle m. w. N.) gebilligt.

    bzw. 30.9.1998 - unter Angabe der insofern falschen und überflüssigen Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (nach dem Urteil des FG Nürnberg, EFG 1997, 497 (499) und den BFH-Urteilen vom 24. März 1998 VII R 59/97 , BFHE 185, 139 , BStBl II 1998, 450 [BFH 24.03.1998 - VII R 59/97] und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] ist eine Änderung für zukünftige Entrichtungszeiträume jederzeit möglich) - erst für die Zeit ab 2.11.1998, also ab Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums, als Pkw besteuert.

  • FG Saarland, 23.09.1999 - 2 K 294/98

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder als LKW

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Die vom Finanzgericht München geprägte überwiegende finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. FG München, Urteile vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94 , Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 1996, 348 , und vom 12. August 1998 4 K 2734/98, UVR 1999, 193 ; ferner Nieder sächsisches FG, Urteil vom 11. Dezember 1998 XIV 550/98 , Juristisches Informationssystem - juris - Dokument-Nr. STRE 997147270, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 1999 4 K 1254/98 , UVR 1999, 190 , Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 21. September 1999 III 239/97 , EFG 2000, 99 und FG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 1999 2 K 294/98 , EFG 1999, 1308 ) stellt ab auf die Größe der Ladefläche und schließt auf eine Herstellerkonzeption als Pkw, wenn bei einem Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine - wie dem Mitsubishi L 200 - die zur Beförderung von Gütern dienende Ladefläche nicht deutlich erkennbar die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft.

    Denn "bei Betrachtung der ... vorgelegten Fotos kann nicht festgestellt werden, daß die Ladefläche dem Fahrzeug das Gepräge gibt ..." (FG des Saarlandes, EFG 1999, 1308 ).

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 1/97

    Steuerbescheide, in denen in Lkw umgebaute Pkw als Lkw besteuert werden, können

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Trotz des Verweises in § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auf die "Begriffe des Verkehrsrechts" besteht nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend das BFH-Urteil vom 30. September 1981 II R 56/78 , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 134, 367, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1982, 82 ; weiterhin BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1992, 414 und vom 30. November 1993 VII R 49/93 , BFH/NV 1994, 741 ; schließlich BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 , BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 [BFH 29.04.1997 - VII R 1/97] ) keine Bindung des Finanzamts an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) für die Einordnung eines Fahrzeugs unter die Begriffe Pkw und Lkw.

    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat diese Rechtsprechung erstmals mit Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97 ( BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 [BFH 29.04.1997 - VII R 1/97] ) und in der Folge in zahlreichen weiteren Entscheidungen (amtlich veröffentlicht die Urteile vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 , BFHE 185, 515 , BStBl II 1998, 489 und vom 14. Mai 1998 VII R 139/97 , BFHE 185, 520 , BStBl II 1998, 579 , [BFH 14.05.1998 - VII R 139/97] alle m. w. N.) gebilligt.

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    "Ein neueres Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs vom 26. August 1997, Aktenzeichen VII R 60/97 , besagt nun jedoch, daß ein sog. Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t kein hubraumbesteuerter Personenkraftwagen mehr ist, sondern kraftfahrzeugsteuerrechtlich stets als "anderes", der Gewichtsbesteuerung unterliegendes Fahrzeug zu behandeln ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97 , BFHE 183, 276 , BStBl II 1997, 744 [BFH 26.08.1997 - VII R 60/97] und Urteile vom 31. März 1998 VII R 115/97 , BFH/NV 1998, 1264 und VII R 116/97, BFHE 185, 511 , BStBl II 1998, 487 ) und den dieser Rechtsprechung folgenden Verfügungen der Finanzverwaltung ( OFD Nürnberg vom 23.10.1998 S-6120 - 114/St 33A und Bayer. Staatsministerium der Finanzen vom 12.4. 1999 36 - S-6114 - 2/313 - 14830) sind "Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t, die der Personen- und Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind (sog. Kombinationskraftwagen) - ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild der Fahrzeuge - als der Gewichtsbesteuerung unterliegende "andere Fahrzeuge" i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG anzusehen" (FMS vom 12.4. 1999).

  • FG Hamburg, 02.11.1995 - IV 281/93

    Tarifierung eines Kleinlastwagen aus den USA in Verbindung mit der

    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    In seinem Urteil vom 2. November 1995 IV 281/93 ( EFG 1996, 1232 (Leitsatz), juris Dokument-Nr. STRE 967129770, Revisionsverfahren erledigt durch BFH-Beschluss vom 29.8.1996 VII R 7/96 nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG; siehe auch - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Verfahren VI 281/93 - Urteil vom 29. Mai 1998 IV 798/97 , EFG 1999, 125 (Leitsatz), juris Dokument-Nr. STRE 997014070, Revision anhängig unter dem BFH-Az. VII R 61/98) hat das Gericht wie folgt formuliert (Hervorhebung durch Fettdruck seitens des erkennenden Gerichts):.
  • FG Nürnberg, 17.07.1995 - VI 83/94
    Auszug aus FG Nürnberg, 03.08.2000 - VI 23/99
    Im Anschluss an die (Muster-)Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 1993 13 K 74/92 (DAR 1994, 249, in Bayern allen Finanzämtern bekanntgegeben mit Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Nürnberg - Az. S-6104 - 3/St 33 - und München - Az. S-6104 - 8/4 St 351 - vom 25. bzw. 29. November 1993), in welchem erstmals (unmittelbar vorher noch anders FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 1993 8 K 435/89 Verk, EFG 1993, 608 ) entschieden wurde, dass ein zum Lkw umgebautes und vom Technischen Überwachungsverein verkehrsrechtlich als Lkw anerkanntes Fahrzeug steuerrechtlich weiterhin als Pkw nach dem Hubraum zu besteuern ist, haben die Finanzgerichte (auch FG Nürnberg, veröffentlicht der als Urteil wirkende Gerichtsbescheid vom 17. Juli 1995 VI 83/94, EFG 1995, 1121 und Urteil vom 12. November 1996, VI 188/96, EFG 1997, 499 ) in einer Vielzahl von Entscheidungen die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein aufgrund der vorerwähnten Umbaumaßnahmen verkehrsrechtlich als Lkw anerkanntes Fahrzeug steuerrechtlich weiterhin als Pkw nach dem Hubraum zu besteuern ist.
  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.1999 - III 239/97

    Einordnung eines Pick-ups in die Steuerklasse; Kategorisierung des Pick-ups nach

  • BFH, 09.05.2000 - VII R 61/98

    Zolltarifliche Einreihung von sog. "Pick-up"-Fahrzeugen

  • BFH, 28.11.1956 - II 283/55 U

    Einordnung von Leichenkraftwagen als Lastkraftwagen (LKW) - Voraussetzungen für

  • BFH, 29.08.1996 - VII R 7/96
  • FG Baden-Württemberg, 18.02.1993 - 13 K 74/92
  • BFH, 31.03.1998 - VII R 116/97

    Kombinationskraftwagen als Lkw

  • FG München, 12.08.1998 - 4 K 2734/98
  • RG, 12.02.1894 - VI 281/93

    Beschädigung beweglicher Sachen durch Lokomotivfunken.

  • FG Düsseldorf, 02.11.1995 - 4 K 5689/91

    Europäische Handelsschranken; Verstoß gegen novellierte Auflagen ausländischer

  • FG Hamburg, 29.05.1998 - IV 798/97

    Nacherhebung von Zoll (Eingangsabgaben) nach dem Drittlandszollsatz 22 % statt 10

  • BFH, 31.03.1998 - VII R 115/97

    Typisierung eines Fahrzeuges wegen Einordnung in die Kraftfahrzeugsteuer

  • BFH, 24.03.1998 - VII R 59/97

    Änderung von Kfz-Steuerbescheiden

  • FG Düsseldorf, 26.01.1993 - 8 K 435/89
  • FG Saarland, 10.12.1992 - 2 K 17/89
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1999 - 4 K 1254/98
  • FG München, 05.02.1997 - 4 V 4334/96
  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
  • FG Niedersachsen, 11.12.1998 - XIV 550/98

    Einstufung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Pick-up; Kriterien für die

  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

  • BFH, 26.11.1991 - VII R 88/90

    Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen zur Verwendung in einem

  • BFH, 30.11.1993 - VII R 49/93

    Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Zugmaschinen

  • BFH, 30.09.1981 - II R 56/78

    Packwagen - Schausteller - Zulassungsverfahren - Kraftfahrzeugsteuer -

  • BFH, 08.02.2001 - VII R 73/00

    Kfz-Steuer bei Pick-up-Fahrzeugen

    Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1203 veröffentlichten Urteil stattgegeben.
  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

    In der Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 (BStBl II 2001, 368 ), mit welcher das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 3. August 2000 VI 23/1999 (EFG 2000, 1203) - betreffend einen Mitsubishi L 200 Pick-up-Doppelkabiner - aufgehoben wurde, heißt es wörtlich wie folgt:.
  • FG Nürnberg, 15.02.2007 - 6 V 56/07

    Abgrenzung eines PKW von einem LKW unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten;

    Abgesehen von der unter der Geltung des § 23 Abs. 6a StVZO geläufigen "Traumkombination" (ein verkehrsrechtlich als Pkw eingestuftes Kombinationsfahrzeug wird nur dank seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2, 8 t als Lkw besteuert, vgl. hierzu FG Nürnberg, Urteil vom 3. August 2000 VI 23/1999, EFG 2000, 1203 ) ist dem erkennenden Senat in der veröffentlichten Rechtsprechung kein einziger Fall bekannt, in dem ein verkehrsrechtlich als Pkw eingestufter Kombi steuerrechtlich als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht