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   RG, 03.02.1928 - VI 261/27   

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RG, 03.02.1928 - VI 261/27 (https://dejure.org/1928,130)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Siedlungsunternehmen. ; Verstoß gegen die guten Sitten.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 144
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   RG, 09.02.1928 - VI 261/27   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Vertrags, worin ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen gegen Entgelt auf die Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Vorkaufsrechts verzichtet.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 120, 144
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.01.1973 - V ZR 2/71

    Rechtspflicht der Gemeinde zur Vorlage von Urkunden im Prozeß

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  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 135/57

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Sie muß jedoch gegebenenfalls von dem ordentlichen Gericht, das im Rechtsstreit des Vorkaufsberechtigten mit dem Verkäufer über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zu befinden hat, als notwendige Vorfrage mit entschieden werden (ebenso OVG Hamburg MDR 1956, 381; VHG Kassel NJW 1956, 1653; im Ergebnis wohl auch OVG Karlsruhe MDR 1956, 368 mit insoweit zustimmender Anmerkung von Sieveking; die scheinbar abweichenden Entscheidungen RGZ 107, 261, 268; 120, 144, 148; 170, 208, 210 betreffen besonders gelagerte Fälle; vgl. auch BVerwG a.a.O.).

    Es trifft allerdings zu, daß das den Aufbaugemeinden gesetzlich eingeräumte Vorkaufsrecht dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll und daß von ihm deshalb allein im öffentlichen Interesse und nicht etwa aus fiskalischen Beweggründen Gebrauch gemacht werden darf; dieser Gedanke findet sich in § 17 der Durchführungsverordnung zum rheinland-pfälzischen Aufbaugesetz vom 21. März 1950 (GVBl S. 129) ausdrücklich und in § 4 Abs. 1 Nr. 2 letzter Abschnitt des Aufbaugesetzes der Stadt Hamburg in der Fassung vom 12. April 1957 (GVBl S. 242) andeutungsweise ausgesprochen, und wenn auch die Aufbaugesetze der übrigen Bundesländer, insbesondere das niedersächsische Gesetz, keine entsprechende Vorschrift enthalten, so ergibt sich hier doch ebenfalls der Gesichtspunkt des Gemeinwohles und seine Maßgeblichkeit für die Gesetzesanwendung aus der Zweckbestimmung dieser Gesetze, wie sie z.B. in § 1 des niedersächsischen Aufbaugesetzes umschrieben wird (vgl. zum hessischen Gesetz VGH Kassel a.a.O. und für das insoweit ähnlich geartete Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz RGZ 120, 144, 146 f).

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