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Rechtsprechung
   RG, 27.06.1910 - Rep. VI. 297/08   

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RG, 27.06.1910 - Rep. VI. 297/08 (https://dejure.org/1910,12)
RG, Entscheidung vom 27.06.1910 - Rep. VI. 297/08 (https://dejure.org/1910,12)
RG, Entscheidung vom 27. Juni 1910 - Rep. VI. 297/08 (https://dejure.org/1910,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Vorschrift in § 126 Abs. 1 BGB. genügt, wenn bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform der bevollmächtigte Vertreter ausschließlich mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 69
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 03.03.1966 - II ZR 18/64

    Rechtsfolgen des Handelns unter fremdem Namen; Identitätstäuschung

    Er zeichnete nicht als Vertreter mit dem Namen des Vertretenen (RGZ 74, 69), sondern erweckte bewusst den Anschein, A. Z. habe die Unterschrift geleistet.
  • OLG Nürnberg, 06.08.2013 - 1 Ws 354/13

    Gustl Mollath kommt frei - Wiederaufnahme und Entlassung angeordnet

    Zwar ist anerkannt, dass ein Vertreter auch mit dem Namen des Vertretenen ohne Zusätze, die auf Vertretung hinweisen, unterzeichnen kann (so bereits RGZ 74, 69 ff; vgl. auch Cramer/Heine in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 267 Rn. 58 ff; Fischer StGB 60. Aufl. § 367 Rn. 27 ff).
  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 893/98

    Das "geknickte" Zeugnis

    Eigenhändig iS der Vorschrift ist als "handschriftlich" zu verstehen (st. Rspr. seit RG 27. Juni 1910 - VI 297/08 -RGZ 74, 69 ).
  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 313/99

    Geltendmachung durch Telefax

    Etwas anderes hat auch das Reichsgericht nicht entschieden, als es ausführte, § 126 Abs. 1 BGB bestimme nicht nur für die Fälle der im Bürgerlichen Gesetzbuch gebotenen Schriftform, sondern für alle Fälle, in denen die Schriftform durch Gesetz vorgeschrieben sei (Vereinigte Zivilsenate 27. Juni 1910 RGZ 74, 69, 70 f.).
  • LAG Hamm, 30.04.2008 - 10 Sa 2090/07

    Ordentliche Kündigung; Schriftform; Vertretung bei Unterschrift unter

    In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein Vertreter auch allein mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnen kann (RGZ 74, 69, 73; BGH, 03.03.1966 - BGHZ 45, 193 = NJW 1966, 1069; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 126 Rn. 8; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 126 Rn. 6 und 18; KR/Spilger, 8. Aufl., § 623 BGB, Rn. 105; APS/Preis, 3. Aufl., § 623 BGB Rn. 17; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9. Aufl., Rn. 158).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2013 - 5 W (Lw) 5/12

    Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Erfordernis der

    Es ist auf den Sinn der Norm abzustellen und davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige und nützliche Regelung treffen will (RGZ 74, 69, 72).
  • BGH, 19.02.1976 - VII ZB 1/76

    Berufungsschrift - Ordnungsmäßige Unterschrift - Im Auftrag

    Zu Unrecht jedoch beruft sich der Kläger darauf, daß die Schriftform gemäß § 126 BGB auch dann gewahrt sei, wenn der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibe (vgl. dazu u.a. RGZ 74, 69; 81, 1; BGHZ 45, 193, 195; Krüger-Nieland in RGRK 11. Aufl. § 126 BGB Anm. 13; Soergel/Hefermehl, 10. Aufl. § 126 BGB Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, 35. Aufl. § 126 BGB Anm. 4).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 5 W (Lw) 6/12

    Landwirtschaftssache: Genehmigung eines notariellen Grundstückkaufvertrags

    Es ist auf den Sinn der Norm abzustellen und davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige und nützliche Regelung treffen will (RGZ 74, 69, 72).
  • BVerwG, 30.07.1955 - I B 25.54

    Rechtsmittel

    Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb durch dieses Erfordernis der Rechtsschutz einer am Verfahren beteiligten Partei beeinträchtigt werden sollte, da der Grundsatz, daß schriftliche rechtserhebliche Erklärungen zu ihrer Wirksamkeit im allgemeinen der handschriftlichen Unterzeichnung bedürfen, nicht eine nur dem Prozeßrecht eigentümliche Formvorschrift darstellt, sondern das ganze Rechtsleben durchzieht und deshalb auch dem Rechtsunkundigen geläufig ist (vgl. RGZ 74, 69 [70, 71]).
  • OLG Brandenburg, 26.01.2012 - 5 W (Lw) 10/11

    Anforderungen an die Form einer abschließenden Entscheidung in

    Es ist auf den Sinn der Norm abzustellen und davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige und nützliche Regelung treffen will (RGZ 74, 69, 72).
  • LAG Niedersachsen, 23.09.2011 - 16 Sa 1466/10

    Ein zur fristlosen Kündigung hinreichender Verhaltensverstoß eines

  • OLG Hamburg, 19.03.1996 - 4 U 205/95 RE-Miet

    Begriff des zu erhöhenden Mietzinses

  • LG Berlin, 01.09.2011 - 67 S 97/11

    Mieterkündigung durch Dritten - Wirksamkeit

  • BGH, 20.05.1952 - 1 StR 490/51
  • BGH, 27.04.1954 - 1 StR 672/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.07.1960 - 2 StR 289/60

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in Tateinheit mit

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   RG, 04.03.1911 - Rep. VI. 297/08   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist ein Bevollmächtigter, der für seinen Vollmachtgeber eine schriftliche Willenserklärung mit dessen Namen unterschrieben hat, deshalb notwendig als bloßer Schreibgehilfe des Vollmachtgebers anzusehen, weil er in dessen Gegenwart nach eingeholter Willensmeinung ...

  • Wolters Kluwer

    Unterschrift des Bevollmächtigten.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 76, 99
 
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