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   RG, 10.12.1926 - VI 344/25   

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https://dejure.org/1926,24
RG, 10.12.1926 - VI 344/25 (https://dejure.org/1926,24)
RG, Entscheidung vom 10.12.1926 - VI 344/25 (https://dejure.org/1926,24)
RG, Entscheidung vom 10. Dezember 1926 - VI 344/25 (https://dejure.org/1926,24)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist für die Vollstreckung von Urteilen in der Schweiz und insbesondere im Kanton Schaffhausen die Gegenseitigkeit verbürgt? 2. Darf die Revision rügen, daß die Frage nach der Verbürgung der Gegenseitigkeit falsch beantwortet sei, weil über den Inhalt des fremden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung schweizerischer Urteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 103
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 24.06.1958 - VIII ZR 205/57

    Warenlager II - § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; § 136 GVG aF

    Der erkennende Senat ist mithin in Bezug auf die hier in Frage stehenden Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an die Stelle des IV. Zivilsenats getreten, so daß ein Abweichungsfall, der zur Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen zwingt, nicht vorliegt (RGZ 115, 103, 105; Wieczorek ZPO Band V, 1957, § 136 GVG Anm. B II; Sydow, Busch ZPO 22. Aufl. § 136 Anm. 4).
  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07

    Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf

    Insoweit besteht insbesondere bei der Ermittlung des Inhalts von Tarifverträgen auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand März 2008 § 73 Rn. 3; siehe schon RG 10. Dezember 1926 - VI 344/25 - RGZ 115, 103, 104).
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 239/59

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Soweit der erkennende Senat mit dieser Entscheidung von den oben genannten Urteilen des II. Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nach § 136 GVG, weil infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs der erkennende Senat jetzt für Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen der Handelsvertreter allein zuständig ist und der II. Zivilsenat mit derartigen Streitigkeiten nicht mehr befaßt ist (BGHZ 28, 16, 28; BGHSt 8, 59, 66; RGZ 115, 103, 105).
  • BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 195/61

    Südafrikanische Urteile

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  • BGH, 09.07.1969 - VIII ZR 185/67

    Anerkennung südafrikanischer Urteile

    Das Reichsgericht hat zwar insoweit in RGZ 115, 103 ff darauf abgehoben, daß es im Gesetz heißt: "wenn" - und nicht: soweit - "die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist".
  • BGH, 03.10.1956 - V ZR 32/55

    Ausländischer Schiedsspruch

    Aber selbst wenn die Ansicht der Klägerin zutreffen sollte, § 21 des schwedischen Gesetzes sei hier in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst d des Genfer Abkommens, das als deutsches Gesetz anzusehen sei, revisibel (vgl. dazu RGZ 115, 103 [105]), so wird von ihr auf jeden Fall die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung im § 26 des erwähnten Gesetzes übersehen.
  • BGH, 19.03.1958 - IV ZR 148/57

    Zuständigkeitsprüfung nach § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO

    Es könnten für diese Ansicht Erwägungen herangezogen werden, wie sie in der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO angestellt worden sind und die etwa dahin gehen, daß das fremde Recht hier nicht als Rechtssatz auf einen gegebenen Tatbestand angewendet werde, daß vielmehr das, was das fremde Recht bestimmt, nur eine Vortrage für die auf deutschem Rechtsgebiet liegende Hauptfrage ist, ob nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (RGZ 115, 103, 105).
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