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   FG Niedersachsen, 08.09.1998 - VI 366/94   

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https://dejure.org/1998,13468
FG Niedersachsen, 08.09.1998 - VI 366/94 (https://dejure.org/1998,13468)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.09.1998 - VI 366/94 (https://dejure.org/1998,13468)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. September 1998 - VI 366/94 (https://dejure.org/1998,13468)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG; § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG; § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO; § 52 Abs. 1 S. 1 AO; § 59 AO
    Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht eines eingetragenen Vereins mit Sitz im Inland; Befreiung von der Körperschaftssteuer, sofern die Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen; Förderung des Sports im Sinne von§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht eines eingetragenen Vereins mit Sitz im Inland; Befreiung von der Körperschaftssteuer, sofern die Körperschaften gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen; Förderung des Sports im Sinne von§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 ...

  • vereinsknowhow.de

    Paintballspiel ist kein Schießsport

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.10.1997 - I R 13/97

    Gemeinnützigkeit des Motorsports

    Auszug aus FG Niedersachsen, 08.09.1998 - VI 366/94
    Das Paintballspiel, das die Vereinsmitglieder entweder ausschließlich oder überwiegend betreiben, fällt aber - selbst wenn es die allgemeine Definition des Sports in § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO erfüllensollte, weil es mit einer über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden körperlichen Aktivität verbunden ist und äußerlich zu beobachtende Anstrengungen erfordert (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1997 I R 13/97, Bundessteuerblatt II 1998, 9 m.w.N.) - jedenfalls nicht unter den Begriff "Schießsport." Darunter werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur sportliche Wettbewerbe mit Gewehr und Pistole, Flinte, Armbrust und Bogen verstanden, bei denen die Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zur sicheren Handhabung einer bestimmten Waffe und zum präzisen Treffen eines bestimmten Zieles gemessen werden, nicht aber Mannschafts- und Bewegungsspiele, bei denen der Gebrauch der Schußwaffe unselbständiger Teil eines komplexeren Spielgeschehens ist.
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.02.2014 - 1 K 2423/11

    Paintball-Verein nicht gemeinnützig

    Es kommt bei jenen Arten des Schießsports allein auf die Fähigkeiten der einzelnen Teilnehmer zur sicheren Handhabung einer bestimmten Waffe und zum präzisen Treffen eines bestimmten Ziels an, während bei Paintball als einem Mannschafts- und Bewegungsspiel der Gebrauch der "Schusswaffe" unselbständiger Teil eines komplexeren Spielgeschehens ist (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08. September 1998 VI 366/94, EFG 1998, 1667).
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