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   RG, 11.12.1925 - Rep. VI. 406/25   

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https://dejure.org/1925,119
RG, 11.12.1925 - Rep. VI. 406/25 (https://dejure.org/1925,119)
RG, Entscheidung vom 11.12.1925 - Rep. VI. 406/25 (https://dejure.org/1925,119)
RG, Entscheidung vom 11. Dezember 1925 - Rep. VI. 406/25 (https://dejure.org/1925,119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kommt es, wenn ein Vergleich wegen rechtswidriger Drohung angefochten werden soll, darauf an, ob dem Drohenden ein Anspruch auf Abschluß des Vergleichs zustand?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerrechtliche Drohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 112, 226
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Anders als die Beklagte meint, reicht es für die Widerrechtlichkeit der Verknüpfung von Mittel und Zweck nicht aus, dass eine Partei auf den Abschluss eines Vergleichs keinen Rechtsanspruch hat (so schon RG 11. Dezember 1925 - VI 406/25 - RGZ 112, 226) .
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

    Zwar ist § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar (BGH Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - AP, aaO; ebenso schon RGZ 112, 226, 229).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Der Zeitdruck kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zu Ungunsten der Beklagten berücksichtigt werden (vgl. RGZ 112, 226, 229; ferner für die Drohung BGH, Urt. v. 16. März 1973 - V ZR 38/71, aaO; Flume aaO).
  • BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56

    Rechtswidrigkeit einer Drohung

    Die in der Vergangenheit regelmäßig und vereinzelt auch heute noch im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht, nach der die Drohung beim Fehlen eines solchen Anspruchs stets widerrechtlich sein soll, ist abzulehnen, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 102, 311, 314; 112, 226, 228; 166, 40, 44 ff) sowie der Bundesgerichtshof, wenn auch abschließend nur für nicht vermögensrechtliche Ansprüche, in dem Urteil BGHZ 2, 287, 295 dargetan haben.
  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Selbst für Geschäfte des Vermögensrechts hat das Reichsgericht später nicht ausschliesslich auf diesen Umstand abgestellt, so z.B. wenn ein Gläubiger durch Drohung von seinem Schuldner den Abschluss eines Vergleichs erlangt hat (RGZ 112, 226 [228]).
  • BGH, 06.02.1963 - VIII ZR 158/62

    Rechtsmittel

    Daraus allein, daß der Drohende die Forderung noch nicht genau zu beziffern und nachzuweisen vermag, kann auf den fehlenden guten Glauben an dem Bestehen der Forderung noch nicht geschlossen werden (RGZ 112, 226, 228).

    Die Revision meint unter Bezugnahme auf das Urteil RGZ 112, 226, 229 schließlich, der Vergleich sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil dem Beklagten zu 2) die Möglichkeit der freien Entschließung genommen worden sei.

  • BGH, 18.05.1972 - VII ZR 191/71

    Anfechtung eines Vergleichsvertrages wegen rechtswidriger Drohung - Entfallen

    Dies gilt auch für solche Drohungen, mit denen nicht die Durchsetzung des gesamten streitigen Anspruchs, sondern im Wege des Vergleichs nur die Beseitigung des Streites über den Anspruch durch eine Einigung über einen geringeren Anspruch erstrebt wird (vgl. RGZ 110, 382; 112, 226; Staudinger/Coing a.a.O.).
  • BGH, 24.04.1972 - II ZR 81/70

    Nichtigkeit eines Vergleichs wegen sittenwidrigen Verhaltens - Erfordernis der

    Eine Willenserklärung ist, auch wenn sie durch rechtswidrige Drohung (RGZ 112, 226, 228 für den Vergleich) veranlaßt worden ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH WH 1966, 585, 589).
  • BGH, 27.11.1958 - VII ZR 45/58
    Das Reichsgericht hatte in solchen Fällen - schließlich in ständiger Rechtsprechung - die Widerrechtlichkeit auch dann verneint, wenn der Drohende "gutgläubig" gewesen war (RGZ 102, 311; 110, 384; 112, 226; JW 1923, 367).
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