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   OVG Hamburg, 19.12.1989 - Bf VI 48/86   

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https://dejure.org/1989,3911
OVG Hamburg, 19.12.1989 - Bf VI 48/86 (https://dejure.org/1989,3911)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.1989 - Bf VI 48/86 (https://dejure.org/1989,3911)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 1989 - Bf VI 48/86 (https://dejure.org/1989,3911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander erfolgteVerunreinigung des Bodens mit Schadstoffen bei einer Gewerbeausübung durch zwei Personen; Inanspruchnahme eines Handlungsstörer i.S.v. § 8 Abs. 1 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 788 (Ls.)
  • BB 1990, 662
  • DB 1990, 1085
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Düsseldorf, 29.09.2009 - 17 K 4572/08

    Wacker Chemie haftet für CKW-Schaden in Düsseldorf-Eller

    Aus der Rechtsprechung des OVG Hamburg sowie des OVG Schleswig, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 1989 - Bf VI 48/86 -, BB 1990, 662; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 - , ergibt sich nichts anderes.
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung, den Umfang der behördlichen

    Allerdings muss der störende Handlungsbeitrag als solcher dem Umfang nach exakt festgestellt werden (OVG Hamburg, BB 1990, 662 f.).

    Den Nachteil, dass ein exakter Nachweis der Verursachung nicht geführt werden kann, trägt die Behörde (OVG Hamburg, BB 1990, 662 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 10 S 2045/91

    Sanierung von Altlasten - Störerauswahl

    Der Senat teilt bei dieser Sachlage nicht die auf ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.1989 (BB 1990, 662) gestützte Rechtsauffassung des Klägers, nach der zwei Personen, die zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander bei der Gewerbeausübung zu der Verunreinigung des Bodens mit Schadstoffen beitragen, als Handlungsstörer nur in Anspruch genommen werden können, wenn sich nachweisen läßt, in welchem Umfang jeder die Verunreinigung verursacht hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.1998 - 20 A 5217/96
    Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Verursacherhaftung von mehreren Personen, die zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander zu einer Gewässerverunreinigung bzw. zur von der Schadstoffbelastung des Bodens ausgehenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, nach verbreiteter Auffassung nicht die exakte Ermittlung des jeweiligen Verursachungsbeitrags voraussetzt, vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 -, ZfW 1997, 56 m.w.N.; a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 1989 - OVG Bf VI 48/86 -, GewArch 1990, 223, sondern schon dann als gegeben angesehen wird, wenn der in Anspruch Genommene "wesentlich" zum Entstehen der Gefahr beigetragen hat.
  • OVG Niedersachsen, 04.07.1997 - 7 M 4525/96

    Sanierung einer Altlast - vorläufiger Rechtsschutz -; Altlast;

    Der vom OVG Hamburg (Urt. v. 19.12.1989, BB 1990, 662) vertretenen Auffassung, jeder von mehreren zu unterschiedlichen Zeitpunkten verantwortlichen Mitverursachern einer Bodenkontamination könne nur entsprechend dem nachweisbaren Ausmaß seines Verursachungsanteils herangezogen werden, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 18.06.1986 - VI 48/86 A (K,G)   

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FG Düsseldorf, 18.06.1986 - VI 48/86 A (K,G) (https://dejure.org/1986,20046)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.1986 - VI 48/86 A (K,G) (https://dejure.org/1986,20046)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juni 1986 - VI 48/86 A (K,G) (https://dejure.org/1986,20046)
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Volltextveröffentlichung

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