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   FG Niedersachsen, 05.09.1985 - VI 490/84   

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FG Niedersachsen, 05.09.1985 - VI 490/84 (https://dejure.org/1985,21138)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.09.1985 - VI 490/84 (https://dejure.org/1985,21138)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. September 1985 - VI 490/84 (https://dejure.org/1985,21138)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1986, 2
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Die insoweit gegebene Ungleichbehandlung von fachkundig vertretenen und nicht vertretenen Steuerpflichtigen bei der Handhabung von Steuererklärungsfristen gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften ist sachlich gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 129/99, juris; Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. September 1985 VI 490/84, EFG 1986, 2; Urteil des FG Münster vom 22. September 1999 8 K 635/95E, EFG 2000, 103).
  • FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 1596/02

    Verspätungszuschlag; Kulanzfrist; Arbeitsbelastung; Steuerberater;

    Der Einwand, die Erstellung der eigenen Steuererklärung könne nicht in der knapp bemessenen Freizeit erfolgen, vermag nicht zu überzeugen; eine Vielzahl von Steuerpflichtigen aus allen Berufsgruppen, die ebenfalls beruflich stark beansprucht sind, muss die eigene Steuererklärung in der Freizeit erstellen und ggf. andere Verpflichtungen hinter der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung zurückstellen (gl. A. schon das Niedersächsische FG in seinem rkr. Urteil vom 05.09.1985 - VI 490/84, EFG 1986, 2, 3 a.E.).

    Die in den - alljährlich revolvierten - ländereinheitlichen Fristenerlassen verkörperten Ermessensrichtlinien (vgl. auch dazu das BFH-Urteil vom 28.06.2000 - X R 24/95, BStBl II 2000, 514 ff., mit der dort wiedergegebenen Stellungnahme des BMF) gelten sachgerecht nicht für die selbst erstellte eigene Steuererklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe (BdF, wie vor; TK, § 149 Tz. 9; Urteil des Niedersächsischen FG vom 05.09.1985 - VI 490/84, EFG 1986, 2, des FG Münster vom 22.09.1999 - 8 K 635/96 E,EFG 2000, 103, und des FG Bremen vom 26.09.2000 - 2 00 366 K 2, EFG 2000, 1230).

  • FG Düsseldorf, 13.07.2004 - 6 K 3238/02

    Kapitalertragsteuerhaftung; Haftungsbescheid; Kalenderjahr - Erlass eines

    eines Jahres in einem einheitlichen Haftungsbescheid zu erfassen (so auch zu der insoweit vergleichbaren Lage für die Haftung für die Umsatzsteuer verschiedener Voranmeldungszeiträume: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht IV 236/80 vom 15.11.1983, EFG 1984, 421, rechtskräftig laut EFG 1986, 2).
  • FG Bremen, 26.09.2000 - 200366K 2

    Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Steuererklärung eines Steuerberaters;

    Insoweit macht das Gericht sich die Ausführungen im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. September 1985 VI 490/84, EFG 1986, 2 zu eigen, auf die auch neuestens das FG Münster im Urteil vom 22. September 1999 8 K 635/96 E, EFG 2000, 103 Bezug genommen hat.
  • FG Baden-Württemberg, 26.01.2001 - 6 K 493/97

    Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater;

    Unter allen diesen Gesichtspunkten stellt die Regelung des Erlasses im BStBl I 1995, 56 eine gerechte und billige Abwägung aller Interessen dar, nämlich der Interessen der beratenen Steuerpflichtigen, der Interessen der Berater und der fiskalischen Interessen der Finanzverwaltung an einem gleichmäßigen Eingang der Steuererklärungen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. September 1985 VI 490/84, EFG 1986, 2; FG Münster, Urteil vom 22. September 1999, 8 K 635/96 E, EFG 2000, 103).
  • FG Münster, 22.09.1999 - 8 K 635/96
    Unter allen diesen Gesichtspunkten stellt die Regelung des Erlasses vom 02.01.1995 eine gerechte und billige Abwägung aller Interessen dar, nämlich der Interessen der beratenden Steuerpflichtigen, der Interessen der Berater selbst und der fiskalischen Interessen der Finanzverwaltung an einem gleichmäßigen Eingang der Steuererklärungen (vgl. zum Vorstehenden Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 05.09.1985 VI 490/84 EFG 1986, 2).
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