Rechtsprechung
RG, 10.06.1929 - VI 510/28 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Inwieweit können Straßenhändler, die in einer Großstadt einen festen Stand auf dem Bürgersteig einnehmen wollen, sich der Stadt gegenüber auf den Gemeinbrauch an der Straße berufen? 2. Ist die Ersitzung eines solchen Rechtes durch den Straßenhändler möglich? 3. Über ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 125, 108
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 18.11.1955 - V ZR 162/54
Standgeld für Straßenverkaufsstand
Das Reichsgericht (RGZ 123, 181 [183]; 123, 187 [188, 189]; 125, 108 [109]; 132, 398 [400]) hat für den Fall, daß die Eigentümerin von Straßengelände auf Grund ihres Eigentums vom Benutzer die Unterlassung des von ihm unter Berufung auf den Gemeingebrauch an der Straße in Anspruch genommenen besonderen Gebrauchs verlangt, in dem Streit eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit erblickt.Zutreffend hat das Berufungsgericht als Ausgangspunkt seiner Erwägungen umschrieben, welchen Inhalt und welche Grenzen der Gemeingebrauch hat (RGZ 125, 108 [111 ff]), und dazu bemerkt, daß Unentgeltlichkeit zum Wesen des Gemeingebrauchs gehört.
Das Berufungsgericht hat auch mit Recht hervorgehoben, daß es von der allgemeinen Verkehrsanschauung und Übung abhängt, ob ein Verkaufsstand von der Art, wie ihn der Kläger inne hat, unmittelbar den Zwecken und Bedürfnissen des Verkehrs dient (RGZ 125, 108 [113]), ob also ein solcher Gewerbebetrieb noch in den Rahmen des Gemeingebrauchs fällt.
- BVerwG, 25.09.1968 - IV C 195.65
Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Bundeseinheitliche Regelung des …
Das deckt sich im übrigen mit' der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Anschluß an das Reichsgericht (RGZ 123, 181 [186], 125, 108 [112] und 130, 398 [400 f.]) mehrfach hervorgehoben hat, daß es für den Umfang des Gemeingebrauchs jeweils auf die "Verkehrsanschauung und -übung" ankomme (RGZ 125, 108 [112]; BGH, Urteil vom 18. November 1955 - V ZR 162/54 - in BGHZ 19, 85 [90 f.]) und die damit gestellte Frage "nach Maßgabe der örtlichen Rechtsansichten und - übungen zu beantworten" sei (BGH, Urteil vom 15. Mai 1957 - V ZR 143/56 - in NJW 1957, 1396 [1397]). - BGH, 31.05.1965 - V ZR 10/63
Rechtsfolgen der Verletzung einer Badekonzession
Dem Verbot will es im Wege der Klage vor den ordentlichen Gerichten Geltung verschaffen (RGZ 125, 108, 109;… Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 5).
- BGH, 22.10.1954 - I ZR 226/53
Regelungen über Konzessionsabgaben
Für diesen dem bürgerlichen Recht angehörenden Anspruch sind die ordentlichen Gerichte zuständig (GVG § 13) (RGZ 88, 14 [16]; 123, 181 [183]; 125, 108 [109]; 131, 264 [271 f]). - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2003 - 15 A 2182/03
Anspruch auf Unterlassen der Einleitung von Abwasser
BGH, Urteil vom 4.5.1973 - V ZR 176/71 -, BGHZ 60, 365 ff.; RG, Urteil vom 10.6.1929 - VI 510/28 -, RGZ 125, 108 (111), Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 77 Rn. 71; Roth, in: Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 905 Rn. 4, 26 und Gursky, ebenda, § 1004 Rn. 83. - VG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 8 K 88/13
Zur Versagung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses
Soweit an öffentlichen Sachen Gemeingebrauch besteht, tritt das Eigentum ohne Weiteres zurück (…vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 905 Rdnr. 14 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 10.06.1929 - VI 510/28 -, RGZ 125, 108). - BGH, 14.12.1951 - V ZR 5/50 Den Gemeingebrauch übersteigende Benutzungsrechte sind nicht aus dem öffentlichen Charakter der Straßen, sondern aus dem an ihnen bestehenden Privateigentum abzuleiten (RGZ 88, 14; 123, 187; 125, 108 [111]), und die Beklagte kann sich zur Einräumung solcher Rechte privatrechtlich verpflichten, sofern dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird.
- LG Tübingen, 24.05.1989 - 1 S 131/88
Anforderungen an das Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit
Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die Einwendung dieser auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhenden Duldungspflicht den Rechtsstreit nicht zu einem öffentlich-rechtlichen macht, da die Klage auf die dem Privatrecht zuzuordnende Bestimmung des § 1004 BGB gestützt ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (vgl. nur RGZ 125, 108, 109; 132, 198, 400; BGHZ 19, 85, 90). - BGH, 14.02.1962 - V ZR 128/60 Baß das Berufungsgericht über die Präge zu entscheiden hatte, ob die aus dem Vertrage fließenden Rechte des Klägers trotz der Satzung noch fortbestehen, schließt die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus, weil es sich insoweit nur um eine öffentlich-rechtliche Vorfrage handelt (vgl" RGZ 157, 106, 115; 123, 181, 183; 125, 108).
- VG Köln, 06.08.2013 - 2 K 4151/12
Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung für eine selbstleuchtende 3,76 m …
Säcker, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 905 Rn. 14 unter Hinweis auf das Urteil des Reichtsgerichts (RG) vom 10. Juni 1929 - VI 510/28 - RGZ 125, 108; Roth, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 905 Rn. 24 m.w.N.