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   RG, 30.05.1904 - Rep. VI. 582/03   

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RG, 30.05.1904 - Rep. VI. 582/03 (https://dejure.org/1904,88)
RG, Entscheidung vom 30.05.1904 - Rep. VI. 582/03 (https://dejure.org/1904,88)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1904 - Rep. VI. 582/03 (https://dejure.org/1904,88)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Begeht der, der einem anderen Vermögensvorteile zu dem Zwecke zuwendet, damit dieser sich zum Schweigen über eine von ersterem begangene strafbare Handlung verpflichte, und der, der eine aus dieser Absicht gegebene Zuwendung annimmt, einen Verstoß gegen die guten Sitten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die guten Sitten. ; Schweigegeld.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 58, 204
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.01.1991 - VI ZR 107/90

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung im Hinblick auf psychische Zwangslage;

    So hat bereits das Reichsgericht einen Schuldenerlaß als sittenwidrig beurteilt, der dazu dienen sollte, das Stillschweigen des Schuldners über strafbare unzüchtige Handlungen an dessen 7jährigen Sohn und einem minderjährigen Knecht zu erkaufen, und die Sittenwidrigkeit eben damit begründet, daß dem Schuldner für sich selbst aufgrund der Vorfälle ein Ersatzanspruch irgendeiner Art nicht zugestanden habe (RGZ 58, 204, 206).
  • OLG Köln, 19.12.2007 - 2 U 132/06

    Zur Anwendbarkeit deutschen Erbrechts bei einem niederländischen

    Das Amtsgericht Bonn erteilte am 2. Dezember 2003 (34 VI 582/03 E) einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem der Kläger und seine Schwester zu je 1/4 Erben und die Tochter der Erblasserin, Frau M-L, zu 1/2 Erben nach der im Jahre 1971 verstorbenen B E geworden sind.
  • BGH, 12.07.1955 - V ZR 209/54

    Rechtsmittel

    Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Ersatzleistung für immateriellen Schaden wird es Sache der richterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall sein, zu verhüten, daß ein angeblicher Ersatz immateriellen Schadens eine bequeme Tarnung für ein sittenwidriges Schweigegeld (RGZ 58, 204; Warn Rspr 1910 Nr. 370; RGZ 33, 337; HRR 1940, 140 Nr. 2 b) wird.
  • RG, 11.07.1904 - VI 514/03

    Pactum de non licitando. B.G.B. § 826

    Wie von dem erkennenden Senate bereits in einem Falle, wo es sich um sogenanntes Schweigegeld bei einer strafbaren Handlung handelte, hervorgehoben worden ist (Urteil von 30. Mai 1904, Rep. VI. 582/03) (1).
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