Rechtsprechung
   RG, 09.05.1921 - VI 63/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,56
RG, 09.05.1921 - VI 63/21 (https://dejure.org/1921,56)
RG, Entscheidung vom 09.05.1921 - VI 63/21 (https://dejure.org/1921,56)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1921 - VI 63/21 (https://dejure.org/1921,56)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1921,56) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Was ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Telegraphen-Wegegesetzes vom 18. Dezember 1899 unter einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs zu verstehen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telegraphen-Wegegesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 184
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 01.07.1999 - 4 A 27.98

    Verkehrsweg; Benutzung; Telekommunikationslinie; Begriff der Anlage; Änderung des

    Dem tritt der Beklagte mit dem Hinweis auf das Reichsgericht entgegen, das es in der Entscheidung vom 9. Mai 1921 - VI 63/21 - (RGZ 102, 184) für die Annahme einer Änderungsabsicht hat genügen lassen, daß der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, wessen Interesse hierdurch gefördert wird.
  • VGH Hessen, 05.12.1989 - 11 UE 128/84

    1. Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe - Erstattungsanspruch

    Wie bereits das Reichsgericht zutreffend entschieden habe (RGZ 102, 184 ff.), sei die Postverwaltung unabhängig davon zur Kostenübernahme verpflichtet, von wem und in wessen Interesse die Änderung des leitungsführenden Verkehrswegs vorgenommen werde, sofern nur eine entsprechende Änderungsabsicht des Wegeunterhaltungspflichtigen vorliege.

    Bereits das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 1921 (RGZ 102, 184) zur Auslegung des Merkmals der vom Unterhaltungspflichtigen "beabsichtigten" Änderung des Verkehrswegs in § 3 Abs. 1 TWG ausgeführt, eine Änderungsabsicht liege auch dann vor, wenn der Unterhaltungspflichtige der Änderung des Verkehrsweges lediglich zugestimmt habe, auch wenn dies auf Veranlassung eines Dritten erfolgt sei und dieser die Maßnahme durchgeführt habe.

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Änderungsabsicht gegeben, wenn der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung in seinem Interesse liegt (RGZ 102, 184 ).
  • OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20

    Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Das Reichsgericht hat für die Annahme einer Änderungsabsicht genügen lassen, dass der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, wessen Interesse hierdurch gefördert wird (Entscheidung vom 9. Mai 1921 - VI 63/21 - RGZ 102, 184, 186).
  • VGH Hessen, 20.03.1990 - 11 UE 2870/86

    Kostentragungspflicht für Verlegung einer Fernmeldeleitung wegen Kanalanschluß

    Das Merkmal des Ausführens setzt nämlich -- nicht anders als der Begriff der Absicht in § 3 Abs. 1 TWG (vgl. hierzu BVerwGE 77, 276, 282 f. und RGZ 102, 184) -- eine positive Willensentscheidung der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinde zur Errichtung einer besonderen Anlage im Sinne des § 5 Abs. 1 TWG voraus.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht