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   OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97   

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https://dejure.org/2002,8012
OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97 (https://dejure.org/2002,8012)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2002 - VI 8/97 (https://dejure.org/2002,8012)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. März 2002 - VI 8/97 (https://dejure.org/2002,8012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes; Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug; Erforderlichkeit einer Führungsaufsicht ; Eintritt einer Führungsaufsicht kraft Gesetzes

  • Judicialis

    StGB § 68f; ; StGB § ... 145a; ; StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 56f Abs. 1; ; StGB § 68a Abs. 1; ; StGB § 68b Abs. 2; ; StGB § 68f Abs. 2; ; StGB § 57 Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 68f Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 68c Abs. 3 Satz 2; ; StGB § 68b Abs. 1 Nr. 8; ; StGB § 68b Abs. 1 Nr. 7; ; StPO § 463 Abs. 6; ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 462a Abs. 5 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 190
  • JR 2003, 168
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 08.06.1995 - 3 Ws 248/95

    Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Einzelstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97
    Es kommt nicht darauf an, ob der Verurteilte die Freiheitsstrafe ohne Unterbrechung verbüßt hat; maßgebend ist vielmehr, ob die Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt worden ist (vgl. OLG Köln OLGSt [1981] S. 14 zu § 68f StGB; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 68f Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 68f Rdn. 4; Horn in SK, StGB, 7. Aufl., § 68f Rdn. 3; a.A. obiter dictum: OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31).
  • OLG Stuttgart, 06.03.1990 - 3 Ws 7/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97
    Eine derartige Gestaltung der strafbewehrten Meldepflicht ist im Rahmen des § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB möglich (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1990, 279).
  • OLG München, 11.12.1997 - 2 Ws 929/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97
    Der Senat teilt die nahezu einhellige Auffassung, dass die nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung im Falle einer Anschlussvollstreckung zurückzustellen ist, bis die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit ansteht (vgl. statt vieler: OLG Bremen MDR 1980, 512; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] VRS 88, 187; OLG München NStZ-RR 1998, 125; Tröndle/Fischer a.a.O. § 68f Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.1994 - 1 Ws 759/94
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97
    Der Senat teilt die nahezu einhellige Auffassung, dass die nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung im Falle einer Anschlussvollstreckung zurückzustellen ist, bis die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit ansteht (vgl. statt vieler: OLG Bremen MDR 1980, 512; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] VRS 88, 187; OLG München NStZ-RR 1998, 125; Tröndle/Fischer a.a.O. § 68f Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 21.12.1979 - Ws 246/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - VI 8/97
    Der Senat teilt die nahezu einhellige Auffassung, dass die nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung im Falle einer Anschlussvollstreckung zurückzustellen ist, bis die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit ansteht (vgl. statt vieler: OLG Bremen MDR 1980, 512; OLG Düsseldorf [1. Strafsenat] VRS 88, 187; OLG München NStZ-RR 1998, 125; Tröndle/Fischer a.a.O. § 68f Rdn. 5 m.w.N.).
  • KG, 31.08.2005 - 5 Ws 389/05

    Führungsaufsicht: Automatischer Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs 1 S

    Schließt sich also an eine Vollverbüßung die Vollstreckung von Strafhaft in anderer Sache an, ist die nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung zurückzustellen, bis die endgültige Entlassung in die Freiheit ansteht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190 = JR 2003, 168 mit Anm. Dölling).

    Es reicht aus, wenn entweder gegen den Gefangenen keine Strafe mehr vollstreckt wird, mag er auch wegen der Vollziehung von Untersuchungshaft nicht in die Freiheit entlassen worden sein (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Juni 2004 - 5 Ws 279/04 - OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190 = JZ 2003, 168, 169 mit Anm. Dölling), oder wenn er - wie hier - tatsächlich der Freiheit teilhaftig geworden ist, obwohl die Vollstreckung nicht vollständig beendet worden ist.

  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

    Das ist bei der Vollstreckung mehrerer Maßregeln im Wege der Anschlussvollstreckung erst am Ende der letzten vermerkten Maßregel der Fall (vgl. jew. zu Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes gem. § 68 f StGB: OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2000, 2 Ws 231/00, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2005, 1 AR 895/05, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2002, VI 8/97, JR 2003, S. 168; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. September 2021, 1 Ws 202/21, unveröffentl.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68f, Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 1 Ws 248/15

    Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer

    bb) Mit der am 18.12.2015 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug trat gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB - der Fall des § 68f Abs. 1 Satz 2 StGB liegt hier nicht vor - kraft Gesetzes, ohne dass es einer besonderen richterlichen Anordnung bedurfte (vgl. Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 7), eine neue Führungsaufsicht ein, da der Verurteilte die ausschließlich wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren vollständig verbüßt hat (zur Maßgeblichkeit der endgültigen tatsächlichen Entlassung aus dem Strafvollzug in den Fällen, in denen - wie hier - neben der für den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB maßgebenden Strafe eine weitere Strafe vollstreckt wird: vgl. OLG München NStZ-RR 1998, 125; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 59; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190; KG NStZ 2006, 580 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 1 Ws 103/08 - Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 6).
  • OLG Köln, 04.08.2009 - 2 Ws 349/09

    Gesetzeswidrige Weisung zur Führungsaufsicht durch Anordnung eines

    Insbesondere hindert den Eintritt der Führungsaufsicht nicht, dass der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung der Strafe nicht aus der Haft entlassen worden ist, sondern sich weiterhin in (Untersuchungs-)Haft befindet (OLG Düsseldorf NStZ-RR 02, 190; S/S-Stree, StGB, 27. Aufl., Randnr.6).
  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 3 Ws 252/09

    Voraussetzungen des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes

    Der Senat schließt sich aus diesen Erwägungen der überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, derzufolge es unerheblich ist, ob die Strafvollstreckung ununterbrochen oder mit Unterbrechungen vollzogen wird (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. März 2002 in NStZ-RR 2002, 190; OLG München, Beschl. v. 16. Mai 1990 in NStZ 1990, 454 ff.; Fischer, StGB 56. Aufl., § 68 f, Rn. 6 m.w.N.; Schneider in Leipziger Kommentar, a.a.O., Rn. 12; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 68 f, Rn. 5; Pflieger in Dölling / Duttge / Rössner, Gesamtes Strafrecht, 1. Aufl., § 68 f, Rn. 4; Groß in Münchener Kommentar, StGB, Bd. 2/1; 2005, § 68 f, Rn. 8; Frehsee/Ostendorf in Kindhäuser / Neumann / Paeffgen, StGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 68 f, Rn. 6).
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