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   OLG Düsseldorf, 21.05.2002 - VI 9/01   

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https://dejure.org/2002,10915
OLG Düsseldorf, 21.05.2002 - VI 9/01 (https://dejure.org/2002,10915)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2002 - VI 9/01 (https://dejure.org/2002,10915)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Mai 2002 - VI 9/01 (https://dejure.org/2002,10915)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Recht auf Akteneinsicht für anwaltlichen Zeugenbeistand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 68b
    Rechte des als Beistand beigeordneten Rechtsanwalts auf Akteneinsicht

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2806
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • KG, 07.02.2008 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands im

    Einem Zeugen kommt daher, soweit er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht lediglich als "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO zu, so dass auch der anwaltliche Zeugenbeistand ein Akteneinsichtsrecht allein nach dieser Vorschrift wahrnehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806; OLG Hamburg NJW 2002, 1590).

    Grundlage der Entscheidung ist vielmehr das Wissen oder die Einschätzung des Zeugen selbst, sich bei der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Verfolgung im Sinne von § 55 StPO auszusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2806, 2807).

  • KG, 20.12.2007 - 2 BJs 58/06

    Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands im Ermittlungsverfahren

    Einem Zeugen kommt daher, soweit er nicht Verletzter ist, ein Akteneinsichtsrecht lediglich als "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO zu, so dass auch der anwaltliche Zeugenbeistand ein Akteneinsichtsrecht allein nach dieser Vorschrift wahrnehmen kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806; OLG Hamburg, NJW 2002, 1590).

    Grundlage der Entscheidung ist vielmehr das Wissen oder die Einschätzung des Zeugen selbst, sich bei der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Verfolgung im Sinne von § 55 StPO auszusetzen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2806, 2807).

  • BGH, 11.06.2002 - 2 StE 7/01

    Auskunftsverweigerungsrecht im Umfang eines Aussageverweigerungsrechts

    Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2002 und vom 29. Mai 2002 - VI 9/01 - wird verworfen.
  • LG Duisburg, 22.02.2022 - 31 Qs 9/22

    Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

    Es geht darum, die Rechte des Zeugen in allen Verfahrensstufen zu wahren, durchzusetzen und auf die Beachtung der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuwirken (Klengel/Müller, NJW 2011, 23, 24; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - VI 9/01 hinsichtlich der Beratung zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO).

    Der Umstand der Akteneinsicht, die den beiden Zeugenbeiständen - Rechtsanwältin M. und Rechtsanwältin Z. - ohne erkennbare rechtliche Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - StB 46/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - VI 9/01; KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15; LG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2019 - 620 Qs 9/19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73) und hinsichtlich Rechtsanwältin M. sogar ohne entsprechenden Antrag gewährt wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2010 - 4 Ws 494/10

    Vergütung des Zeugenbeistands in Strafsachen

    Die Arbeit des Zeugenbeistandes wird durch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts über den in § 475 StPO dargestellten Umfang hinaus (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806) eher erschwert.
  • LG Duisburg, 22.06.2022 - 31 Qs 9/22

    Zeugenbeistand, Abrechnung der Tätigkeiten, Einzeltätigkeit

    Es geht darum, die Rechte des Zeugen in allen Verfahrensstufen zu wahren, durchzusetzen und auf die Beachtung der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuwirken (Klengel/Müller, NJW 2011, 23, 24; siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - VI 9/01 hinsichtlich der Beratung zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO).

    Der Umstand der Akteneinsicht, die den beiden Zeugenbeiständen - Rechtsanwältin M. und Rechtsanwältin Z. - ohne erkennbare rechtliche Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - StB 46/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - VI 9/01; KG, Beschluss vom 14. August 2015 - 3 Ws 397/15 - 141 AR 277/15; LG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2019 - 620 Qs 9/19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 - 2 BvR 747/73) und hinsichtlich Rechtsanwältin M. sogar ohne entsprechenden Antrag gewährt wurde, führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2009 - 4 Ws 322/09

    Zeugenbeistand, Abrechnung Tätigkeit, keine Einzeltätigkeit, mehrere Zeugen

    Die Arbeit des Zeugenbeistandes wird durch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts über den in § 475 StPO dargestellten Umfang hinaus (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806) eher erschwert.
  • OLG Düsseldorf, 22.10.2010 - 4 Ws 94/10

    Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 des

    Die Arbeit des Zeugenbeistandes wird durch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts über den in § 475 StPO dargestellten Umfang hinaus (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806 ) eher erschwert.
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 87-I-03

    Eilantrag zu Organstreitverfahren betreffend die Untersagung der Herausgabe von

    (1) Mit gutem Grunde entspricht es allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass Akteneinsicht während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens - dem eine Untersuchung nach Artikel 54 SächsVerf von der Grundkonzeption her gleichsteht (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 UAusschG) - selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und einer öffentlichen Beweiserhebung nicht gewährt werden kann, wenn ansonsten die Wahrheitsfindung in Gefahr geriete (vgl. zuletzt: OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806 [2807]; Hanseatisches OLG Hamburg NJW 2002, 1590 [1591]).
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 86-I-03

    Organstreitverfahren auf Antrag mehrerer Abgeordneter wegen der Verletzung von

    aa) Mit gutem Grunde entspricht es allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, dass Akteneinsicht während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens - dem eine Untersuchung nach Artikel 54 SächsVerf von der Grundkonzeption her gleichsteht (vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 UAusschG) - selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht gewährt werden kann, wenn ansonsten die Wahrheitsfindung in Gefahr geriete (vgl. zuletzt: OLG Düsseldorf NJW 2002, 2806 [2807]; Hanseatisches OLG Hamburg NJW 2002, 1590 [1591]).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2006 - L 13 VI 1/05
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