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RFH, 03.02.1926 - VI A 163/25 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97
Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still
Die Einordnung der stillen Gesellschaft als "andere Gesellschaft" und der stillen Gesellschafter als Mitunternehmer setzt voraus, daß dem stillen Gesellschafter schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein müssen, die ein Kommanditist erlangen muß, um als Mitunternehmer anerkannt zu werden; dieser ist nur Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte besitzt, die er nach den im Handelsgesetzbuch (HGB) getroffenen Regelungen hat (vgl. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 3. Februar 1926 VI A 163/25, RFHE 18, 162; BFH-Urteil in BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311, 314, unter III. 2. der Gründe). - BFH, 19.01.1960 - I 202/59 U
Unterbeteiligung an der Einlage eines Kommanditisten - Typische stille …
Der Verweis der KG auf die Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 163/25 vom 3. Februar 1926 (Slg. Bd. 18 S. 162) und III A 259/33 vom 13. Juli 1933 (RStBl 1933 S. 895) könne ihrem Antrage nicht zum Erfolg verhelfen. - FG Hamburg, 12.06.2003 - V 247/02
Klagebefugnis gegen negative Feststellungsbescheide; Vorliegen einer atypischen …
Die Einordnung der stillen Gesellschaft als "andere Gesellschaft" und der stillen Gesellschafter als Mitunternehmer setzt voraus, dass dem stillen Gesellschafter schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein müssen, die ein Kommanditist erlangen muss, um als Mitunternehmer anerkannt zu werden; dieser ist nur Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte besitzt, die er nach den im Handelsgesetzbuch ( HGB ) getroffenen Regelungen hat (vgl. bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 3.2.1926 VI A 163/25, RFHE 18, 162).