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   BVerwG, 25.04.1972 - VI A 4.72   

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BVerwG, 25.04.1972 - VI A 4.72 (https://dejure.org/1972,3281)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1972 - VI A 4.72 (https://dejure.org/1972,3281)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1972 - VI A 4.72 (https://dejure.org/1972,3281)
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18

    Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann, wenn sich die zur Hauptsache erhobene Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 -VI A 4.72-, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89-, NVwZ 1990, 853; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.2006 - 5 ME 8/06 - Beschl. v. 1.8.2007 -5 ME 121/07-, NVwZ-RR 2008 483 ff; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009 - 5 ME 438/08 -, juris, Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 02.10.2007 - 5 ME 121/07

    Entlassung einer Beamtin auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit aus dem

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann, wenn sich die zur Hauptsache erhobene Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 - BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 16.6.2006 - 5 ME 8/06 -).

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als das das Individualinteresse der Betroffenen überwiegende öffentliche Interesse dieses rechtfertigt (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 - BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. April 1972 (BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20) eine Reduzierung von 70 v. H. für angemessen erachtet hat, folgt der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht, weil die Antragstellerin lediglich Anspruch auf Anwärterbezüge hat, die sich in ihrer Höhe deutlich von den Bezügen einer Beamtin auf Probe im höheren Dienst unterscheiden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1994 - 18 B 1171/94

    Schriftliche Begründung; Vollziehungsanordnung

    Dem Gericht obliegt dabei keine auf die Überlegungen der Behörde beschränkte Schlüssigkeitsprüfung; es trifft vielmehr eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte, - einschließlich der oftmals im Vordergrund stehenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 8.4.1963 - VI C 37.63 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 4, v. 25.4.1972 -VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20, v. 14.11.1972 - IV C 49.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 21, v. 29.4.1974 - IV C 21.74 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 24, und v. 14.1.1975 - VI C 233/238.73 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 25) - vorzunehmende eigenständige Entscheidung (vgl. Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnrn. 650, 651 und 661), die deshalb gelegentlich - in freilich mißverständlicher, dennoch aber aussagekräftiger Formulierung - nicht zu Unrecht als "originäre Ermessensentscheidung" bezeichnet wird (so z. B. BayVGH, Beschl. v. 16.2.1981 - 22 CS 80 A 1973 -, GewArch 1981, 228, und v. 19.10.1982 - 22 CS 82 A.1154 -, GewArch 1983, 170; ähnlich OVG NW, Beschl. v. 7.6.1974 - XIII B 849/73 -, OVGE 30, 1 [2]).
  • VG Karlsruhe, 12.11.2014 - 4 K 2369/14

    Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen außerdienstlichen Fehlverhaltens

    Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 25.04.1972 - VI A 4.72 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20) auch aus den Entlassungsgründen selbst ergeben.
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

    Die in der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe liegende Sicherung vorläufigen Rechtsschutzes gehört daher zu den wesentlichen Elementen des Rechtsschutzes überhaupt und wird insoweit von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG mitumfaßt (vgl. Urteil vom 2. September 1963 - BVerwG I C 142.59 - in BVerwGE 16, 289 [292] mit weiteren Hinweisen; Beschluß vom 25. April 1972 - BVerwG VI A 4.72 - [Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20]).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 5 ME 438/08

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung aufgrund mangelnder

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat angeschlossen hat, ist anerkannt, dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Entlassung auch allein in Ansehung eines Anteils an der Alimentation gewährt werden kann, wenn sich die zur Hauptsache erhobene Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet oder begründet, sondern als offen darstellt und daher die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung nicht bereits durch die Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren erhobenen Rechtsbehelfs indiziert ist (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 25.4.1972 - BVerwG VI A 4.72 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ 1990, 853; Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 16.6.2006 - 5 ME 8/06 - Beschl. v. 1.8.2007 - 5 ME 121/07 -, NVwZ-RR 2008 483 ff.).
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 38.76

    Triftige Gründe für die Benutzung des beamteneigenen Kraftwagens - Anspruch auf

    Der Beklagte hat in den Ausführungsvorschriften die Pauschvergütung nach § 18 BRKG nur in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG geregelt (wie sich übrigens auch deutlich aus Abschnitt II Nr. 5 Buchst. b der Ausführungsvorschriften ergibt) und hat versucht, über eine starre Begrenzung der "triftigen Gründe" (in Abschnitt II Nr. 7 Satz 2 der Ausführungsvorschriften) auch aus an sich legitimen (vgl. Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG 6 C 59.60 - [Buchholz 234 § 18 a G 131 Nr. 2 = RiA 1963, 204], vom 9. April 1963 - BVerwG 6 C 138.61 -, vom 31. Oktober 1963 - BVerwG 6 C 13.62 - und Beschluß vom 25. April 1972 - BVerwG 6 A 4.72 - [Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20]) haushaltsrechtlichen Gründen die Pauschvergütung und den Gebrauch des eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstgänge zu steuern.
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   BVerwG, 05.03.1973 - VI A 4.72   

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BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1973 - VI A 4.72 (https://dejure.org/1973,8536)
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  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Verfahrens nach einer Einigung der Parteien hinsichtlich der Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

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