Rechtsprechung
   RFH, 16.12.1936 - VI A 725/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,38
RFH, 16.12.1936 - VI A 725/36 (https://dejure.org/1936,38)
RFH, Entscheidung vom 16.12.1936 - VI A 725/36 (https://dejure.org/1936,38)
RFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1936 - VI A 725/36 (https://dejure.org/1936,38)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1936,38) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Das RFH-Urteil vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36 (RStBl 1937, 436) erkannte einen steuerfreien Sanierungsgewinn auch an, wenn der Betrieb des Schuldners als solcher mehr oder weniger erledigt oder ganz erledigt war, die Gläubiger aber dem Schuldner persönlich nicht jedes wirtschaftliche Dasein durch Fortbestand unerfüllbarer Schulden unmöglich machen wollten.
  • BFH, 24.04.1986 - IV R 282/84

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Liquidationsgewinns und zur Anwendung des § 3

    Für den Schuldner hat sie aber eine Verminderung seiner Zahlungspflichten und außerdem zur Folge, daß sein künftiger Vermögenserwerb nicht mehr dem Zugriff des Gläubigers unterliegt; der in einigen Urteilen des Reichsfinanzhofs (RFH) beiläufig vertretenen abweichenden Auffassung (Urteile vom 30. Juni 1927 VI A 297/27, RStBl 1927, 197; vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1937 Nr. 88; vom 26. April 1939 VI A 58/39, StuW 1939 Nr. 320) ist die BFH-Rechtsprechung nicht gefolgt.

    Das FG knüpft damit an Vorstellungen des RFH an, der bei einem Einzelunternehmer einen steuerbefreiten Sanierungsgewinn trotz Liquidierung des Unternehmens angenommen hat, wenn ihm durch den Schulderlaß der Rückzug in das Privatleben bzw. die Rückkehr als Unternehmer oder Arbeitnehmer ermöglicht werden sollte (Urteile vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86; vom 14. November 1938 VI 495/38, RStBl 1939, 117) oder wenn der einer Personengesellschaft gewährte Schulderlaß ihren Gesellschaftern die wirtschaftliche Weiterexistenz ermöglichen sollte (RFH-Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436; vom 4. Mai 1938 VI 192/38, StuW 1938 Nr. 300).

  • BFH, 12.10.2005 - X R 20/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Der BFH hat in den Urteilen vom 14. März 1990 I R 64/85 (BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810) und I R 106/85 (BFHE 161, 34, BStBl II 1990, 813) die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) zur unternehmerbezogenen Sanierung (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436, und vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86) bestätigt.
  • BFH, 12.10.2005 - X R 42/03

    Schuldenerlass - Sanierungseignung

    Der BFH hat in den Urteilen vom 14. März 1990 I R 64/85 (BFHE 161, 28, BStBl II 1990, 810) und I R 106/85 (BFHE 161, 34, BStBl II 1990, 813) die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) zur unternehmerbezogenen Sanierung (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436, und vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86) bestätigt.
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 39/87

    Aufgabegewinn einer KG grundsätzlich kein steuerfreier Sanierungsgewinn beim

    Die Erwägungen des Reichsfinanzhofs (RFH) in seinem Urteil vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36 (RStBl 1937, 436) und des darauf fußenden FG-Urteils gingen fehl.
  • FG Saarland, 27.03.1996 - 1 K 150/95

    Steuerfreiheit von Erhöhungen des Betriebsvermögens durch Schuldenerlass zum

    Dieser hatte nämlich eine steuerfreie Sanierung auch dann bejaht, wenn sich Gläubiger und Schuldner einigen, daß zwar der Betrieb der Personengesellschaft aufgegeben wird, daß aber dem einzelnen Gesellschafter durch die Einigung ein wirtschaftliches Bestehen als Angestellter oder in irgendeiner anderen Form ermöglicht werden solle (RFH vom 16. Dezember 1936, VI A 725/36, RStBl 1937, 436).

    Danach liegt ein steuerfreier Sanierungsgewinn auch dann vor, wenn durch den Gläubigerverzicht es dem Schuldner ermöglicht wird, seinen Betrieb schuldenfrei zu liquidieren (RFH vom 16. Dezember 1936, VI A 725/36, RStBl 1937, 436, 437).

  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Diese Rechtsprechung folgt insoweit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH), der eine steuerfreie Sanierung auch dann bejaht hat, wenn durch die Einigung über den Forderungserlaß dem Schuldner ein wirtschaftliches Bestehen als Angestellter oder in irgendeiner anderen Form ermöglicht wird, ohne daß er Gefahr läuft, durch die alten Schulden erdrückt zu werden (vgl. RFH-Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436; vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86; vom 4. Mai 1938 VI 192/38, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1938, 300, und vom 14. November 1938 VI 495/38, RStBl 1939, 117).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36 (RStBl 1937, 436) erkannte einen steuerfreien Sanierungsgewinn auch an, wenn der Betrieb des Schuldners als solcher mehr oder weniger erledigt oder ganz erledigt war, die Gläubiger aber dem Schuldner persönlich nicht jedes wirtschaftliche Dasein durch Fortbestand unerfüllbarer Schulden unmöglich machen wollten.
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 40/86

    Sanierungseignung auch bei schuldfreier Liqidation einer OHG

    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) übereinstimmt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1936 VI A 725/36, RStBl 1937, 436; vom 12. Oktober 1938 VI 621/38, RStBl 1939, 86; vom 4. Mai 1938 VI 192/38, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1938, 576; vom 14. November 1938 VI 495/38, RStBl 1939, 117).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht