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   BFH, 08.09.2003 - VI B 109/03   

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https://dejure.org/2003,15590
BFH, 08.09.2003 - VI B 109/03 (https://dejure.org/2003,15590)
BFH, Entscheidung vom 08.09.2003 - VI B 109/03 (https://dejure.org/2003,15590)
BFH, Entscheidung vom 08. September 2003 - VI B 109/03 (https://dejure.org/2003,15590)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93

    Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit

    Auszug aus BFH, 08.09.2003 - VI B 109/03
    Diese Auffassung stimmt mit dem vom FG ebenfalls herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93 (BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457) überein.
  • FG Thüringen, 12.02.2014 - 3 K 926/13

    Kein Übungsleiterfreibetrag für das für die Erstellung von Lehrbriefen von einer

    Aus diesem Grund führen Strafverteidigerkosten, die der Kläger aufwendet um sich gegen einen strafrechtrechtlichen Vorwurf zur Wehr zu setzen, der - wie im Streitfall - durch private Interessen veranlasst ist, nicht deshalb zu Werbungskosten, weil der Betreffende als Beamter zusätzlich mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss (z. B. BFH Beschluss vom 8. September 2003, VI B 109/03, BFH/NV 2004, 42 m. w. N.).
  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 6 K 126/10

    Strafverteidigerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Dies allein führe nach dem BFH Urteil vom 08.09.2003, VI B 109/03 , BFH/NV 2004, 42 dennoch nicht zu einer beruflichen Veranlassung der Strafverteidigungskosten.

    Aus diesem Grund kann beispielsweise auch ein Beamter, der nach einer strafrechtlichen Verurteilung mit dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat, Kosten für die Verteidigung nicht als Werbungskosten absetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 109/03 , BFH/NV 2004, 42 ).

  • FG Hessen, 12.02.2014 - 4 K 1757/11

    Entscheidung zum Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten

    Deshalb können Strafverteidigungskosten wegen einer persönlichen Straftat auch dann keine Werbungskosten sein, wenn zusätzlich - d.h. über die drohende Strafe hinaus - mit berufsrechtlichen Folgen zu rechnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 08.09.2003 VI B 109/03 BFH/NV 2004, 42 betreffend drohende Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten).
  • FG Münster, 19.08.2011 - 14 K 2610/10

    Strafverteidigerkosten keine Werbungskosten

    Zum anderen führen Strafverteidigerkosten, die - wie im Streitfall - wegen einer persönlichen Straftat aufgewendet werden, nicht deshalb zu Werbungskosten, weil der Betreffende als Beamter zusätzlich mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen muss (z. B. BFH Beschluss vom 8. September 2003, VI B 109/03, BFH/NV 2004, 42 m. w. N.).
  • FG Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 6 K 327/07

    Anwaltskosten eines Betriebsprüfers für Strafverfahren wegen Beleidigung auf dem

    Zum Einen wurde im Streitfall gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet und zum Anderen führen Strafverteidigungskosten wegen eines Tatvorwurfs, der mit dem Beruf des Steuerpflichtigen nichts zu tun hat, nicht bereits deswegen zu Werbungskosten, weil die verhängte Strafe beim Verurteilten disziplinarrechtliche Folgen haben kann (BFH-Beschluss vom 8. September 2003 VI B 109/03; BFH/NV 2004, 42).
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