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   BFH, 08.11.2001 - VI B 115/01   

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https://dejure.org/2001,10890
BFH, 08.11.2001 - VI B 115/01 (https://dejure.org/2001,10890)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2001 - VI B 115/01 (https://dejure.org/2001,10890)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2001 - VI B 115/01 (https://dejure.org/2001,10890)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 229/83

    Urteil - Urteilsgründe - Bezugnahme auf anderes Urteil

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 115/01
    Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das FG zur Begründung auf eine dem Beteiligten zuvor bekannt gegebene andere Entscheidung verweist (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 229/83, BFHE 141, 113, BStBl II 1984, 591, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 115/01
    Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass ein seit Jahren im Ausland lebendes Kind, das dort auf Dauer die Schule besucht, nicht schon dann im Inland einen Wohnsitz inne hat, wenn es eine im Inland vorgehaltene Wohnung 14 Tage in den Ferien besucht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus BFH, 08.11.2001 - VI B 115/01
    Was das Übergehen eines Beweisangebotes betrifft, hat der Kläger nicht dargetan, wann er im Vorverfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er anwaltlich vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer solchen Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, 370; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 37).
  • BFH, 29.09.2005 - XI B 124/04

    Verfahrensmangel: übergangener Beweisantrag

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass ein Beweisangebot (Zeugenvernehmung) übergangen worden sei, muss dargelegt werden, wann der Kläger im Verfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine solche Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2001 VI B 115/01, juris Nr: STRE200151215; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 69, 70).
  • BFH, 27.09.2005 - XI B 184/04

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass ein Beweisangebot (Zeugenvernehmung) übergangen worden ist, muss dargelegt werden, wann der Kläger im Verfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine solche Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 2001 VI B 115/01, juris Nr: STRE200151215).
  • FG Hessen, 30.08.2005 - 3 K 1152/03

    Kindergeld: Schulbesuch im Ausland

    So hat der BFH in einer Reihe von Beschlüssen Nichtzulassungsbeschwerden gegen verschiedene finanzgerichtliche Urteile verworfen, in denen ein Kindergeldanspruch verneint worden war, weil die betreffenden Kinder sich für mehrere Jahre zum Schulbesuch im Ausland und ansonsten nur während der Ferien bei den Eltern im Inland aufhalten hatten (s. Beschlüsse vom 08.11.2001 VI B 115/01, juris; 30.01.2003 VIII B 155/02, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 881; vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris; vom 01.03.2004 VIII B 286/03, juris; vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris; vom 29.06.2004 VIII B 116/04, juris, und vom 30.06.2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; s. a.: Finanzgericht Baden-Württemberg 2 K 190/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 219).
  • FG Hessen, 09.08.2004 - 3 K 1532/02

    Inlandswohnsitz von Kindern bei langjährigem Auslandsaufenthalt

    Dieser Sachverhalt entscheidet sich grundlegend von den Fällen, bei denen die neuere Rechtsprechung die Inlandsaufenthalte eines ansonsten im Ausland lebenden Kindes als nur kurzfristig und vorübergehend eingestuft hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.11.2001 VI B 115/01, juris, und vom 05.02.2004 VIII B 271/03, juris).
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