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   BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10   

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https://dejure.org/2011,15962
BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10 (https://dejure.org/2011,15962)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - VI B 120/10 (https://dejure.org/2011,15962)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - VI B 120/10 (https://dejure.org/2011,15962)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • openjur.de

    Abgelehnter Schriftsatznachlass; Rechtsäußerung des Berichterstatters; Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, ZPO § 282, ZPO § 283
    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Bundesfinanzhof

    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • rewis.io

    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • ra.de
  • rewis.io

    Abgelehnter Schriftsatznachlass - Rechtsäußerung des Berichterstatters - Unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen doppelter Haushaltsführung - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 283
    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nach Übergabe eines Schreibens des Beklagten bezüglich vom Kläger vorgebrachter Beweismittel

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Rechtsäußerung eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers; kein Vorliegen einer Divergenz (hier: unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung nach Übergabe eines Schreibens des Beklagten bezüglich vom Kläger vorgebrachter Beweismittel; Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Schriftsatzfrist in ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09

    Unterhalten eines eigenen Hausstands bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    NV: Hat das FG nicht den einzelnen Umstand der unentgeltlichen Wohnungsüberlassung allein als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals angesehen, liegt keine Divergenz zum Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5 vor.

    Der Kläger behauptet zwar, dass eine Abweichung zur Entscheidung VI R 26/09 (Senats-Urteil vom 21. April 2010, BFHE 230, 5) vorliegt, und nennt Abweichungen im Urteil der Vorinstanz.

  • BFH, 23.04.1992 - II B 174/91
    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, juris; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

    Eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte sich daher nach Lage der Akten nicht aufdrängen müssen (BFH-Beschluss vom 23. April 1992 II B 174/91, juris).

  • BFH, 19.09.1994 - VIII B 110/93

    Abweisung der Revision

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, juris; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).
  • BFH, 31.08.1992 - V R 47/88

    Zusatzaufwendungen als Leistungsentgelt

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, juris; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).
  • BFH, 25.01.2008 - X B 179/06

    Rüge mangelnder Sachaufklärung - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Eine solche liegt vor, wenn das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608).
  • BFH, 05.07.2005 - VI B 150/04

    Urteilsbegründung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.06.2007 - VI R 60/05

    Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden bei unentgeltlicher Nutzung der

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die finanzielle Beteiligung bei der Unterhaltung des Haupthausstandes keine unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines Tatbestandsmerkmals (conditio sine qua non), sondern lediglich ein gewichtiges Indiz bei der Würdigung der gesamten Umstände des Falles (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII B 172/05

    NZB: materielle Richtigkeit des FG-Urteils; qualifizierter Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies weiterhin auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, unter 2. a und b, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2008 - XI S 30/07

    Anspruch auf rechtliches Gehör - in der mündlichen Verhandlung beantragte

    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschluss vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
    Auszug aus BFH, 14.04.2011 - VI B 120/10
    Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, juris; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).
  • BFH, 14.03.2012 - XI R 23/10

    Vorsteuerabzug bei Bezug von Grundstückssanierungsleistungen - Wirtschaftliche

    Im Übrigen kann bei einer Rechtsäußerung nur eines Mitglieds des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers regelmäßig nicht gefolgert werden, dass die Rechtsfrage eindeutig geklärt sei und der Senat von der Rechtsauffassung nicht abweichen bzw. sie anders beurteilen könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185).
  • FG Münster, 12.04.2019 - 13 K 1482/16

    Steuerbarkeit des Gewinns aus Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (BFH-Beschluss vom 14.4.2011 VI B 120/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2011, 1185).
  • BFH, 08.02.2012 - VI B 143/11

    Versagung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist -

    Nur für diesen Fall sehen § 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2008 XI S 30/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1184, m.w.N., und vom 14. April 2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185).

    Dies musste sich dem Kläger im Übrigen auch deshalb aufdrängen, weil die Familienkasse im Nachgang zu Erörterungstermin und Berichterstatterschreiben eine gerichtliche Entscheidung begehrt hat (BFH-Beschlüsse vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220, und in BFH/NV 2011, 1185).

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