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   BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84   

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https://dejure.org/1985,5648
BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84 (https://dejure.org/1985,5648)
BFH, Entscheidung vom 18.07.1985 - VI B 123/84 (https://dejure.org/1985,5648)
BFH, Entscheidung vom 18. Juli 1985 - VI B 123/84 (https://dejure.org/1985,5648)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG München, 26.04.1989 - X 46/84

    Erbschaftsteuer; Haftung des Vermögensverwahrers

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84
    Dieser Antrag wurde vom FG durch Beschluß vom 6. April 1984 X 46/84 A (L) abgelehnt.

    Zur Begründung werde im einzelnen auf die Entscheidungsgründe im Beschluß des FG vom "28. März 1984" in der Aussetzungssache X 46/84 A (L) Bezug genommen.

    Soweit das FG auf seinen Beschluß vom 28. März 1984 zu Az. X 46/84 A (L) Bezug nehme, könne dies nicht als ausreichend angesehen werden.

    Der Senat kann die Frage dahingestellt sein lassen, ob das FG unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 6. April 1984 X 46/84 A (L) den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg deshalb zu Recht abgewiesen hat, weil der Antragsteller erstmals im Klageverfahren Entschuldigungsgründe für die nicht rechtzeitige Einlegung der Einsprüche vorgebracht hat.

    Das FA hatte zwar im Schriftsatz vom 27. März 1984 zur Frage der Verspätung der Einsprüche und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht näher Stellung genommen, sondern auf seinen Schriftsatz vom 12. März 1984 im Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung X 46/84 A (L) verwiesen, wo es zu diesen Fragen nähere Ausführungen gemacht hatte.

    Dieses Schreiben ist nach Lage der finanzgerichtlichen Akten X 46/84 A (L) ebenfalls dem Antragsteller nicht übersandt worden.

  • BFH, 19.12.1968 - V R 19/68

    Gewährung von Nachsicht - Ermittlungen von Amts wegen - Anfechtungsklage

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84
    Im Klageverfahren könnten erstmalig vorgebrachte Entschuldigungsgründe nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BFH vom 19. Dezember 1968 V R 19-20/68, BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272).

    Er kann mithin insbesondere die Frage offenlassen, ob die in der Literatur (vgl. insbesondere Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 110 AO 1977 Tz. 26 Abs. 1) und in der Rechtsprechung (vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 12. Dezember 1980 IX 94/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 377) erhobenen Bedenken gegen das vom FG genannte Urteil in BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272 gerechtfertigt sind.

  • BVerfG, 16.11.1972 - 2 BvR 21/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84
    Das FG hätte sich zudem mit der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluß vom 16. November 1972 - 2 BvR 21/72, NJW 1973, 187) auseinandersetzen müssen, wonach bei einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Empfängers ein unabwendbarer Zufall vorliege und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.1980 - IX 94/80
    Auszug aus BFH, 18.07.1985 - VI B 123/84
    Er kann mithin insbesondere die Frage offenlassen, ob die in der Literatur (vgl. insbesondere Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 110 AO 1977 Tz. 26 Abs. 1) und in der Rechtsprechung (vgl. rechtskräftiges Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 12. Dezember 1980 IX 94/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 377) erhobenen Bedenken gegen das vom FG genannte Urteil in BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272 gerechtfertigt sind.
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil er erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erfolgte und die diesbezügliche eidesstattliche Versicherung der Angestellten auch erst dann vorgelegt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1968 V R 19-20/68, BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272; offengelassen im BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166).
  • BFH, 18.07.1985 - VI B 124/84

    Berichtigung von Beschlüssen durch das Gericht

    Die Unrichtigkeit sei erst offenbar geworden durch die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren VI B 123/84.

    Die Berichtigung könne nicht dazu führen, daß seine Beschwerde VI B 123/84, die er unter anderem auf die Unrichtigkeit im angefochtenen Beschluß vom 6. April 1984 X S 1/84 PH gestützt habe, nunmehr unbegründet geworden sei.

    Der Berichtigung des Beschlusses vom 6. April 1984 X S 1/84 PH steht nicht der Umstand entgegen, daß das FG auf diesen Irrtum durch das Beschwerdeschreiben des Klägers zu Aktenzeichen VI B 123/84 aufmerksam geworden ist.

  • BFH, 15.02.2012 - IV B 126/10

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Vertragsauslegung

    Deshalb kann die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes auch grundsätzlich das rechtliche Gehör verletzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 41/02

    Widerstreitende Steuerfestsetzung

    Darin könnte ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegen (vgl. § 119 Nr. 3 FGO; BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; s. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Dezember 1972 12/3 RK 68/71, Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung 1972, 799).
  • BFH, 24.02.2005 - IX B 179/03

    Rechtliches Gehör - unterlassene Übergabe eines Schriftsatzes

    Die unterlassene Übersendung oder Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes (in der mündlichen Verhandlung) verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; vom 19. November 2003 I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II. 2.; Gräber/Koch, a.a.O., § 77 Rz. 5; Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 77 Rz. 4); insbesondere muss den Beteiligten rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. Dürr, in Schwarz, a.a.O., § 77 Rz. 4; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz. 242).
  • BFH, 14.05.2002 - X B 36/02

    Außerordentliche Beschwerde; AdV

    b) Ein derartiger Ausnahmefall liegt in der unterbliebenen Übersendung des Schriftsatzes des FA an den Antragsteller vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und der damit genommenen Möglichkeit zur Stellungnahme nicht, auch wenn darin ein Verstoß gegen § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO und zugleich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen ist (BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 123/84, BFH/NV 1986, 166; Gräber/Koch, a.a.O., § 77 Rz. 5).
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