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   BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05   

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https://dejure.org/2006,9102
BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05 (https://dejure.org/2006,9102)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2006 - VI B 131/05 (https://dejure.org/2006,9102)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2006 - VI B 131/05 (https://dejure.org/2006,9102)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05
    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Tz. 37).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/03

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05
    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht (FG) jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029).
  • BFH, 26.02.2003 - IX B 221/02

    Verböserung

    Auszug aus BFH, 28.04.2006 - VI B 131/05
    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht (FG) jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Steuererklärungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029).
  • FG Düsseldorf, 22.03.2007 - 14 K 4079/04

    Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden im Falle einer nachträglichen

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 01.06.2010 - 13 K 126/09

    Kürzung der Betriebsausgaben durch Ansatz eines Korrekturbetrages für

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).

    c) Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

  • FG Saarland, 03.12.2008 - 1 K 2374/04

    Zinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 23.09.2009 - 4 K 2286/05

    Tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben als neue Tatsache bei Angabe nur einer

    Jeder Stelle innerhalb der Finanzverwaltung ist grundsätzlich das bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Sachbearbeiters ankommt (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 ).

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, muss das Gericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 ).

    Diese Einschränkung der Änderungsbefugnis greift aber andererseits nur ein, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (§ 90 AO ) in zumutbarer Weise erfüllt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445 m. w. N.).

  • FG Köln, 26.08.2015 - 4 K 4035/10

    Änderung von Steuerbescheiden: Reichweite der Ermittlungspflicht des FA im

    Eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht sei dann gegeben, wenn die Finanzbehörde Zweifeln, die sich nach Sachlage aufdrängen mussten, nicht nachgeht (BFH/NV 2006, 1445; BFH/NV 2003, 1029).
  • BFH, 28.02.2008 - IV B 53/07

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen - Rüge gegen offenbar

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das FG jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911; BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029, und vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).
  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Allerdings kann der Steuerpflichtige sich auf eine Ermittlungspflichtverletzung der Finanzbehörde nicht berufen, wenn er seinerseits nicht den ihm obliegenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise nachgekommen ist (vgl. BFH 28.04.2006 - VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445; BFH 26.06.2013 - I R 4/12, BFH/NV 2013, 1925; Peters, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 173 Rn. 178, Stand Juli 2017).
  • FG Niedersachsen, 02.11.2006 - 6 K 502/02

    Fortbestehen eines Wahlrechts zum Ansatz von Zwischenwerten nach Maßgabe des § 20

    Insoweit finden die Grundsätze entsprechende Anwendung, die die Rechtsprechung zur Kenntnis der Finanzbehörden in Fällen der Änderung nach § 173 Abs. 1 AO aufgestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445; BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 90 sowie vom 28. April 1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458).
  • BFH, 15.05.2007 - XI B 147/06

    Amtsermittlungspflicht des FA

    Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht nur, wenn sie offenkundigen Unklarheiten oder Zweifeln, die sich nach der Sachlage ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44; BFH-Beschluss vom 28. April 2006 VI B 131/05, BFH/NV 2006, 1445).
  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02

    Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender

    Ob derartige Zweifel anzunehmen sind, hat das Finanzgericht jeweils unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden; dabei kann sich der Steuerpflichtige auf eine Verletzung der amtlichen Ermittlungspflicht nicht berufen, wenn er selbst seine Mitwirkungspflicht nicht in zumutbarem Umfang erfüllt hat (BFH Urteil vom 07.07.2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911; BFH Beschlüsse vom 26.02.2003 IX B 221/02, BFH/NV 2003, 1029, und vom 28.04.2006 VI B 131/05, BFH /NV 2006, 1445).
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