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BFH, 07.05.1993 - VI B 131/92 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5)
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93
Kinderexistenzminimum II
a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1993 - VI B 131/92 -,.Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1992 - 9 K 251/87 E - und der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1993 - VI B 131/92 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit, als ihnen nur ein Kinderfreibetrag in Höhe von zusammen 2.432 Deutsche Mark zugestanden worden ist.
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Mai 1993 - VI B 131/92 - wird aufgehoben.
- BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90
Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge
Im Beschluß 2 BvR 1220/93 (BFH-Az.: VI B 131/92) hat das BVerfG § 54 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BGBl 1, 1322, BStBl I, 665) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2 432 DM beanspruchen konnten. - BFH, 29.01.1999 - VI R 14/99
Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF
Im Beschluß 2 BvR 1220/93 (BFH-Az.: VI B 131/92) hat das BVerfG § 54 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BGBl 1, 1322, BStBl I, 665) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2 432 DM beanspruchen konnten. - BFH, 29.01.1999 - VI R 15/99
Kinderfreibeträge; Verfassungswidrigkeit; Aufforderung zum Beitritt des BMF
Im Beschluß 2 BvR 1220/93 (BFH-Az.: VI B 131/92) hat das BVerfG § 54 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 des Steueränderungsgesetzes 1991 (BGBl 1, 1322, BStBl I, 665) in seiner Anwendung auf den Veranlagungszeitraum 1985 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, als Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2 432 DM beanspruchen konnten. - BFH, 19.04.2006 - VI E 1/06
Streitwert: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm
Vielmehr hat das BVerfG den BFH-Beschluss vom 7. Mai 1993 VI B 131/92 insgesamt aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen, damit den Kostenschuldnern der Zugang zur Revision eröffnet wird (vgl. Gründe unter B. II.).