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   BFH, 02.05.2007 - VI B 139/06   

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https://dejure.org/2007,16495
BFH, 02.05.2007 - VI B 139/06 (https://dejure.org/2007,16495)
BFH, Entscheidung vom 02.05.2007 - VI B 139/06 (https://dejure.org/2007,16495)
BFH, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - VI B 139/06 (https://dejure.org/2007,16495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 11; ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 11; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Aufrechnung

  • datenbank.nwb.de

    In Aufrechnungsfällen erfolgt eine Ausgabe erst zum Zeitpunkt der durch die Aufrechnung bewirkten Leistung; Aufwendungen eines Gesellschaftergeschäftsführers aus familiären Gründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus BFH, 02.05.2007 - VI B 139/06
    Steuerrechtlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Aufrechnungslage an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 unter II. 3. c).
  • BFH, 03.05.1985 - VI R 110/82

    Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten - Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 02.05.2007 - VI B 139/06
    Im Streitfall ging es darum, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1998 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zusammen veranlagte Ehegatten-- Werbungskosten zu berücksichtigen waren, weil der Ehemann als ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit dieser --vertreten durch die neue Geschäftsführerin und spätere Alleininhaberin, die Tochter der Kläger-- am 27. September 1999 eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach der Kläger dafür aufzukommen habe, dass mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft zum Schaden der GmbH Geschäfte durchgeführt worden sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1985 VI R 103/82, BFH/NV 1986, 270).
  • BFH, 03.05.1985 - VI R 103/82

    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Aufwendungen,

    Auszug aus BFH, 02.05.2007 - VI B 139/06
    Im Streitfall ging es darum, ob bei der Einkommensteuerveranlagung 1998 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --zusammen veranlagte Ehegatten-- Werbungskosten zu berücksichtigen waren, weil der Ehemann als ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit dieser --vertreten durch die neue Geschäftsführerin und spätere Alleininhaberin, die Tochter der Kläger-- am 27. September 1999 eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach der Kläger dafür aufzukommen habe, dass mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft zum Schaden der GmbH Geschäfte durchgeführt worden sind (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Mai 1985 VI R 103/82, BFH/NV 1986, 270).
  • KG, 06.10.2016 - 8 U 228/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abrechnung nach wirksamem Widerruf

    Auch die Aufrechnung ist Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht und führt im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zum Zufluss (BFH VI B 139/06; BFH/NV 07, 1315; vgl. Schmidt/Krüger, a.a.O., § 11 EStG, Rdnr. 16; vgl. auch FG München Urteil vom 20.09.2006 - 9 K 1080/04.
  • FG Köln, 14.08.2019 - 14 K 719/19

    Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge sind nur teilweise

    Allerdings sind Einnahmen auch zugeflossen, soweit eine Forderung durch Aufrechnung erlischt (BFH-Urteil vom 25.10.1994 VIII R 79/81, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121, unter II.3.c der Gründe; Schmidt/Krüger, § 11 Rn. 50 "Aufrechnung"; zum umgekehrten Vorgang des Abflusses durch Aufrechnung BFH-Beschluss vom 02.05.2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315).
  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in

    Eine Besonderheit infolge der Aufrechnung besteht lediglich insofern, als es steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung ankommt, die zivilrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB mithin einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 b und c]; Beschluss vom 2. Mai 2007 - VI B 139/06 [unter 3]).
  • KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16

    Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur

    Auch die Aufrechnung ist Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht und führt im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zum Zufluss (BFH, Beschluss vom 2.5.2007 - VI B 139/06 - BFH/NV 07, 1315; vgl. Schmidt/ Krüger, a. a. O., § 11 EStG, Rdnr. 16; vgl. auch FG München, Urteil vom 20.09.2006 - 9 K 1080/04 - zitiert nach juris Tz. 15; a. A. OLG Brandenburg, Urteile vom 20.01.2016 - 4 U 79/15 - Tz. 110 und vom 01.06.2016 - 4 U 125/15, Tz. 129).
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Bei einem gesetzlichen Forderungsübergang fließt --ebenso wie bei einer Abtretung oder Pfändung einer Forderung-- der Betrag der übergegangenen Forderung dem Steuerpflichtigen in dem Zeitpunkt zu, in dem die Zahlung beim Zessionar eingeht (BAG-Urteil in DB 1990, 278; BFH-Urteil in BFHE 171, 70, BStBl II 1993, 507, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. Mai 2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315).
  • KG, 09.02.2017 - 8 U 57/16

    Rückabwicklungsprozess nach Widerruf eines grundschuldbesicherten

    Auch die Aufrechnung ist Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht und führt im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zum Zufluss (BFH, Beschluss vom 2.5.2007 - VI B 139/06 - BFH/NV 07, 1315; vgl. Schmidt/ Krüger, a. a. O., § 11 EStG, Rdnr. 16; vgl. auch FG München, Urteil vom 20.09.2006 - 9 K 1080/04.
  • FG Münster, 10.12.2019 - 2 K 2497/17

    Einkommensteuer - Zur Anerkennung eines Grundstücksübertragungsvertrages zwischen

    Die Aufrechnung ist dabei Ausdruck wirtschaftlicher Verfügungsmacht (BFH-Beschluss vom 2.5.2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315; FG München, Urteil vom 22.1.2003 9 K 1013/01, juris; Schmidt/Krüger, EStG, 38. Aufl. 2019, § 11 Rn. 16).
  • FG München, 28.09.2009 - 7 K 2374/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Tantieme: Erfordernis der klaren und

    Das bloße Bestehen einer Aufrechnungslage stellt noch keine Erfüllungsleistung der Klägerin dar (BFH-Beschluss vom 2. Mai 2005 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die zivilrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB steuerlich unbeachtlich (BFH in BFH/NV 2007, 1315).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 17 U 195/18

    Teilanerkenntnis nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens, Einbehalt von

    Dies habe zur Folge, dass ein "nachträglicher" Steuerabzug die Wirkung der Aufrechnung, die zivilrechtlich im Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bzw. steuerrechtlich im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - VI B 139/06, Rn. 5, juris; Urteil vom 25. Oktober 1993 - VIII R 79/91, Rn. 64, juris; Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 140/79, Rn. 27, juris) eintrete, nicht mehr beeinflussen könne, weil bereits der ungekürzte Nutzungsersatz i.S.v. § 11 EStG zugeflossen sei.
  • FG Düsseldorf, 03.12.2013 - 13 K 2560/12

    Zufluss durch Aufrechnung, Umwandlung einer Kaufpreisforderung in eine Einlage im

    Sie führt grds. im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zum Zufluss (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 2.5.2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315).
  • FG Nürnberg, 15.02.2018 - 2 V 1143/17

    Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2015

  • VG Düsseldorf, 09.01.2015 - 26 K 9713/13

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen

  • FG Sachsen-Anhalt, 18.04.2023 - 5 K 819/18

    Zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei Kapitalerträgen aus der Aufrechnung von

  • FG München, 05.04.2016 - 2 K 212/13

    Versteuerung bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer U-GmbH

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