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   BFH, 27.08.2002 - VI B 147/01   

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https://dejure.org/2002,17360
BFH, 27.08.2002 - VI B 147/01 (https://dejure.org/2002,17360)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2002 - VI B 147/01 (https://dejure.org/2002,17360)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2002 - VI B 147/01 (https://dejure.org/2002,17360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die eigene Wohnung - Aufwendungen der privaten Lebensführung - Beschwerde - Darlegungsvoraussetzungen - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.04.1985 - VI R 68/82

    Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen

    Auszug aus BFH, 27.08.2002 - VI B 147/01
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der fragliche Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (vgl. z.B. Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467).
  • BFH, 06.03.2008 - VI R 3/05

    Mietkosten für Dienstwohnung - Doppelte Haushaltsführung anlässlich Eheschließung

    Der BFH hat nämlich in seiner Rechtsprechung herausgestellt, dass Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer grundsätzlich nicht abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um solche der privaten Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG handelt; etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der fragliche Raum so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700; vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467; BFH-Beschlüsse vom 27. August 2002 VI B 147/01, juris; vom 27. Mai 2003 IV B 183/02, BFH/NV 2003, 1410).
  • BFH, 27.05.2003 - IV B 183/02

    BA-Abzug für eigene Wohnung

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der fragliche Raum so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. April 1985 VI R 68/82, BFHE 144, 31, BStBl II 1985, 467; BFH-Beschluss vom 27. August 2002 VI B 147/01, juris).
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