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   BFH, 17.05.2005 - VI B 162/04   

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https://dejure.org/2005,13749
BFH, 17.05.2005 - VI B 162/04 (https://dejure.org/2005,13749)
BFH, Entscheidung vom 17.05.2005 - VI B 162/04 (https://dejure.org/2005,13749)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - VI B 162/04 (https://dejure.org/2005,13749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 81 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; FGO § 155; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295
    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Zeugenvernehmung

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.01.1997 - II R 67/94

    Anforderungen an Rüge eines pflichtwidrigen Absehens von einer Zeugenvernehmung

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VI B 162/04
    Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, m.w.N.; vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767).

    Denn es kann auch von einem fürsorglichen und verantwortungsbewusst agierenden Prozessvertreter ohne Überspannung seiner Sorgfaltspflichten nicht verlangt werden, dass er in Voraussicht eines erst den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmenden Verfahrensfehlers des Gerichts auf der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 767).

  • BFH, 01.02.2001 - V R 6/00

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Scheinfirmen - Beweisaufnahme - Zeuge -

    Auszug aus BFH, 17.05.2005 - VI B 162/04
    Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, m.w.N.; vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767).
  • BFH, 27.07.2009 - I B 219/08

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert Zeugenvernehmung

    Dies bedeutet neben dem Erfordernis eigener Anschauung durch die Richter des erkennenden Spruchkörpers, dass diese die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitest möglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen müssen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen durchzuführen haben, das ihnen den "unmittelbarsten" Eindruck von dem streitigen Sachverhalt vermittelt (Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 VI B 162/04, BFH/NV 2005, 1613; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 26).

    Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, m.w.N.; vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1613).

    Auch von einem fürsorglichen und verantwortungsbewusst agierenden Prozessvertreter kann indes ohne Überspannung seiner Sorgfaltspflichten nicht verlangt werden, dass er in Voraussicht eines erst den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmenden Verfahrensfehlers des Gerichts auf der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 767, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1613).

  • BFH, 28.08.2006 - II B 86/04

    NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU

    Dies bedeutet neben dem (formellen) Erfordernis eigener Anschauung durch die Richter des erkennenden Spruchkörpers, dass diese die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen im weitestmöglichen Umfang aus der Quelle selbst schöpfen müssen, d.h. bei mehreren in Betracht kommenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen durchzuführen haben, das ihnen den "unmittelbarsten" Eindruck von dem streitigen Sachverhalt vermittelt (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; vgl. m.w.N. BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 29. Januar 1997 II R 67/94, BFH/NV 1997, 767; vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 VI B 162/04, BFH/NV 2005, 1613).

    Denn es kann auch von einem fürsorglichen und verantwortungsbewusst agierenden Prozessvertreter ohne Überspannung seiner Sorgfaltspflichten nicht verlangt werden, dass er in Voraussicht eines erst den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmenden Verfahrensfehlers des Gerichts auf der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 767; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1613).

  • BFH, 08.11.2016 - X B 28/16

    Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

    Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Mai 2005 VI B 162/04, BFH/NV 2005, 1613, unter II.1., und vom 27. Juli 2009 I B 219/08, BFH/NV 2010, 45, unter II.1.a, beide m.w.N.).
  • BFH, 05.08.2022 - VI B 65/21

    Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Die Verwertung von Aussagen Dritter in anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises ist aber dann nicht zulässig, wenn sich dem Gericht eine eigene Vernehmung dieser Personen als Zeugen aufdrängen muss (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.05.2005 - VI B 162/04, BFH/NV 2005, 1613; vom 27.07.2009 - I B 219/08, BFH/NV 2010, 45; vom 08.11.2016 - X B 28/16, Rz 10, und vom 23.10.2019 - IX B 54/19, Rz 15).
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